Sanierungslösung für die I.Con Garcia Industrielackierung GmbH

18. März 2024

Sanierungslösung: Investor übernimmt I.Con Garcia Industrielackierung GmbH in Velbert

  • Insolvenzverwalter Dr. Marc dAvoine mit seinem Team um RA Robin Schmahl und David Offer findet Investorenlösung
  • Unternehmensberatung Dr. Roth begleitet den Prozess und das Verfahren
  • Sämtliche Arbeitsplätze bleiben erhalten

Velbert, 16.03.2024. Für die I.Con Garcia Industrielackierung GmbH wurde eine Investorenlösung gefunden: Die neu gegründete I.Con Garcia OFB-Technik GmbH aus Velbert übernimmt bereits mit Wirkung zum 1. März 2024 die renommierte Industrielackiererei mit Sitz in Velbert. Das Unternehmen kann damit weiterbestehen, den langjährigen Kunden in der Automobilzuliefererindustrie bleibt eine Auftragsverlagerung erspart. Die Investoren rund um Herrn Rohde haben ein neues, motiviertes Managerteam installiert, das das Unternehmen mittelfristig zu seiner alten Stärke zurückführen will. Alle Arbeitsplätze bleiben im Zuge der Investorenlösung erhalten.

 

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ATN unterstützt INTERBODEN bei der Neuausrichtung

13. Februar 2024

Die aktuelle Lage im Projektgeschäft und Baugewerbe ist angespannt. Auch die Dachgesellschaft der INTERBODEN Gruppe, die INTERBODEN GmbH & Co. KG, musste nun notwendige Schritte einleiten und stellte am 07.02.2024 beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung. Für die Zwischenholdings INTERBODEN Gewerbewelten GmbH & Co. KG und INTERBODEN Lebenswelten GmbH & Co. KG wurden ebenfalls Anträge gestellt, dort im Regelverfahren. Das Amtsgericht gab den Anträgen jeweils statt. Ziel ist eine Sanierung der gesamten Gruppe. Die Verfahren werden durch ATN als Experten für Unternehmenssanierung begleitet.

Die INTERBODEN GmbH & Co. KG ist ein mittelständisches Familienunternehmen mit mehr als 70 Jahren Erfahrung, das innovative Immobilienprojekte umsetzt. Dabei konzentriert es sich vornehmlich auf die Region des Rheinlands. Besonderes Merkmal bei der Entwicklung und Umsetzung von Wohnquartieren und Gewerbeimmobilien ist die Berücksichtigung sozialer und ökologischer Aspekte im Rahmen einer gelebten Nachhaltigkeit. Dies zeichnete die WirtschaftsWoche 2022 mit dem dritten Platz der innovativsten Mittelständler Deutschlands aus.

Die Branche steckt insgesamt in der Krise: Baustoffmangel, gestiegene Baustoffpreise und hohe Zinsen wirken sich bereits seit 2022 negativ aus. Diese Entwicklung dauert länger als erwartet und bringt ein äußerst zurückhaltendes Investoren- und Käuferverhalten mit sich. Auch eine Umsetzung verschiedener Maßnahmen bei INTERBODEN zur Stabilisierung der wirtschaftlichen Verhältnisse im vergangenen Sommer und über den Jahreswechsel konnten die prekäre Lage nicht abwenden. Erschwerend kommt hinzu, dass laut Zentralverband des deutschen Baugewerbes (ZDB) der Umsatz im Bauhauptgewerbe 2024 real um 3 Prozent sinken soll.

In dieser ernsten Lage hat sich INTERBODEN an ATN gewandt, um die finanzielle Schieflage zu beheben und die Weichen für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg zu stellen. Erklärtes Ziel ist es, die INTERBODEN-Strukturen, Know-how und Kapazitäten inkl. aller Arbeitsplätze zu erhalten. Außerdem sollen im Interesse aller Beteiligten alle laufenden Projekte erfolgreich beendet werden.

„Bereits jetzt läuft die Suche nach einem Investor“, betont Dr. Marc d’Avoine, ATN-Experte für Insolvenzen und Unternehmenssanierung. „Wir sind zuversichtlich, einen starken Partner für INTERBODEN zu finden, wodurch das Unternehmen in eine gute gemeinsame Zukunft blicken wird.“

 

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Das Ende der Gerichtsverhandlung per Videokonferenz?

7. Februar 2024

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes könnte die „Digitalisierung“ von Gerichtsverhandlungen ausbremsen….

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 30.06.2023 (Az. V B 13/22) klargestellt, dass für die Beteiligten an einer Videokonferenz im Rahmen einer Gerichtsverhandlung durchgehend feststellbar sein muss, ob die Richter in der Lage sind, der Verhandlung in ihren wesentlichen Abschnitten zu folgen. Das erfordert, dass nicht nur alle Verfahrensbeteiligten bzw. ihre Bevollmächtigten, sondern auch alle zur Entscheidung berufenen Richter während der Videokonferenz für die zugeschalteten Beteiligten sichtbar sind. Damit hat der BFH seine Anforderungen an eine Videoverhandlung weiter konkretisiert. Bei vielen Gerichten dürften diese Voraussetzungen aus technischen Gründen nicht erfüllt sein.

Hintergrund

Hintergrund der Entscheidung war ein Verfahren beim Finanzgericht Münster. Dort gestattet das Gericht den Beteiligten des Verfahrens per Beschluss, sich während der mündlichen Verhandlung in den eigenen Räumlichkeiten aufzuhalten und dort per Videokonferenz an der Verhandlung teilzunehmen. Mit einer Beschwerde gegen die im Urteil des Finanzgerichts Münster ausgesprochene Nichtzulassung der Revision hatte der Kläger vorgetragen, dass während der neunzigminütigen Verhandlung lediglich der Vorsitzende Richter des Senats, der das Wort geführt hatte, etwa 2/3 der Zeit alleine im Bild gewesen sei und er das Verhalten der übrigen Richter nicht habe verfolgen konnte. Das BFH hob das Urteil des Finanzgerichts dagegen auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Anspruch des Klägers auf die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts nach § 119 Nr. 1 FGO i.V.m. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sei. Eine vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichts liege nur vor, wenn jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrnehmen und „in sich“ aufnehmen könne. Nur dann sei ein Richter in der Lage, seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis der Verhandlung zu gewinnen. Die Anwendung der fortschrittlicheren Videokonferenz dürfe laut BFH nicht zu einem Verlust an rechtsstaatlicher Qualität führen. Es müsse jederzeit feststellbar sein, ob alle Richter körperlich und geistig anwesend sind und der Verhandlung folgen. Bei der Videokonferenz müssten verbale und nonverbale Äußerungen wahrnehmbar sein. Nur die im Gerichtssaal anwesenden Zuschauer müssten nicht zu sehen sein.

Bei einem Verstoß gegen die durchgängige visuelle Anwesenheit aller Richter liege ein Verfahrensmangel nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor, der einen absoluten Revisionsgrund darstelle und der Disposition der Parteien entzogen sei.

Videokonferenzen

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit der Teilnahme an Gerichtsverhandlungen nicht erst seit der Corona-Pandemie, sondern seit mehr als 20 Jahren. § 128a ZPO regelt dies für sämtliche Verhandlungen im Anwendungsbereich der ZPO. Andere Verfahrensordnungen haben entsprechende Regelungen oder Verweise auf diese Vorschrift.

Die mündliche Verhandlung kann daher außerhalb des Sitzungssaales von den Parteien bzw. ihren Bevollmächtigten wahrgenommen werden. Das Gericht kann eine Videokonferenz inzwischen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern auch von Amts wegen anordnen, wenn es dies für angemessen hält.

Voraussetzung ist die Möglichkeit, die Verfahrenshandlungen der Parteien und das Gericht zeitgleich zu jedem Zeitpunkt der Verhandlung visuell und akustisch wahrzunehmen, da nur auf diese Weise eine herkömmliche, der mündlichen Verhandlung vergleichbare Verhandlungssituation entsteht.

Verhandlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung haben seit der Corona-Pandemie an Bedeutung gewonnen. Sie vermeiden Kosten und zeitintensive Reisetätigkeiten der Beteiligten, zudem schonen sie das Klima.

Verfahrensfehler

Während bislang bestehende Übertragungsdefizite meist als § 295 ZPO heilbare Verfahrensfehler eingeordnet wurden, entschied der BFH nun, dass die nicht durchgängige visuelle Übertragung aller Richter als absoluter Revisionsgrund anzusehen sei. Die Entscheidung betrifft alle Gerichtszweige, also z.B. auch die Arbeitsgerichtsbarkeit. Ein Abweichen wäre nur bei einer Vorlage vor den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes denkbar.

Fazit

Die Entscheidung könnte die Digitalisierung in deutschen Gerichtssälen ausbremsen. Sie ist vollständig auf die Vorschriften für die Zivil- Verwaltungs-, Sozial- und Arbeitsgerichte übertragbar und hat damit erhebliche Auswirkungen auf die den Richtern obliegende Entscheidung, ob dem Antrag auf Durchführung einer Videokonferenz stattgegeben wird. Sie steht auch im Widerspruch zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur „Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten“.

Der Beschluss des BFH zeigt, dass – soweit das Gericht die Entscheidung nicht auf einen Einzelrichter übertragen hat – bei der Übertragung gewährleistet sein muss, dass alle berufenen Richter parallel in der Videokonferenz sichtbar sein müssen, ohne, dass dies als rein schemenhafte Kontur ohne erkennbare Gestik und Mimik erfolgt, oder, dass lediglich der das Wort innehabende Richter zu sehen ist.

Dem Beschluss ist außerdem zu entnehmen, dass es die Kameraeinstellung ermöglichen muss, neben allen Richtern auch die Parteien bzw. ihre Rechtsbeistände durchgängig visuell sehen zu können. Die Übertragung nur einzelner Personen aus diesem Personenkreis genügt nicht und dürfte dann wohl ebenfalls einen Revisionsgrund darstellen.

Der Beschluss des BFH zwingt die Gerichte zur Verwendung mehrerer Kameras, u.U. sogar mit Zoom- und Schwenkfunktion. Die Videokonferenz muss so eingerichtet sein, dass die komplette Kammer und die Parteien zeitgleich visuell und akustisch wahrzunehmen sind. Dafür dürfte es bei vielen Gerichtssälen an den technischen Voraussetzungen fehlen. Das Finanzgericht Düsseldorf ist daher dazu übergangen, alle Anträge auf Durchführung als Videokonferenz abzulehnen. Angeblich würde die technische Aufrüstung der Kamerasysteme zu Kosten im sechsstelligen Bereich führen.

Anwälten bietet die Entscheidung die u.U. willkommene Möglichkeit zur Revisionseinlegung – auch in Fällen mit überschaubar großen Erfolgsaussichten. Vor dem Hintergrund werden die Gerichte voraussichtlich immer restriktiver mit Anträgen auf Ansetzung von Videokonferenzen umgehen.

Durch den Verweis in der Begründung der Entscheidung des BFH auf das Grundgesetz dürfte eine Lösung des Gesetzgebers nicht zu erwarten sein. Angesichts leerer Staatskassen ist aber auch eine technische Lösung kurzfristig unwahrscheinlich. In Folge der Entscheidung dürften Gerichtsverhandlungen nun wieder vermehrt die Präsenz aller Beteiligter erfordern, was letztlich die einzige positive Folge der Coronapandemie entfallen lässt.

 

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Neuregelungen in der Kryptowährungsverwahrung – Kosten der Aussonderung bei Insolvenz

31. Januar 2024

Einführung in die Problematik und gesetzliche Neuregelungen

Der digitale Wandel im Finanzsektor bringt ständige Neuerungen mit sich, darunter auch im Bereich der Kryptowährungen. Ein kritischer Aspekt ist die Insolvenz von Kryptoverwahrern. In solchen Fällen fordern Kunden oft massenhaft ihre verwahrten Kryptowerte zurück, was die Frage nach der Kostentragung für die Aussonderung aufwirft. Neue gesetzliche Regelungen, speziell § 46i Abs. 3 KWG und § 44 Abs. 3 KMAG im Kontext des Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) und des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG), adressieren diese Herausforderung.

Insolvenz von Kryptoverwahrern: Ein realistisches Szenario
Die Insolvenz von Kryptoverwahrern ist kein unwahrscheinliches Ereignis. Der Fall von FTX hat gezeigt, wie Millionen von Kunden betroffen sein können. In Deutschland, wo die Kryptoverwahrung eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung ist, steigt die Anzahl der Kryptoverwahrer stetig, wodurch das Risiko von Insolvenzen zunimmt.

Die neuen Regelungen im Detail

  • Aussonderung von Kryptowerten: Kryptowerte, die auf Blockchain-Technologie basieren, stellen besondere Herausforderungen dar, besonders wenn es um die Aussonderung im Insolvenzfall geht. Das deutsche Recht sieht vor, dass Kunden ihre Werte aussondern können, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  • Kostentragung nach § 46i Abs. 3 KWG: Ein Kernpunkt der Neuregelungen ist die Kostentragung. Wenn Kunden der Übertragung ihrer Werte auf ein anderes Institut nicht zustimmen, müssen sie die Kosten der Aussonderung tragen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Bedingungen unzumutbar sind.
  • Änderungen durch das FinmadiG: Das FinmadiG ergänzt das ZuFinG und führt das Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) ein, wobei die Grundstruktur der Kostenregelung beibehalten wird.

Kritik und mögliche Verbesserungen

  • Komplexität und Streitanfälligkeit: Die Regelungen sind komplex und könnten zu Rechtsstreitigkeiten führen, besonders bei unklaren Definitionen wie „unzumutbar“ oder „wesentliche Teile“.
  • Kostenbelastung für die Insolvenzmasse: Die Übernahme der Kosten durch die Insolvenzmasse könnte zu deren Unzulänglichkeit führen, da die Durchführung von tausenden Transaktionen erhebliche Kosten verursacht.
  • Vorschläge zur Vereinfachung: Eine mögliche Lösung könnte sein, die Kosten generell den Kunden aufzuerlegen, um die Last für ungesicherte Gläubiger zu vermeiden. Dies könnte zur Rechtssicherheit beitragen und die Verfahren vereinfachen.

Zusammenfassung und Fazit

Die Neuregelungen im ZuFinG und FinmadiG zur Aussonderung von Kryptowerten bei Insolvenz von Kryptoverwahrern sind ein wichtiger Schritt zur Anpassung des Rechtsrahmens an die digitalisierten Finanzmärkte. Allerdings sind sie auch mit Herausforderungen verbunden, vor allem in Bezug auf die Kostentragung und die Komplexität der Regelungen. Eine Vereinfachung und Klarstellung, insbesondere in Bezug auf die Kostenübernahme durch die Kunden, könnte dabei helfen, die Effizienz zu steigern und Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen.

Weiteres ist nachzulesen in dem jüngsten Beitrag von Dr. Marc d´Avoine und Phil Hamacher in der ZRI 2024, 49 „Kryptoassets und Kosten der Aussonderung, § 46i Abs. 3 KWG und § 44 Abs. 3 KMAG“

 

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Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschafts­rechts (MoPeG) seit 01.01.2024 in Kraft

30. Januar 2024

Seit dem 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten, das das Personengesellschaftsrecht reformiert. Das MoPeG passt das teilweise noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (oHG), der Kommanditgesellschaften (KG, einschließlich GmbH & Co. KG) und der Partnerschaftsgesellschaften (PartG), an die Erfordernisse des modernen Wirtschaftslebens an.

Neugestaltung des GbR-Rechts

Ein zentraler Aspekt des MoPeG ist die umfassende Neuregelung des GbR-Rechts. Insbesondere erfährt die rechtsfähige GbR als Grundform aller Personengesellschaften eine umfassende Reform im BGB. Die Neuerungen berücksichtigen dabei bereits höchstrichterlich anerkannte Prinzipien für die Ausgestaltung der GbR.

GbRs können in vielfältigen Formen auftreten und grundsätzlich jeden legalen Gesellschaftszweck verfolgen, der nicht auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist. Nunmehr nimmt das BGB eine klare Unterscheidung zwischen rechtsfähiger und nicht-rechtsfähiger GbR vor (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Die rechtsfähige GbR nimmt am Rechtsverkehr teil, kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Soweit die Gesellschaft unter einem gemeinschaftlichen Namen ein Unternehmen betreibt, gilt sie als rechtsfähig. Eine Eintragung im neu geschaffenen Gesellschaftsregister ist für die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht erforderlich. Rechtsfähige GbRs sind danach beispielsweise Arztpraxen, Anwaltssozietäten oder Ingenieurbüros.

Die nicht rechtsfähige GbR ist eine reine Innengesellschaft, dh sie betrifft nur das Verhältnis der Gesellschafter zueinander. Hierzu zählen typischerweise treuhänderische und stille Beteiligungen, aber z.B. auch Tippgemeinschaften.

Gründung und weitgehende Gestaltungsfreiheit

Die Errichtung einer GbR erfolgt durch Vereinbarung eines Gesellschaftsvertrags. Die gesetzlichen Regelungen sind gem. § 708 BGB n.F. weitgehend dispositiv, dh die Gesellschafter können den Gesellschaftsvertrag abweichend von den gesetzlichen Regelungen gestalten. So obliegt z.B. die Geschäftsführung der Gesellschaft weiterhin den Gesellschaftern, die nach § 715 BGB n.F. zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung der Gesellschaft befugt sind. Der Gesellschaftsvertrag kann aber einzelnen Gesellschaftern die alleinige Geschäftsführungsbefugnis zuweisen. Zwingend sind aber die Vorschriften zur persönlichen Haftung und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber Dritten (§§ 720 und 721 BGB n.F.), das Klagerecht der Gesellschafter (§ 715b Abs. 2 BGB n.F.) sowie Informationspflichten geschäftsführungsbefugter Gesellschafter (§ 717 BGB n.F.).

Anwachsung und Abfindung

Nach § 712 BGB n.F. wächst der Anteil des ausscheidenden Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Anteile zu. Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, sieht der neu eingeführte § 712a BGB n.F. vor, dass die Gesellschaft ohne Liquidation erlischt. Das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über, sofern dieser zur Übernahme bereit ist. Ausgeschiedene Gesellschafter haben nach § 728 BGB n.F: Anspruch auf eine angemessene Abfindung und werden von der Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft befreit. Die sog. Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters ist nunmehr in § 728b BGB n.F. geregelt.

Übertragung der Gesellschaftsanteile und actio pro socio

Die Übertragung von GbR-Gesellschaftsanteilen ist nach § 711 BGB n.F. von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig. Zusätzlich wurde die Rechtsfigur der „actio pro socio“ (sog. Gesellschafterklage) in § 715b BGB n.F. gesetzlich verankert. Damit ist der bislang bestehende Streit, ob eine gesetzliche Prozessstandschaft vorliegt, positiv entschieden. Jeder Gesellschafter hat danach das Recht, Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Mitgesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, sofern der geschäftsführende Gesellschafter die Geltendmachung pflichtwidrig unterlässt. Wusste ein gesellschaftsfremder Dritter um das pflichtwidrige Unterlassen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen ihn oder wirkte er gar daran mit, kann jeder Gesellschafter auch im eigenen Namen Ansprüchen der Gesellschaft gegen diesen Dritten durchsetzen.

Gesellschaftsregister für die GbR

Rechtsfähige GbRs können sich nunmehr gem. § 707 BGB n.F. in ein öffentliches Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Anmeldung erfolgt über Notare und ist grundsätzlich freiwillig. Die Anmeldung muss Informationen wie den Namen, Sitz und die Anschrift der Gesellschaft, Angaben zu den Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnissen sowie eine Versicherung darüber enthalten, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Nach Eintragung im Register muss die GbR nach § 707a Abs. 1 BGB n.F. den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ führen. Eine Eintragung ist besonders für GbRs sinnvoll, wenn sie selbst Gesellschafterin einer Gesellschaft ist oder zukünftig an Umwandlungen wie etwa Verschmelzungen, Spaltungen oder Formwechseln teilnehmen will. Ferner schafft man durch die Eintragung Transparenz gegenüber bestehenden und potenziellen Geschäftspartnern.

 

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ATN begleitet STRICKER GmbH & Co. KG von der Insolvenz bis zum Verkauf der Sparte Gummi- und Fördertechnik

26. Januar 2024

D‘Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte („ATN“) unterstützt die Geschäftsführung der STRICKER GmbH & Co. KG auf einem langen Weg: Von der Insolvenz bis zum Verkauf der Sparte Gummi- und Fördertechnik an eine Investorengruppe.

Am 14.11. 2022 hatte die Geschäftsführung der Stricker GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt.

Im Rahmen der Eigenverwaltung wurde das Unternehmen in der folgenden Zeit durch das Team um die Sanierungs- und Restrukturierungsexperten Thorsten Kapitza und Prof. Dr. Peter Neu aus der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte rechtlich begleitet und beraten. Diese haben zusammen mit der Geschäftsführung die Restrukturierung des Unternehmens vorangetrieben.

Durch die erfolgreiche Zusammenarbeit aller involvierten Parteien ist es jetzt gelungen, die auch schon vor der Insolvenz stabile Sparte Gummi- und Fördertechnik in Form einer übertragenden Sanierung erfolgreich zu veräußern. Unter dem Namen GUMMI STRICKER wird das Unternehmen am Standort Münster neu aufgestellt.

Dabei gibt es zwei besonders erfreuliche Aspekte: Zum einen bleibt ein Großteil der Arbeitsplätze in diesem Bereich erhalten. Und zum anderen bleibt Wolfgang Stricker Geschäftsführer des Familienunternehmens.

Die STRICKER GmbH & Co. KG wurde 1932 in Münster gegründet und ist ein angesehener Produzent hochwertiger Gummi- und Elastomerprodukte.

Im Bereich Gummi- und Fördertechnik gehören Gummi-Förderbänder und die dazugehörigen Komponenten für verschiedene Anwendungen zum Angebot des Unternehmens. Das Sortiment umfasst Skid-Gurte für den Einsatz in der Automobilindustrie, Wellenkantengurte für die Förderung von Schüttgut sowie Förderbänder für die Bau- und Recyclingbranche.

Zusätzlich zur Standardproduktion werden von dem Unternehmen Gummierungen, Auskleidungen und maßgeschneiderte Gummi- und Elastomerprodukte wie Manschetten, Dichtungen und Zuschnitte nach individuellen Kundenwünschen gefertigt und vertrieben.

 

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Fußballvereine in der Krise: Sanierung statt Insolvenz

23. Januar 2024

Schon in unserem Artikel vom 01.03.2021 haben wir frühzeitig auf die Möglichkeiten des damals gerade frisch in Kraft getretenen StaRUG („Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“) insbesondere für Vereine vor Eintritt einer Krisensituation hingewiesen.

Jetzt, fast drei Jahre später, in der Nachbetrachtung der Corona-Krise und im steigenden Wettbewerb um Zuschauer ist der Befund noch immer identisch:

Die Gefahr

Ist der Fußballverein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat er die Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Tut er dies nicht, setzen sich insbesondere seine Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) enormen persönlichen, strafrechtlichen- und Haftungsrisiken aus.

Wird nämlich – und zwar auch auf Antrag eines Dritten – später das Insolvenzverfahren eröffnet, haften sie persönlich für u.a. alle Zahlungen, die seit Insolvenzreife getätigt worden sind. Welche Konsequenzen im Millionenspiel „Fußball“ drohen, kann sich jeder und jede selbst ausrechnen.

Die Verantwortlichen fühlen sich häufig wie in einer Zwickmühle: Einerseits müssen sie zwingend in dieser Situation einen Insolvenzantrag stellen, andererseits ist ihnen bewusst, dass die Insolvenz bereits aus verbandsrechtlichen Gründen zu erheblichen sportlichen – und damit wiederum zu wirtschaftlichen – Konsequenzen führen wird. Nach den Lizensierungsordnungen der Ligen (§ 11 Nr. 5 DFL LO oder auch § 6 Nr. 6 der DFB Spielordnung) führt die vom Verein beantragte Insolvenz nämlich zu einem Neun-Punkte-Abzug (im Bereich der DFB Regelungen – 3. Liga – ist sogar noch ein Zwangsabstieg möglich).

Die wenigsten Vereine werden (zumal in einer solchen Situation, die sich in der Regel bereits seit einem längeren Zeitraum aufgebaut hat) einen ausreichenden Punktepuffer vorhalten, der es ihnen erlaubt, eine Insolvenz (strategisch) einzusetzen und sportlich (etwa ohne Abstieg) zu überstehen.

Die Chance

Was aber, wenn viele der Möglichkeiten, die das Insolvenzrecht (insbesondere im Insolvenzplanverfahren) bietet, außerhalb der Insolvenz angewendet werden könnten?

Wie bereits in unserem Artikel aus März 2021 beschrieben, bieten die Werkzeuge des StaRUG (sofern sie richtig und effektiv eingesetzt werden) genau diese Chance. Bereits vor Insolvenzreife kann der Verein Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sanierung treffen.

Die Vorteile sind enorm:

–          Das Verfahren muss nicht öffentlich bekannt werden. Selbst ein Gericht muss nicht (aber kann) eingeschaltet werden.

–          Es ist nicht erforderlich, dass alle Gläubiger an den geplanten Maßnahmen beteiligt werden.

–          Da kein Insolvenzverfahren vorliegt, erfolgen auch keine verbandsrechtlichen Maßnahmen (Punktabzug).

Der ehrliche Blick

Angesichts dieser Vorteile stellt sich die Frage, warum (soweit bekannt) nicht schon mehr Fußballvereine im Profibereich diese Chance ergriffen haben.

Eines der größten Hindernisse dürfte hier sicherlich (neben der fehlenden Kenntnis über diese Sanierungsmöglichkeit) der fehlende ehrliche Blick auf die wirtschaftliche Situation des Vereins und vor allem die in vielen Fällen lediglich vom Prinzip Hoffnung geprägte Fortführungsprognose sein. Dies wird sicherlich auch nicht dadurch erleichtert, dass die wirtschaftliche Entwicklung Hand in Hand mit der sportlichen Entwicklung geht (wenn auch häufig zeitverzögert), die – jedenfalls in den meisten Fällen – nicht vollständig planbar ist. Von ihr hängt aber in großem Maße die wirtschaftliche Entwicklung ab (siehe Ticketverkäufe, Merchandising, Marketing, Sponsoring etc.).

Die ehrliche Diagnose, dass die Hoffnung zwar zuletzt, aber letztlich eben doch stirbt, ist angesichts der Außenwirkung einer solchen Entscheidung (insbesondere bei mitgliedergeführten Vereinen) nur sehr schwer zu stellen.

Agieren statt zu reagieren

Der Verein hat die Wahl, bis zuletzt zu warten, um dann zum Insolvenzverfahren gezwungen zu sein und die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen und sportlichen Konsequenzen zu tragen oder selbst zu handeln und seine Sanierung mit denjenigen Maßnahmen voranzutreiben, die er maßgeschneidert für seine wirtschaftliche und sportliche Zukunft benötigt. Hierzu gehören Mut und ein überzeugender Matchplan.

„Hoch zu verteidigen“ dürfte wie so oft das Mittel der Wahl sein.

 

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ATN-Beitrag in der EWiR – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Januar 2024

9. Januar 2024

Prof. Dr. Peter Neu, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, hat mit Olomon Ljumani in der EWiR (Heft 1, erschienen am 12.01.2024) in einem Fachartikel eine Entscheidung des BFH (Urt. v. 20.06.2023 – VII R 22/19) zur Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis kommentiert.

Die Einschätzungen unseres ATN-Experten zum Urteil finden Sie hier.

 

 

 

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Pressemitteilung: Nachfolgelösung für Bergman Deutsche Klinik Hilden GmbH

21. Dezember 2023

Investorenvereinbarung unterzeichnet: Nachfolgelösung für
Venenklinik und Derma-MVZ in Hilden erzielt

  • PLUTA und WMCF finden Lösung für Bergman Deutsche Klinik Hilden GmbH
  • ATN-Sachwalter RA Dr. Marc d’Avoine begleitet das Verfahren
  • Sämtliche Arbeitsplätze bleiben erhalten
  • Gläubiger erhalten Quote von 100 Prozent

Düsseldorf, 18. Dezember 2023. Für die Bergman Deutsche Klinik Hilden GmbH, Betreibergesellschaft der Bergman Clinics Klinik im Park, wurde eine Nachfolgelösung erzielt: Prof. Dr. med. Ulrich Hengge aus Düsseldorf übernimmt voraussichtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die renommierte Fachklinik für Phlebologie in Hilden, einschließlich des angegliederten medizinischen Versorgungszentrums mit mehreren Standorten im Großraum Düsseldorf. Die Klinik im Park und die verbundenen Standorte können damit weiterbestehen und u. a. Untersuchungen und Operationen für Venenpatienten, aber auch Leistungen im Bereich Dermatologie und Proktologie weiter durchführen. Alle Arbeitsplätze bleiben im Zuge der Investorenlösung erhalten.

Die Betreibergesellschaft der Klinik befindet sich seit April 2023 in einem Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung. Dietmar Eine von der HMG Hospital Management Group GmbH ist seitdem als erfahrenerer Sanierungsgeschäftsführer für die Gesellschaft tätig, so dass der Klinikbetrieb und die Versorgung der Patienten uneingeschränkt fortgeführt werden konnten. Insolvenzrechtlich unterstützen die Sanierungsexperten von PLUTA mit Dr. Christian Kaufmann als Generalbevollmächtigten sowie Rechtsanwalt André Gildehaus und Wirtschaftsjuristin Nicole Neumerkel die Neuaufstellung. Das Amtsgericht bestellte Dr. Marc d‘Avoine von ATN-Rechtsanwälte aus Ratingen zum Sachwalter. Er begleitet das Verfahren im Sinne der Gläubiger.

Herausfordernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Kliniken

Die primären Gründe für die Antragstellung erläutert Geschäftsführer Dietmar Eine: „Hauptgrund war die zunehmende Defizitentwicklung der Fachklinik, die aus den vorgehaltenen Kapazitäten und deren Kostenstrukturen resultierten. Ursächlich ist die zunehmende Ambulantisierung mit einhergehender rückläufiger stationärer Belegung in der Phlebologie.“ Dr. Christian Kaufmann von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH erklärt: „Die Gesundheitsbranche insgesamt steht vor großen Herausforderungen, dennoch kann diese Spezialklinik erhalten bleiben. Gemeinsam haben wir Restrukturierungsmaßnahmen zur deutlichen Reduzierung der Kosten durchgeführt, damit die Klinik künftig wieder profitabel wirtschaften kann – mit Erfolg: Die Ergebnisse seit Antragstellung liegen deutlich über Plan.“ In den vergangenen Wochen und Monaten überprüfte das Sanierungsteam die finanzielle Situation der Klinik in Hilden, analysierte Kosten- und Umsatzpotenziale und optimierte interne Prozesse.

Zudem starteten die Sanierungsexperten einen Investorenprozess, um eine Nachfolgelösung für die Gesellschaft zu erreichen. Das Team um Florian Schmidt von der WMCF GmbH begleitete den strukturierten M&A-Prozess, der mit der Übernahme durch den Hautarzt Prof. Dr. med. Ulrich Hengge zum neuen Jahr abgeschlossen ist. Der Facharzt, der mehrere Derma-MVZs in NRW und das Hautzentrum Hengge in Düsseldorf leitet, erläutert: „Die Klinik verfügt über einen sehr guten Ruf und die Kollegen leisten exzellente Arbeit. Das medizinische und pflegerische Team der Klinik im Park setzt bei der Venenbehandlung auf schonende und ästhetische Verfahren sowie schnelle Genesung. Das neben der Klinik befindliche Derma-MVZ bietet alle modernen diagnostischen und therapeutischen Behandlungen der Dermatologie an. Weitere dermatologische und phlebologische MVZs befinden sich in Velbert, Kaarst, Wuppertal und Mettmann. Durch die enge Verzahnung mit dem zentralen Labor von Prof. Hengge in Düsseldorf lassen sich alle Blut- und Gewebeproben aus Klinik und MVZ schnell analysieren.  Auch die Bewertungen durch die behandelten Patienten bescheinigen dem Venen- und dem Haut-Team diesen hohen Anspruch und eine gute Ergebnisqualität.“ In Zukunft wird die Klinik unter dem Namen Remigius Klinik im Park weiterarbeiten.

Sachwalter d’Avoine ergänzt: „Das gesamte Restrukturierungsverfahren verlief sehr konstruktiv. Die Kommunikation war vorbildlich. Alle Beteiligten ziehen an einem Strang, um der renommierten Klinik eine nachhaltige Zukunft zu ermöglichen. Davon profitieren auch die Gläubiger.“ Diese erhalten gemäß dem bestätigten Insolvenzplan eine Quote von 100 Prozent und somit eine vollständige Befriedigung ihrer offenen Forderungen.

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 23. November 2023 wurde dem Insolvenzplan, der die Einigung mit den Gläubigern regelt, einstimmig zugestimmt. Das Verfahren wird damit voraussichtlich zum Ende dieses Jahres aufgehoben werden.

Jährlich 20.000 Patienten behandelt

Die Klinik im Park wurde 1984 gegründet. Neben dem Venenzentrum gibt es zudem ein Laserzentrum und ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit mehreren Standorten in der Region. Insgesamt werden jährlich mehr als 20.000 Patienten behandelt. Angeboten werden ambulante und stationäre Behandlungen für gesetzlich versicherte Venenpatienten sowie nahezu das gesamte Spektrum der Dermatologie und Proktologie. Viele der erfahrenen ärztlichen und nicht-ärztlichen Mitarbeiter arbeiten seit mehr als 15 Jahren in der Klinik.

Über HMG
Die Hospital Managementgroup GmbH – HMG ist mit knapp 40 Managern der führende Anbieter für Managementleistungen im deutschsprachigen Krankenhauswesen. Zurzeit stellt die HMG für mehr als 20 Krankenhausträger mit 28 Kliniken die Geschäftsführung. Weitere Informationen unter www.hmg-im.de. 

Über PLUTA
PLUTA hilft Unternehmen in rechtlich und wirtschaftlich schwierigen Situationen. Seit der Gründung 1982 ist PLUTA stetig gewachsen und beschäftigt heute rund 500 Mitarbeiter in Deutschland, Spanien und Italien. Mehr als 290 Kaufleute, Betriebswirte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsjuristen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ökonomen, Bankfachwirte, Buchhalter, Ingenieure und Fachkräfte für Insolvenzverwaltung, darunter viele mit Mehrfachqualifikationen, sorgen für praktikable, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen. PLUTA unterstützt insbesondere bei der Sanierung und Fortführung von Unternehmen in Krisen oder Insolvenzsituationen und entsendet bei Bedarf auch Sanierungsexperten in die Organstellung. PLUTA gehört zur Spitzengruppe der Sanierungs- und Restrukturierungsgesellschaften, was Rankings und Auszeichnungen von INDat, JUVE, The Legal 500, Who’s Who Legal, brandeins und Focus belegen. Weitere Informationen unter www.pluta.net

Über WMCF
WMCF ist eine unabhängige Münchner Corporate Finance / M&A Boutique mit Fokus auf den stationären und ambulanten Gesundheitssektor und einer starken Präsenz im deutschsprachigen Raum (DACH). Seit der Gründung in 2017 hat WMCF unter anderem über 30 Krankenhaustransaktionen, sowie eine gleiche Anzahl an ambulanten MVZ Transaktionen begleitet. Das WMCF Team aus 15 Mitarbeitern verfügt über eine kumulierte Transaktionserfahrung von über 60 Jahren und mehr als 400 begleiteten Transaktionen im grenzüberschreitenden M&A Markt.

Über ATN
ATN ist eine auf Sanierung und Restrukturierung spezialisierte Kanzlei mit erfahrenen Rechtsanwälten, Kaufleuten, Betriebswirten und Steuerberatern, unter Ihnen sind zahlreiche Experten mit Doppelqualifikationen. Das Team wird komplettiert durch etwa 100 Mitarbeiter*innen mit entsprechenden Qualifikationen und nachgewiesener Kompetenz in der Restrukturierung. Ausgezeichnet und erfahren durch viele hundert erfolgreiche Sanierungsfälle begleitet ATN Unternehmen und Unternehmer in der Krise und in Sondersituationen.
www.atn-ra.de

Pressekontakt:
relatio PR
+49 89-210257-22
presse@relatio-pr.de

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Pressemitteilung: Lösung für Unternehmen der S+K Services GmbH i.L., Olpe

21. Dezember 2023

Lösung für das Unternehmen der S+K Services GmbH i. L.

  1. WISAG Gebäudetechnik Nord-West GmbH & Co. KG übernimmt den laufenden Geschäftsbetrieb der S+K Services GmbH i. L.
  2. Bundesweit rund 300 Arbeitsplätze gesichert

Olpe, den 30.11.2023 Mit Wirkung zum 01.11.2023 konnte der operative Geschäftsbetrieb der S+K Services GmbH i. L. mit Sitz in Olpe im Wege einer Unternehmensveräußerung an die WISAG Gebäudetechnik Nord-West GmbH & Co. KG, Wittekindstr. 30, 44137 Dortmund (Kurz: WISAG), übertragen werden. Geschäftsführer der WISAG sind Herr Joachim Sender und Herr Michael Dillmann. Die S+K Services GmbH ist ein deutschlandweit tätiger Industrie- und Gebäudedienstleister. Neben den Gebäude- und Industriedienstleistungen umfasst das Portfolio auch sämtliche Leistungen zur Sicherheit (auch Bewachung) und Reinigung, sowohl für Industrieanlagen als auch Bürogebäude.

Das Liquidationsverfahren der S+K Services GmbH war erforderlich, weil die Gesellschafter die Gesellschaft zum Jahreswechsel 2022 gekündigt hatten. Zum Liquidator wurde der erfahrene Sanierungs- und Restrukturierungsexperte Prof. Dr. Peter Neu von der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Köln, bestellt, der während des gesamten Verfahrens durch das erfahrene Team um Ruzhdi Ferataj, LL. M. und Rechtsanwalt Florian Voß unterstützt wurde. Die erfolgreiche strukturierte Investorensuche wurde von der TMC Turnaround Management Consult GmbH aus Dortmund durchgeführt.

„Wir sind froh, dass wir mit der WISAG einen renommierten und sehr erfolgreichen Nachfolger für das Unternehmen finden und mit der Übertragung bundesweit rund 300 Arbeitsplätze sichern konnten“, sagt Prof. Dr. Peter Neu. Darüber hinaus werden die bestehenden Strukturen des im Jahre 2016 gegründeten Unternehmens nach erfolgreicher Überleitung vor Ort weiter genutzt. Die Verwaltung des übernommenen Unternehmensteils erfolgt weiterhin federführend aus Olpe. Es ist auch in Zukunft das Ziel, den bundesweit bestehenden Auftraggebern mit kundenorientierten Lösungen zur Seite zu stehen.

Kontakt:
Rechtsanwalt Florian Voß, ATN d`Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte
Tel. +49 2191 499 180
E-Mail voss@atn-ra.de

Weitere Informationen:

Über S+K Services
S+K Services ist ein mittelständisches Unternehmen mit ca. 300 Mitarbeitern für die Bereiche Industrieservice, Reinigungsleistungen sowie Sicherheitsdienstleistungen. Durch die langjährige Berufserfahrung unserer kompetenten Mitarbeiter ist S+K Services in der Lage, die gewünschten Dienste in bester Qualität zu erfüllen. Zielgruppen sind die auf professionelle Gebäudedienstleistungen angewiesenen Kunden aus Einzelhandel, Verwaltungen, Banken, Senioren-Residenzen, Industrie, Kindergärten, Schulen, Kitas, Hochschulen, Ministerien, Kasernen, Behörden, Logistikzentren und Verbrauchermärkte.

Über WISAG
Die WISAG Gebäudetechnik Nord-West GmbH & Co. KG ist ein bundesweit tätiges Gebäudetechnik und Facility Management Unternehmen mit insgesamt rund 50.000 Mitarbeitern.

Über ATN
ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Über CVM
Die CVM Capital Value Management GmbH mit Sitz in Dortmund gestaltet, begleitet und koordiniert in enger Zusammenarbeit mit ihren Mandanten den gesamten M&A Prozess. Der Fokus liegt auf der Begleitung von mittelständischen Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf Unternehmen in Umbruch- und Sanierungssituationen sowie in der Fortführung aus der Insolvenz.

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