Pressemitteilung: INTERBODEN-Gruppe verkauft

6. Juni 2024

Erfolgreicher Abschluss des Investorenprozesses

Der Immobilienentwickler INTERBODEN ist verkauft. Geschäftsführung, Berater von ATN, RA Dr. Marc d’Avoine, Ignacio Ordejón und RA Dipl. Kfm. Paul Michels sowie RA Dr. Uwe Paul von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH haben einen Investor gefunden. Die Gesellschafterfamilie Götzen unterstützte den Prozess maßgebend.

Am Ende des strukturierten Investorenprozesses setzte sich Arrow Global Germany GmbH durch. Vereinbart und geregelt wurden u.a.

  • der Verkauf und die Übertragung der immateriellen und materiellen Vermögensgegenstände der INTERBODEN Gesellschaften;
  • der Verkauf und die Übertragung der Beschäftigungsverhältnisse bei den INTERBODEN Gesellschaften; und
  • der Abschluss bestimmter Service-Agreements.

Arrow Global Germany übernimmt zum 1. Juni 2024

Durch den Vertrag mit Stichtag 01.06.2024 ist es gelungen, die Projektentwicklung der INTERBODEN in ihren wesentlichen Teilen zu erhalten. Ein Einzelverkauf von Projekten konnte vermieden werden. Eine – im Vorfeld durchaus zu befürchtende – Zerschlagung findet nicht statt; im Gegenteil, insbesondere die Projekte „Max-Frei“ und „The Cradle“ in Düsseldorf können beide fortgeführt und bestimmungsgemäß abgeschlossen werden, was indes noch einige Zeit dauern wird.

Das Management wird verstärkt und ergänzt. Die Erwerber übernehmen sämtliche rund 70 Arbeitsverhältnisse ohne Änderungen. Die Verantwortlichen danken allen Beteiligten für den außerordentlichen Einsatz im Eigenverwaltungsverfahren INTERBODEN GmbH & Co. KG, Dachgesellschaft der INTERBODEN Gruppe, aber auch in den Regelverfahren INTERBODEN Innovative Gewerbewelten GmbH & Co. KG sowie INTERBODEN Innovative Lebenswelten GmbH & Co. KG. Nur durch deren Einsatz und die Unterstützung und Förderung des Prozesses durch die Gesellschafterfamilie Götzen im Vorfeld konnte das Ziel, das Unternehmen weiterzuführen und sämtliche im Bau befindlichen Projekte fertigzustellen, erreicht werden.

Anfang Februar 2024 stellte die INTERBODEN GmbH & Co. KG einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Das Amtsgericht Düsseldorf eröffnete das Verfahren am 1. Mai 2024 und bestellte Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH zum Sachwalter. Er überwacht das Eigenverwaltungsverfahren im Interesse der Gläubiger.

Für die Tochtergesellschaften INTERBODEN Lebenswelten GmbH & Co. KG und INTERBODEN Gewerbewelten GmbH & Co. KG ordnete das Gericht zugleich die Insolvenzverwaltung an. Das Amtsgericht bestellte ebenfalls am 1. Mai 2024 PLUTA-Rechtsanwalt Dr. Uwe Paul für beide Gesellschaften zum Insolvenzverwalter, er war zuvor als vorläufiger Verwalter tätig. Dr. Paul wird im PLUTA-Team von Rechtsanwalt Oliver Westkamp unterstützt. Das Team wird die Insolvenzverfahren nun weiterbearbeiten. Es gilt, die angemeldeten Forderungen und weitere rechtliche Ansprüche zu prüfen. Ein Abschluss ist derzeit noch nicht absehbar.

Erfolgreicher Abschluss des Investorenprozesses

Das Verfahren und die Verhandlungen mit den Interessenten waren hochkomplex. Diesen Herausforderungen wurde von Beginn an Rechnung getragen. INTERBODEN wurde durchgängig von einem Team um die Sanierungs- und Restrukturierungsexperten Dr. Marc d’Avoine, Ignacio Ordejón und Paul Michels aus der Kanzlei ATN Rechtsanwälte beraten. „Das Eigenverwaltungsverfahren ist ein in der Praxis bewährtes Instrument zur Beseitigung von Krisensituationen und zur nachhaltigen Sanierung von Unternehmen. Einige Gesellschaften wurden im Regelverfahren geführt. Der Erfolg mit dem raschen Kauf- und Übertragungsvertrag gibt der Gesellschafterfamilie, den Mitarbeiter*innen und den Stakeholdern recht. Die Kooperation mit dem Sachwalter und Insolvenzverwalter RA Dr. Uwe Paul war ausgesprochen konstruktiv und gut“, so das Fazit des RA Dr. Marc d’Avoine.

Dazu der Sachwalter und Insolvenzverwalter RA Dr. Uwe Paul von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH: „INTERBODEN steht im Markt für Innovation, Pionier für Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft in der Immobilienbranche. Durch die Transaktion mit Arrow Global können diese besonderen Stärken von INTERBODEN erhalten und für die zukünftige Geschäftstätigkeit gesichert werden. Damit ist der Grundstock für ein weiteres erfolgreiches Unternehmertum gelegt. Mit der Übernahme von wesentlichen Teilen der INTERBODEN-Gruppe durch Arrow Global ist darüber hinaus nicht nur für die Fertigstellung des Holzhybridgebäudes The Cradle im Düsseldorfer Medienhafen und die weitere Entwicklung des noch im Bau befindlichen Quartierprojekts maxfrei in Düsseldorf Derendorf gesorgt.“

Nachhaltige Werte in verschiedenen Anlageklassen

Arrow Global ist ein führender europäischer Verwalter alternativer Vermögenswerte, der sich auf europäische Privatkredite und Immobilien spezialisiert hat. Die Gruppe ist in sieben europäischen Ländern tätig mit Hauptsitz in London und Niederlassungen unter anderem in Rom, Lissabon, Madrid, Amsterdam, Luxemburg und Dublin.

Insolvenzverfahren beim Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 502 IN 31/24

Pressekontakt für Rückfragen:

mda@atn-ra.de
+49 2102 53 29 768

info@relatio-pr.de
+49 89 210 257-0

 

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Vortrag von ATN-Partner bei 8. Jahrestagung des Hamburger Kreis e.V.

10. Mai 2024

Vortrag des ATN-Partners, RA Dr. Marc d’Avoine bei der 8. Jahrestagung des Hamburger Kreis e.V. am 03.05.2024

Das Tagungsprogramm des Hamburger Kreises für Sanierungs- und Insolvenzsteuerrecht am 03. Mai 2024 war gefüllt mit spannenden Vorträgen und interessanten Neuigkeiten aus der sanierungs- und insolvenzsteuerrechtlichen Praxis. Unter der Leitung des Vorsitzenden Dr. Günter Kahlert ging es u.a. um Erfahrungen mit dem Restrukturierungsplan, die körperschaftsteuerliche Organschaft im Insolvenzverfahren, Insolvenzplan und Restrukturierungsplan im zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Vergleich und insolvenzrechtliche und steuerrechtliche Aspekte einer Sanierung.

Ein Schwerpunktthema waren Krankenhausinsolvenzen in der Praxis. Dazu gab es Fragen und Antworten aus zivilrechtlicher und steuerrechtlicher Sicht. Referenten waren Herrn Torsten Gutmann, PLUTA Rechtsanwalts GmbH, und Herrn Dr. Marc d’Avoine, ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte.

„Steuerrecht und Insolvenzrecht sind nach wie vor nicht vollständig verzahnt, was eine Fülle rechtlicher und steuerlicher Probleme auslöst“, betont Dr. Marc d’Avoine, ATN-Experte für Insolvenzen und Unternehmenssanierung. „Die Harmonisierung von Insolvenz- und Steuerrecht ist Anforderung und Herausforderung für die Sanierungsbranche“.

Es bleibt spannend. Der BFH urteilt immer wieder zum Insolvenzsteuerrecht. Das BMF wird sicher ebenfalls weitere Schreiben produzieren und Anwendungserlasse veröffentlichen. Beides wird die Praxis beschäftigen.

 

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Außerordentliche Kündigung wegen des Aufladens eines privaten PKW am Arbeitsplatz

8. Mai 2024

Das Arbeitsgericht Duisburg hat am 10.03.2023 (Az. 5 Ca 138/22) entschieden, dass das unerlaubte Aufladen des privaten PKW durch den Mitarbeiter auf Kosten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen und damit eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Sofern durch den Arbeitgeber jedoch das Aufladen anderer Elektrogeräte geduldet wird, ist eine vorherige Abmahnung durch den Arbeitgeber erforderlich.

Zur Entscheidung:

1) Sachverhalt

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.2018 als Rezeptionist beschäftigt. Am 12.01.2022 lud er seinen privaten PKW an einer 220 Volt Steckdose, die sich im Flur des Seminartraktes der Beklagten befindet. Dadurch hat der Kläger Strom im Wert von etwa 40 Cent entwendet. Bereits zuvor hat der Kläger sein Auto mehrfach im Betrieb der Beklagten geladen. In der Hausordnung der Beklagten, welche sich jedoch an die Gäste richtet, steht, dass das Aufladen von Akkus für Elektromotoren in den Räumen der Beklagten aus Sicherheitsgründen untersagt ist. Das Aufladen von privaten, kleineren Elektrogeräten (zB Handys) wurde von der Beklagten geduldet.

Aufgrund des Aufladevorgangs vom 12.01.2022 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 13.01.2022 fristlos. Dagegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben.

2) Entscheidung des Gerichts

Das Gericht hat entschieden, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

In dem mehrmaligen, unerlaubten Aufladen des privaten PKWs durch den Kläger liegt dem ArbG Duisburg zufolge grundsätzlich ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Sofern ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit rechtswidrige und vorsätzliche – ggfs. strafbare – Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen seines Arbeitgebers begehe, verletze er seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 II BGB erheblich. Zudem missbrauche er unabhängig von der Schadenshöhe das in ihn gesetzte Vertrauen.

Dies rechtfertige jedoch laut dem ArbG Duisburg im hiesigen Einzelfall in Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen keine außerordentliche Kündigung. Vielmehr wäre hier eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen. Im Rahmen der Bewertung der Pflichtverletzung des Klägers sei zu berücksichtigen, dass das Laden kleinerer elektronischer Geräte bei der Beklagten zumindest teilweise geduldet wurde. Vor diesem Hintergrund könne trotz des strafbewehrten Verhaltens des Klägers nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ohne weiteres klar sein musste, dass der Beklagte das Verhalten nicht dulden werde und er damit den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses gefährde. 

Hintergrund:

Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB vorliegt, wird nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 27. 4. 2006 – 2 AZR 386/05; BAG, Urteil vom 10. 12. 2009 – 2 AZR 534/08; BAG, Urteil vom 28. 1. 2010 – 2 AZR 1008/08) zweistufig ermittelt: Zunächst ist auf der ersten Stufe zu ermitteln, ob der Sachverhalt abstrakt einen wichtigen Grund darstellen kann. Sofern dies der Fall ist, wird auf der zweiten Stufe geprüft, ob der Sachverhalt auch im konkreten Fall einen wichtigen Grund darstellt. Hierbei ist insbesondere darauf abzustellen, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht.

Die im Rahmen Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen lassen sich nicht abschließend und für alle Fälle einheitlich festlegen. Sofern es um die Beurteilung rechtswidrigen schuldhaften Verhaltens des Arbeitnehmers geht, sind jedoch insbesondere die beanstandungsfreie Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Gewicht und die nachteiligen Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers miteinzubeziehen (BAG, Urteil vom 28. 1. 2010 – 2 AZR 1008/08).

Anmerkung:

Wer unerlaubt am Arbeitsplatz private Elektrogeräte lädt, riskiert eine (fristlose) Kündigung. Denn der Stromanschluss ist Teil des Betriebs und die Stromkosten bezahlt der Arbeitgeber. Um Klarheit hinsichtlich des Aufladens privater Elektrogeräte im Unternehmen zu schaffen, sollten klare Regelungen getroffen werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine rechtliche Beratung im Arbeitsrecht benötigen, können Sie sich gerne an das erfahrene Arbeitsrechtsteam von ATN Rechtsanwälte wenden.

Dieser Beitrag entstand durch die Co-Autorschaft von Herrn Philipp Leuchten, Rechtsreferendar bei ATN Rechtsanwälte.

 

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Sanierungslösung für die I.Con Garcia Industrielackierung GmbH

18. März 2024

Sanierungslösung: Investor übernimmt I.Con Garcia Industrielackierung GmbH in Velbert

  • Insolvenzverwalter Dr. Marc dAvoine mit seinem Team um RA Robin Schmahl und David Offer findet Investorenlösung
  • Unternehmensberatung Dr. Roth begleitet den Prozess und das Verfahren
  • Sämtliche Arbeitsplätze bleiben erhalten

Velbert, 16.03.2024. Für die I.Con Garcia Industrielackierung GmbH wurde eine Investorenlösung gefunden: Die neu gegründete I.Con Garcia OFB-Technik GmbH aus Velbert übernimmt bereits mit Wirkung zum 1. März 2024 die renommierte Industrielackiererei mit Sitz in Velbert. Das Unternehmen kann damit weiterbestehen, den langjährigen Kunden in der Automobilzuliefererindustrie bleibt eine Auftragsverlagerung erspart. Die Investoren rund um Herrn Rohde haben ein neues, motiviertes Managerteam installiert, das das Unternehmen mittelfristig zu seiner alten Stärke zurückführen will. Alle Arbeitsplätze bleiben im Zuge der Investorenlösung erhalten.

 

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ATN unterstützt INTERBODEN bei der Neuausrichtung

13. Februar 2024

Die aktuelle Lage im Projektgeschäft und Baugewerbe ist angespannt. Auch die Dachgesellschaft der INTERBODEN Gruppe, die INTERBODEN GmbH & Co. KG, musste nun notwendige Schritte einleiten und stellte am 07.02.2024 beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Für die Zwischenholdings INTERBODEN Gewerbewelten GmbH & Co. KG und INTERBODEN Lebenswelten GmbH & Co. KG wurden ebenfalls Anträge gestellt, dort im Regelverfahren. Das Amtsgericht gab den Anträgen jeweils statt. Ziel ist eine Sanierung der gesamten Gruppe. Die Verfahren werden durch ATN als Experten für Unternehmenssanierung begleitet.

Die INTERBODEN GmbH & Co. KG ist ein mittelständisches Familienunternehmen mit mehr als 70 Jahren Erfahrung, das innovative Immobilienprojekte umsetzt. Dabei konzentriert es sich vornehmlich auf die Region des Rheinlands. Besonderes Merkmal bei der Entwicklung und Umsetzung von Wohnquartieren und Gewerbeimmobilien ist die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte im Rahmen einer gelebten Nachhaltigkeit. Dies zeichnete die WirtschaftsWoche 2022 mit dem dritten Platz der innovativsten Mittelständler Deutschlands aus.

Die Branche steckt insgesamt in der Krise: Baustoffmangel, gestiegene Baustoffpreise und hohe Zinsen wirken sich bereits seit 2022 negativ aus. Diese Entwicklung dauert länger als erwartet und bringt ein äußerst zurückhaltendes Investoren- und Käuferverhalten mit sich. Auch eine Umsetzung verschiedener Maßnahmen bei INTERBODEN zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse im vergangenen Sommer und über den Jahreswechsel konnten die prekäre Lage nicht abwenden. Erschwerend kommt hinzu, dass laut Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) der Umsatz im Bauhauptgewerbe 2024 real um 3 Prozent sinken soll.

In dieser ernsten Lage hat sich INTERBODEN an ATN gewandt, um die finanzielle Schieflage zu beheben und die Weichen für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg zu stellen. Erklärtes Ziel ist es, die INTERBODEN-Strukturen, Know-how und Kapazitäten inkl. aller Arbeitsplätze zu erhalten. Außerdem sollen im Interesse aller Beteiligten alle laufenden Projekte erfolgreich beendet werden.

„Bereits jetzt läuft die Suche nach einem Investor“, betont Dr. Marc d’Avoine, ATN-Experte für Insolvenzen und Unternehmenssanierung. „Wir sind zuversichtlich, einen starken Partner für INTERBODEN zu finden, wodurch das Unternehmen in eine gute gemeinsame Zukunft blicken wird.“

 

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Das Ende der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz?

7. Februar 2024

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes könnte die „Digitalisierung“ von Gerichtsverhandlungen ausbremsen….

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30.06.2023 (Az. V B 13/22) klargestellt, dass für die Beteiligten an einer Videokonferenz im Rahmen einer Gerichtsverhandlung durchgehend feststellbar sein muss, ob die Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Das erfordert, dass nicht nur alle Verfahrensbeteiligten bzw. ihre Bevollmächtigten, sondern auch alle zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz für die zugeschalteten Beteiligten sichtbar sind. Damit hat der BFH seine Anforderungen an eine Videoverhandlung weiter konkretisiert. Bei vielen Gerichten dürften diese Voraussetzungen aus technischen Gründen nicht erfüllt sein.

Hintergrund

Hintergrund der Entscheidung war ein Verfahren beim Finanzgericht Münster. Dort gestattet das Gericht den Beteiligten des Verfahrens per Beschluss, sich während der mündlichen Verhandlung in den eigenen Räumlichkeiten aufzuhalten und dort per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen. Mit einer Beschwerde gegen die im Urteil des Finanzgerichts Münster ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hatte der Kläger vorgetragen, dass während der neunzigminütigen Verhandlung lediglich der Vorsitzende Richter des Senats, der das Wort geführt hatte, etwa 2/3 der Zeit alleine im Bild gewesen sei und er das Verhalten der übrigen Richter nicht habe verfolgen konnte. Das BFH hob das Urteil des Finanzgerichts dagegen auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Anspruch des Klägers auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts nach § 119 Nr. 1 FGO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sei. Eine vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts liege nur vor, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen und „in sich“ aufnehmen könne. Nur dann sei ein Richter in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen. Die Anwendung der fortschrittlicheren Videokonferenz dürfe laut BFH nicht zu einem Verlust an rechtsstaatlicher Qualität führen. Es müsse jederzeit feststellbar sein, ob alle Richter körperlich und geistig anwesend sind und der Verhandlung folgen. Bei der Videokonferenz müssten verbale und nonverbale Äußerungen wahrnehmbar sein. Nur die im Gerichtssaal anwesenden Zuschauer müssten nicht zu sehen sein.

Bei einem Verstoß gegen die durchgängige visuelle Anwesenheit aller Richter liege ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, der einen absoluten Revisionsgrund darstelle und der Disposition der Parteien entzogen sei.

Videokonferenzen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen nicht erst seit der Corona-Pandemie, sondern seit mehr als 20 Jahren. § 128a ZPO regelt dies für sämtliche Verhandlungen im Anwendungsbereich der ZPO. Andere Verfahrensordnungen haben entsprechende Regelungen oder Verweise auf diese Vorschrift.

Die mündliche Verhandlung kann daher außerhalb des Sitzungssaales von den Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Das Gericht kann eine Videokonferenz inzwischen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern auch von Amts wegen anordnen, wenn es dies für angemessen hält.

Voraussetzung ist die Möglichkeit, die Verfahrenshandlungen der Parteien und das Gericht zeitgleich zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung visuell und akustisch wahrzunehmen, da nur auf diese Weise eine herkömmliche, der mündlichen Verhandlung vergleichbare Verhandlungssituation entsteht.

Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung haben seit der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Sie vermeiden Kosten und zeitintensive Reisetätigkeiten der Beteiligten, zudem schonen sie das Klima.

Verfahrensfehler

Während bislang bestehende Übertragungsdefizite meist als § 295 ZPO heilbare Verfahrensfehler eingeordnet wurden, entschied der BFH nun, dass die nicht durchgängige visuelle Übertragung aller Richter als absoluter Revisionsgrund anzusehen sei. Die Entscheidung betrifft alle Gerichtszweige, also z.B. auch die Arbeitsgerichtsbarkeit. Ein Abweichen wäre nur bei einer Vorlage vor den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes denkbar.

Fazit

Die Entscheidung könnte die Digitalisierung in deutschen Gerichtssälen ausbremsen. Sie ist vollständig auf die Vorschriften für die Zivil- Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichte übertragbar und hat damit erhebliche Auswirkungen auf die den Richtern obliegende Entscheidung, ob dem Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz stattgegeben wird. Sie steht auch im Widerspruch zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur „Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“.

Der Beschluss des BFH zeigt, dass – soweit das Gericht die Entscheidung nicht auf einen Einzelrichter übertragen hat – bei der Übertragung gewährleistet sein muss, dass alle berufenen Richter parallel in der Videokonferenz sichtbar sein müssen, ohne, dass dies als rein schemenhafte Kontur ohne erkennbare Gestik und Mimik erfolgt, oder, dass lediglich der das Wort innehabende Richter zu sehen ist.

Dem Beschluss ist außerdem zu entnehmen, dass es die Kameraeinstellung ermöglichen muss, neben allen Richtern auch die Parteien bzw. ihre Rechtsbeistände durchgängig visuell sehen zu können. Die Übertragung nur einzelner Personen aus diesem Personenkreis genügt nicht und dürfte dann wohl ebenfalls einen Revisionsgrund darstellen.

Der Beschluss des BFH zwingt die Gerichte zur Verwendung mehrerer Kameras, u.U. sogar mit Zoom- und Schwenkfunktion. Die Videokonferenz muss so eingerichtet sein, dass die komplette Kammer und die Parteien zeitgleich visuell und akustisch wahrzunehmen sind. Dafür dürfte es bei vielen Gerichtssälen an den technischen Voraussetzungen fehlen. Das Finanzgericht Düsseldorf ist daher dazu übergangen, alle Anträge auf Durchführung als Videokonferenz abzulehnen. Angeblich würde die technische Aufrüstung der Kamerasysteme zu Kosten im sechsstelligen Bereich führen.

Anwälten bietet die Entscheidung die u.U. willkommene Möglichkeit zur Revisionseinlegung – auch in Fällen mit überschaubar großen Erfolgsaussichten. Vor dem Hintergrund werden die Gerichte voraussichtlich immer restriktiver mit Anträgen auf Ansetzung von Videokonferenzen umgehen.

Durch den Verweis in der Begründung der Entscheidung des BFH auf das Grundgesetz dürfte eine Lösung des Gesetzgebers nicht zu erwarten sein. Angesichts leerer Staatskassen ist aber auch eine technische Lösung kurzfristig unwahrscheinlich. In Folge der Entscheidung dürften Gerichtsverhandlungen nun wieder vermehrt die Präsenz aller Beteiligter erfordern, was letztlich die einzige positive Folge der Coronapandemie entfallen lässt.

 

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Neuregelungen in der Kryptowährungsverwahrung – Kosten der Aussonderung bei Insolvenz

31. Januar 2024

Einführung in die Problematik und gesetzliche Neuregelungen

Der digitale Wandel im Finanzsektor bringt ständige Neuerungen mit sich, darunter auch im Bereich der Kryptowährungen. Ein kritischer Aspekt ist die Insolvenz von Kryptoverwahrern. In solchen Fällen fordern Kunden oft massenhaft ihre verwahrten Kryptowerte zurück, was die Frage nach der Kostentragung für die Aussonderung aufwirft. Neue gesetzliche Regelungen, speziell § 46i Abs. 3 KWG und § 44 Abs. 3 KMAG im Kontext des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) und des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG), adressieren diese Herausforderung.

Insolvenz von Kryptoverwahrern: Ein realistisches Szenario
Die Insolvenz von Kryptoverwahrern ist kein unwahrscheinliches Ereignis. Der Fall von FTX hat gezeigt, wie Millionen von Kunden betroffen sein können. In Deutschland, wo die Kryptoverwahrung eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ist, steigt die Anzahl der Kryptoverwahrer stetig, wodurch das Risiko von Insolvenzen zunimmt.

Die neuen Regelungen im Detail

  • Aussonderung von Kryptowerten: Kryptowerte, die auf Blockchain-Technologie basieren, stellen besondere Herausforderungen dar, besonders wenn es um die Aussonderung im Insolvenzfall geht. Das deutsche Recht sieht vor, dass Kunden ihre Werte aussondern können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Kostentragung nach § 46i Abs. 3 KWG: Ein Kernpunkt der Neuregelungen ist die Kostentragung. Wenn Kunden der Übertragung ihrer Werte auf ein anderes Institut nicht zustimmen, müssen sie die Kosten der Aussonderung tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bedingungen unzumutbar sind.
  • Änderungen durch das FinmadiG: Das FinmadiG ergänzt das ZuFinG und führt das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) ein, wobei die Grundstruktur der Kostenregelung beibehalten wird.

Kritik und mögliche Verbesserungen

  • Komplexität und Streitanfälligkeit: Die Regelungen sind komplex und könnten zu Rechtsstreitigkeiten führen, besonders bei unklaren Definitionen wie „unzumutbar“ oder „wesentliche Teile“.
  • Kostenbelastung für die Insolvenzmasse: Die Übernahme der Kosten durch die Insolvenzmasse könnte zu deren Unzulänglichkeit führen, da die Durchführung von tausenden Transaktionen erhebliche Kosten verursacht.
  • Vorschläge zur Vereinfachung: Eine mögliche Lösung könnte sein, die Kosten generell den Kunden aufzuerlegen, um die Last für ungesicherte Gläubiger zu vermeiden. Dies könnte zur Rechtssicherheit beitragen und die Verfahren vereinfachen.

Zusammenfassung und Fazit

Die Neuregelungen im ZuFinG und FinmadiG zur Aussonderung von Kryptowerten bei Insolvenz von Kryptoverwahrern sind ein wichtiger Schritt zur Anpassung des Rechtsrahmens an die digitalisierten Finanzmärkte. Allerdings sind sie auch mit Herausforderungen verbunden, vor allem in Bezug auf die Kostentragung und die Komplexität der Regelungen. Eine Vereinfachung und Klarstellung, insbesondere in Bezug auf die Kostenübernahme durch die Kunden, könnte dabei helfen, die Effizienz zu steigern und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Weiteres ist nachzulesen in dem jüngsten Beitrag von Dr. Marc d´Avoine und Phil Hamacher in der ZRI 2024, 49 „Kryptoassets und Kosten der Aussonderung, § 46i Abs. 3 KWG und § 44 Abs. 3 KMAG“

 

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Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschafts­rechts (MoPeG) seit 01.01.2024 in Kraft

30. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten, das das Personengesellschaftsrecht reformiert. Das MoPeG passt das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG), der Kommanditgesellschaften (KG, einschließlich GmbH & Co. KG) und der Partnerschaftsgesellschaften (PartG), an die Erfordernisse des modernen Wirtschaftslebens an.

Neugestaltung des GbR-Rechts

Ein zentraler Aspekt des MoPeG ist die umfassende Neuregelung des GbR-Rechts. Insbesondere erfährt die rechtsfähige GbR als Grundform aller Personengesellschaften eine umfassende Reform im BGB. Die Neuerungen berücksichtigen dabei bereits höchstrichterlich anerkannte Prinzipien für die Ausgestaltung der GbR.

GbRs können in vielfältigen Formen auftreten und grundsätzlich jeden legalen Gesellschaftszweck verfolgen, der nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Nunmehr nimmt das BGB eine klare Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR vor (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Die rechtsfähige GbR nimmt am Rechtsverkehr teil, kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Soweit die Gesellschaft unter einem gemeinschaftlichen Namen ein Unternehmen betreibt, gilt sie als rechtsfähig. Eine Eintragung im neu geschaffenen Gesellschaftsregister ist für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Rechtsfähige GbRs sind danach beispielsweise Arztpraxen, Anwaltssozietäten oder Ingenieurbüros.

Die nicht rechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft, dh sie betrifft nur das Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Hierzu zählen typischerweise treuhänderische und stille Beteiligungen, aber z.B. auch Tippgemeinschaften.

Gründung und weitgehende Gestaltungsfreiheit

Die Errichtung einer GbR erfolgt durch Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrags. Die gesetzlichen Regelungen sind gem. § 708 BGB n.F. weitgehend dispositiv, dh die Gesellschafter können den Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen gestalten. So obliegt z.B. die Geschäftsführung der Gesellschaft weiterhin den Gesellschaftern, die nach § 715 BGB n.F. zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschaft befugt sind. Der Gesellschaftsvertrag kann aber einzelnen Gesellschaftern die alleinige Geschäftsführungsbefugnis zuweisen. Zwingend sind aber die Vorschriften zur persönlichen Haftung und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Dritten (§§ 720 und 721 BGB n.F.), das Klagerecht der Gesellschafter (§ 715b Abs. 2 BGB n.F.) sowie Informationspflichten geschäftsführungsbefugter Gesellschafter (§ 717 BGB n.F.).

Anwachsung und Abfindung

Nach § 712 BGB n.F. wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, sieht der neu eingeführte § 712a BGB n.F. vor, dass die Gesellschaft ohne Liquidation erlischt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über, sofern dieser zur Übernahme bereit ist. Ausgeschiedene Gesellschafter haben nach § 728 BGB n.F: Anspruch auf eine angemessene Abfindung und werden von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft befreit. Die sog. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist nunmehr in § 728b BGB n.F. geregelt.

Übertragung der Gesellschaftsanteile und actio pro socio

Die Übertragung von GbR-Gesellschaftsanteilen ist nach § 711 BGB n.F. von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig. Zusätzlich wurde die Rechtsfigur der „actio pro socio“ (sog. Gesellschafterklage) in § 715b BGB n.F. gesetzlich verankert. Damit ist der bislang bestehende Streit, ob eine gesetzliche Prozessstandschaft vorliegt, positiv entschieden. Jeder Gesellschafter hat danach das Recht, Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, sofern der geschäftsführende Gesellschafter die Geltendmachung pflichtwidrig unterlässt. Wusste ein gesellschaftsfremder Dritter um das pflichtwidrige Unterlassen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn oder wirkte er gar daran mit, kann jeder Gesellschafter auch im eigenen Namen Ansprüchen der Gesellschaft gegen diesen Dritten durchsetzen.

Gesellschaftsregister für die GbR

Rechtsfähige GbRs können sich nunmehr gem. § 707 BGB n.F. in ein öffentliches Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Anmeldung erfolgt über Notare und ist grundsätzlich freiwillig. Die Anmeldung muss Informationen wie den Namen, Sitz und die Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnissen sowie eine Versicherung darüber enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Nach Eintragung im Register muss die GbR nach § 707a Abs. 1 BGB n.F. den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Eine Eintragung ist besonders für GbRs sinnvoll, wenn sie selbst Gesellschafterin einer Gesellschaft ist oder zukünftig an Umwandlungen wie etwa Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechseln teilnehmen will. Ferner schafft man durch die Eintragung Transparenz gegenüber bestehenden und potenziellen Geschäftspartnern.

 

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ATN begleitet STRICKER GmbH & Co. KG von der Insolvenz bis zum Verkauf der Sparte Gummi- und Fördertechnik

26. Januar 2024

D‘Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte („ATN“) unterstützt die Geschäftsführung der STRICKER GmbH & Co. KG auf einem langen Weg: Von der Insolvenz bis zum Verkauf der Sparte Gummi- und Fördertechnik an eine Investorengruppe.

Am 14.11. 2022 hatte die Geschäftsführung der Stricker GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt.

Im Rahmen der Eigenverwaltung wurde das Unternehmen in der folgenden Zeit durch das Team um die Sanierungs- und Restrukturierungsexperten Thorsten Kapitza und Prof. Dr. Peter Neu aus der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte rechtlich begleitet und beraten. Diese haben zusammen mit der Geschäftsführung die Restrukturierung des Unternehmens vorangetrieben.

Durch die erfolgreiche Zusammenarbeit aller involvierten Parteien ist es jetzt gelungen, die auch schon vor der Insolvenz stabile Sparte Gummi- und Fördertechnik in Form einer übertragenden Sanierung erfolgreich zu veräußern. Unter dem Namen GUMMI STRICKER wird das Unternehmen am Standort Münster neu aufgestellt.

Dabei gibt es zwei besonders erfreuliche Aspekte: Zum einen bleibt ein Großteil der Arbeitsplätze in diesem Bereich erhalten. Und zum anderen bleibt Wolfgang Stricker Geschäftsführer des Familienunternehmens.

Die STRICKER GmbH & Co. KG wurde 1932 in Münster gegründet und ist ein angesehener Produzent hochwertiger Gummi- und Elastomerprodukte.

Im Bereich Gummi- und Fördertechnik gehören Gummi-Förderbänder und die dazugehörigen Komponenten für verschiedene Anwendungen zum Angebot des Unternehmens. Das Sortiment umfasst Skid-Gurte für den Einsatz in der Automobilindustrie, Wellenkantengurte für die Förderung von Schüttgut sowie Förderbänder für die Bau- und Recyclingbranche.

Zusätzlich zur Standardproduktion werden von dem Unternehmen Gummierungen, Auskleidungen und maßgeschneiderte Gummi- und Elastomerprodukte wie Manschetten, Dichtungen und Zuschnitte nach individuellen Kundenwünschen gefertigt und vertrieben.

 

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Fußballvereine in der Krise: Sanierung statt Insolvenz

23. Januar 2024

Schon in unserem Artikel vom 01.03.2021 haben wir frühzeitig auf die Möglichkeiten des damals gerade frisch in Kraft getretenen StaRUG („Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“) insbesondere für Vereine vor Eintritt einer Krisensituation hingewiesen.

Jetzt, fast drei Jahre später, in der Nachbetrachtung der Corona-Krise und im steigenden Wettbewerb um Zuschauer ist der Befund noch immer identisch:

Die Gefahr

Ist der Fußballverein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat er die Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Tut er dies nicht, setzen sich insbesondere seine Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) enormen persönlichen, strafrechtlichen- und Haftungsrisiken aus.

Wird nämlich – und zwar auch auf Antrag eines Dritten – später das Insolvenzverfahren eröffnet, haften sie persönlich für u.a. alle Zahlungen, die seit Insolvenzreife getätigt worden sind. Welche Konsequenzen im Millionenspiel „Fußball“ drohen, kann sich jeder und jede selbst ausrechnen.

Die Verantwortlichen fühlen sich häufig wie in einer Zwickmühle: Einerseits müssen sie zwingend in dieser Situation einen Insolvenzantrag stellen, andererseits ist ihnen bewusst, dass die Insolvenz bereits aus verbandsrechtlichen Gründen zu erheblichen sportlichen – und damit wiederum zu wirtschaftlichen – Konsequenzen führen wird. Nach den Lizensierungsordnungen der Ligen (§ 11 Nr. 5 DFL LO oder auch § 6 Nr. 6 der DFB Spielordnung) führt die vom Verein beantragte Insolvenz nämlich zu einem Neun-Punkte-Abzug (im Bereich der DFB Regelungen – 3. Liga – ist sogar noch ein Zwangsabstieg möglich).

Die wenigsten Vereine werden (zumal in einer solchen Situation, die sich in der Regel bereits seit einem längeren Zeitraum aufgebaut hat) einen ausreichenden Punktepuffer vorhalten, der es ihnen erlaubt, eine Insolvenz (strategisch) einzusetzen und sportlich (etwa ohne Abstieg) zu überstehen.

Die Chance

Was aber, wenn viele der Möglichkeiten, die das Insolvenzrecht (insbesondere im Insolvenzplanverfahren) bietet, außerhalb der Insolvenz angewendet werden könnten?

Wie bereits in unserem Artikel aus März 2021 beschrieben, bieten die Werkzeuge des StaRUG (sofern sie richtig und effektiv eingesetzt werden) genau diese Chance. Bereits vor Insolvenzreife kann der Verein Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sanierung treffen.

Die Vorteile sind enorm:

–          Das Verfahren muss nicht öffentlich bekannt werden. Selbst ein Gericht muss nicht (aber kann) eingeschaltet werden.

–          Es ist nicht erforderlich, dass alle Gläubiger an den geplanten Maßnahmen beteiligt werden.

–          Da kein Insolvenzverfahren vorliegt, erfolgen auch keine verbandsrechtlichen Maßnahmen (Punktabzug).

Der ehrliche Blick

Angesichts dieser Vorteile stellt sich die Frage, warum (soweit bekannt) nicht schon mehr Fußballvereine im Profibereich diese Chance ergriffen haben.

Eines der größten Hindernisse dürfte hier sicherlich (neben der fehlenden Kenntnis über diese Sanierungsmöglichkeit) der fehlende ehrliche Blick auf die wirtschaftliche Situation des Vereins und vor allem die in vielen Fällen lediglich vom Prinzip Hoffnung geprägte Fortführungsprognose sein. Dies wird sicherlich auch nicht dadurch erleichtert, dass die wirtschaftliche Entwicklung Hand in Hand mit der sportlichen Entwicklung geht (wenn auch häufig zeitverzögert), die – jedenfalls in den meisten Fällen – nicht vollständig planbar ist. Von ihr hängt aber in großem Maße die wirtschaftliche Entwicklung ab (siehe Ticketverkäufe, Merchandising, Marketing, Sponsoring etc.).

Die ehrliche Diagnose, dass die Hoffnung zwar zuletzt, aber letztlich eben doch stirbt, ist angesichts der Außenwirkung einer solchen Entscheidung (insbesondere bei mitgliedergeführten Vereinen) nur sehr schwer zu stellen.

Agieren statt zu reagieren

Der Verein hat die Wahl, bis zuletzt zu warten, um dann zum Insolvenzverfahren gezwungen zu sein und die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen und sportlichen Konsequenzen zu tragen oder selbst zu handeln und seine Sanierung mit denjenigen Maßnahmen voranzutreiben, die er maßgeschneidert für seine wirtschaftliche und sportliche Zukunft benötigt. Hierzu gehören Mut und ein überzeugender Matchplan.

„Hoch zu verteidigen“ dürfte wie so oft das Mittel der Wahl sein.

 

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