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Risiken bzw. Besonderheiten bei der Restrukturierung / Sanierung von Apotheken

29. August 2023

 

Arzneimittelknappheit, Probleme in Lieferketten, gestiegene Energiepreise, fehlerhafte Investitionsentscheidungen in der Vergangenheit, steigende Zinsen, die Gründe für wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Apothekers / einer Apothekerin sind vielfältig.

 

Sanierung mittels Insolvenz

Ist eine außergerichtliche Einigung mit der Gläubigergesamtheit nicht möglich, kommt die Sanierung des Apothekers / der Apothekerin mittels eines Insolvenzverfahrens in Betracht. Die Laufzeit der Abtretungserklärung im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person beträgt in der Regel drei Jahre. Mittels Insolvenzplan lassen sich häufig sogar schnellere Lösungen für den Insolvenzschuldner gestalten, die zugleich vorteilhaft für die Gläubigergesamtheit sind, da Insolvenzpläne in der Regel zu höheren und vor allem zu schnelleren Quotenzahlungen führen.

 

Einschränkungen durch das ApoG

Das Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) beinhaltet allerdings Regelungen, welche die Möglichkeiten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Apothekers / einer Apothekerin beschränken. Da den Apotheken insbesondere die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln obliegt, bedarf der Betrieb einer Apotheke einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personen- und ortsgebunden (§ 1 ApoG) und sie verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung (§ 7 ApoG).

 

Als Insolvenzverwalter werden in der Regel Rechtsanwälte bzw. Wirtschaftsprüfer / Steuerberater bestellt. Die vorgenannten Berufsgruppen verfügen in der Regel über keine pharmazeutische Kompetenz. Ihnen wird vor bzw. im Zusammenhang mit ihrer Bestellung daher auch regelmäßig keine Erlaubnis im Sinne des ApoG erteilt. Der Betrieb einer Apotheke ohne Erlaubnis ist hingegen strafbewehrt (§ 23 ApoG). Ein Verstoß würde zudem gemäß § 5 ApoG die Zwangsstilllegung des Apothekenbetriebs auslösen.

 

Die Erlaubnis verpflichtet den Apotheker / die Apothekerin zudem zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht das Recht, über einen Gegenstand der Insolvenzmasse zu Verfügungen (die sog. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) aber vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Eröffnung eines sog. Regelinsolvenzverfahrens steht dem Betrieb der Apotheke durch den Apotheker / die Apothekerin in eigener Verantwortung daher entgegen, da gerade kein eigenverantwortliches Handeln mehr möglich ist.

 

 

Lösungsweg Eigenverwaltung §§ 270 ff. InsO

Die Insolvenzordnung beinhaltet jedoch einen Lösungsweg – die sog. Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO. Bei der Eigenverwaltung wird es dem Schuldner gestattet, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Apotheker / die Apothekerin bleibt „am Ruder“. Sanktionen nach dem ApoG werden im Falle der Eigenverwaltung nicht automatisch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöst. Diese Form des Insolvenzverfahrens führt grds. zu keinem Verstoß gegen § 7 ApoG.

 

Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens sind hingegen höher als die Voraussetzungen für die Eröffnung eines „normalen“ Regelinsolvenzverfahrens, da dem Schuldner ein Vertrauensvorschuss seitens des Insolvenzgerichts und seitens seiner Gläubiger gewährt wird. Die Voraussetzungen regelt § 270a InsO. Dem Insolvenzantrag sind u.a. eine Eigenverwaltungsplanung, ein Durchführungskonzept, die Darstellung des Verhandlungsstands mit den beteiligten Gläubigern, die Darlegung wie insolvenzrechtliche Pflichten sichergestellt werden und eine sog. Vergleichsrechnung im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten des Verfahrens, beizufügen. Darüber hinaus hat der Schuldner diverse weitere Erklärungen gegenüber dem Insolvenzgericht abzugeben.

 

Die Vorbereitung eines Eigenverwaltungsverfahrens bedarf einer sorgsamen Auseinandersetzung mit den Ursachen der wirtschaftlichen Schieflage und des Status quo sowie einer vorausschauenden Betrachtung der Sanierungsmöglichkeiten. Regelmäßig sind im Vorfeld Verhandlungen mit den beteiligten relevanten Gläubigern (Banken, Pharmagroßhandel, Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger etc.) zu führen.

Je früher Sanierungsschritte eingeleitet werden, desto höher ist in der Regel die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung im Wege der Eigenverwaltung.

 

ATN Rechtsanwälte begleitet Mandanten regelmäßig von den ersten Schritten der Vorbereitung bis zum Abschluss durch Eigenverwaltungsverfahren. RA Dr. Marc d’Avoine und RA Prof. Dr. Peter Neu werden zudem regelmäßig von diversen Insolvenzgerichten zu Sachwaltern in Eigenverwaltungsverfahren eingesetzt.

 

Bei Fragen rund um das Thema „Eigenverwaltung“ stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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