ATN. Aktuelles.

Neues Zukunftsfinanzierungs­gesetz (ZuFinG)

25. August 2023

Regierungsentwurf vom 16.08.2023

 

Nach dem Referentenentwurf (RefE) gibt es seit dem 16.08.2023 auch den Regierungsentwurf (RegE) zum ZuFinG, der den Referentenentwurf an einigen Stellen übernommen, an anderen Stellen aber auch relevant verändert hat.

Während der RefE noch 143 Seiten hatte, erweitert der RegE auf 32 Artikel und auf 189 Seiten inkl. Einleitung und Begründungen. Es werden verschiedene Bereiche neu geregelt oder geändert, etwa das BGB, AktG, DepotG, EStG, UStG und das KWG. Es sind insgesamt 31 Gesetzte und Verordnungen betroffen. Einige wichtige Bereiche betreffen:

  • Anpassung des AGB-Recht
  • Anhebung des Höchstbetrags für Vermögensbeteiligungen
  • Änderungen im Umsatzsteuerrecht
  • Regulierungen im Krypto-Bereich – Art. 20

 

Kundenschutz im Kryptoverwahrgeschäft

Politisch indiziert sind Regulierungen in Bezug auf das Kryptoverwahrgeschäft. § 26b KWG verlangt von Unternehmen, die im Kryptoverwahrgeschäft tätig sind (Verwahrer oder „Intermediäre“) besondere Vorkehrungen. Sie müssen die von Kunden verwahrten Kryptowerte und Schlüssel grds. getrennt von ihren eigenen und denen anderer Kunden aufbewahren. Bei gebündelter Verwahrung („omnibus wallet“) bleibt es zwar erlaubt, die Werte unter einem öffentlichen Schlüssel abzulegen, jedoch muss der Anteil jedes Kunden immer bestimmbar sein. Neu ist, dass über die verwahrten Werte und Schlüssel nicht ohne ausdrückliche Einwilligung des Kunden verfügt werden darf.

§ 46i KWG zielt auf den Kundenschutz. Dafür baut der Gesetzgeber eine „Fiktion“ in § 46i KWG ein. Kunden bekommen ein „Drittwiderspruchsrecht“, können sich somit gegen Gläubiger des Verwahrers durchsetzen und auf ihr Recht an den Kryptowerten pochen. Sie erhalten ferner ein Aussonderungsrecht im Insolvenzverfahren. Da das Verwahrgeschäft einen Treuhandcharakter hat und die Kunden wirtschaftlich berechtigt sind, kann auf die Rechtsprechung zur haftungsrechtlichen Behandlung von Treuhandverhältnissen verwiesen werden.

Der Regierungsentwurf setzt die – absehbare – europäische MiCA-Verordnung, welche vermutlich zum 01.01.2024 in Kraft treten wird, um, so das ZuFinG durch den Bundestag geht. Damit ist Ende 2023 zu rechnen.

 

Einführung „elektronische Aktien“ in das AktG

Mit der Änderung des § 10 AktG wird das deutsche Recht für elektronische Aktien geöffnet, und zwar für elektronische Namensaktien, die in ein zentrales Register gemäß § 12 eWpG oder in ein Kryptowertpapierregister gemäß § 16 eWpG eingetragen sind, und für elektronische Inhaberaktien, die in ein zentrales Register gemäß § 12 eWpG eingetragen sind

Aktiengesellschaften sollen also künftig die Wahl haben, ob sie ihre Anteile herkömmlich als verbriefte Aktien oder als elektronische Aktien im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere begeben. Elektronische Aktien unterscheiden sich von herkömmlichen Aktien lediglich dadurch, dass sie nicht verbrieft sind, sondern stattdessen in ein elektronisches Wertpapierregister eingetragen werden.

 

Ausblick

Technische Fortschritte erzwingen rechtliche Anpassungen. Der Gesetzgeber will durch Digitalisierung, Entbürokratisierung und Internationalisierung den Finanzstandort Deutschland attraktiver machen, und zwar sowohl für nationale als auch für internationale Unternehmen und Investoren. Aktien und börsennotierte Wertpapiere sollen als Kapitalanlage. Das soll auf der Nachfrageseite (Anreize für Aktien als Kapitalanlage) erfolgen aber auch auf der Angebotsseite (Erhöhung der Anzahl börsennotierter Unternehmen in Deutschland).

Zahlreiche Veränderungen durchziehen das ZuFinG, welche die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Klein- und Mittelunternehmen (KMU) stärken sollen. Rechtssicherheit im Finanzsektor ist elementar wichtig. Neue Technologien führen zu neuen Überlegungen und dann auch zu neuen Regelungen. Ob und wie genau der Entwurf durch den Bundestag geht, wird sich in wenigen Wochen zeigen.

 

Für weitere Informationen und Neuigkeiten folgen Sie uns gerne bei LinkedIn!