ATN begleitet STRICKER GmbH & Co. KG von der Insolvenz bis zum Verkauf der Sparte Gummi- und Fördertechnik

26. Januar 2024

D‘Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte („ATN“) unterstützt die Geschäftsführung der STRICKER GmbH & Co. KG auf einem langen Weg: Von der Insolvenz bis zum Verkauf der Sparte Gummi- und Fördertechnik an eine Investorengruppe.

Am 14.11. 2022 hatte die Geschäftsführung der Stricker GmbH & Co. KG einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt.

Im Rahmen der Eigenverwaltung wurde das Unternehmen in der folgenden Zeit durch das Team um die Sanierungs- und Restrukturierungsexperten Thorsten Kapitza und Prof. Dr. Peter Neu aus der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte rechtlich begleitet und beraten. Diese haben zusammen mit der Geschäftsführung die Restrukturierung des Unternehmens vorangetrieben.

Durch die erfolgreiche Zusammenarbeit aller involvierten Parteien ist es jetzt gelungen, die auch schon vor der Insolvenz stabile Sparte Gummi- und Fördertechnik in Form einer übertragenden Sanierung erfolgreich zu veräußern. Unter dem Namen GUMMI STRICKER wird das Unternehmen am Standort Münster neu aufgestellt.

Dabei gibt es zwei besonders erfreuliche Aspekte: Zum einen bleibt ein Großteil der Arbeitsplätze in diesem Bereich erhalten. Und zum anderen bleibt Wolfgang Stricker Geschäftsführer des Familienunternehmens.

Die STRICKER GmbH & Co. KG wurde 1932 in Münster gegründet und ist ein angesehener Produzent hochwertiger Gummi- und Elastomerprodukte.

Im Bereich Gummi- und Fördertechnik gehören Gummi-Förderbänder und die dazugehörigen Komponenten für verschiedene Anwendungen zum Angebot des Unternehmens. Das Sortiment umfasst Skid-Gurte für den Einsatz in der Automobilindustrie, Wellenkantengurte für die Förderung von Schüttgut sowie Förderbänder für die Bau- und Recyclingbranche.

Zusätzlich zur Standardproduktion werden von dem Unternehmen Gummierungen, Auskleidungen und maßgeschneiderte Gummi- und Elastomerprodukte wie Manschetten, Dichtungen und Zuschnitte nach individuellen Kundenwünschen gefertigt und vertrieben.

 

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Fußballvereine in der Krise: Sanierung statt Insolvenz

23. Januar 2024

Schon in unserem Artikel vom 01.03.2021 haben wir frühzeitig auf die Möglichkeiten des damals gerade frisch in Kraft getretenen StaRUG („Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“) insbesondere für Vereine vor Eintritt einer Krisensituation hingewiesen.

Jetzt, fast drei Jahre später, in der Nachbetrachtung der Corona-Krise und im steigenden Wettbewerb um Zuschauer ist der Befund noch immer identisch:

Die Gefahr

Ist der Fußballverein zahlungsunfähig oder überschuldet, hat er die Verpflichtung, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Tut er dies nicht, setzen sich insbesondere seine Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat) enormen persönlichen, strafrechtlichen- und Haftungsrisiken aus.

Wird nämlich – und zwar auch auf Antrag eines Dritten – später das Insolvenzverfahren eröffnet, haften sie persönlich für u.a. alle Zahlungen, die seit Insolvenzreife getätigt worden sind. Welche Konsequenzen im Millionenspiel „Fußball“ drohen, kann sich jeder und jede selbst ausrechnen.

Die Verantwortlichen fühlen sich häufig wie in einer Zwickmühle: Einerseits müssen sie zwingend in dieser Situation einen Insolvenzantrag stellen, andererseits ist ihnen bewusst, dass die Insolvenz bereits aus verbandsrechtlichen Gründen zu erheblichen sportlichen – und damit wiederum zu wirtschaftlichen – Konsequenzen führen wird. Nach den Lizensierungsordnungen der Ligen (§ 11 Nr. 5 DFL LO oder auch § 6 Nr. 6 der DFB Spielordnung) führt die vom Verein beantragte Insolvenz nämlich zu einem Neun-Punkte-Abzug (im Bereich der DFB Regelungen – 3. Liga – ist sogar noch ein Zwangsabstieg möglich).

Die wenigsten Vereine werden (zumal in einer solchen Situation, die sich in der Regel bereits seit einem längeren Zeitraum aufgebaut hat) einen ausreichenden Punktepuffer vorhalten, der es ihnen erlaubt, eine Insolvenz (strategisch) einzusetzen und sportlich (etwa ohne Abstieg) zu überstehen.

Die Chance

Was aber, wenn viele der Möglichkeiten, die das Insolvenzrecht (insbesondere im Insolvenzplanverfahren) bietet, außerhalb der Insolvenz angewendet werden könnten?

Wie bereits in unserem Artikel aus März 2021 beschrieben, bieten die Werkzeuge des StaRUG (sofern sie richtig und effektiv eingesetzt werden) genau diese Chance. Bereits vor Insolvenzreife kann der Verein Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sanierung treffen.

Die Vorteile sind enorm:

–          Das Verfahren muss nicht öffentlich bekannt werden. Selbst ein Gericht muss nicht (aber kann) eingeschaltet werden.

–          Es ist nicht erforderlich, dass alle Gläubiger an den geplanten Maßnahmen beteiligt werden.

–          Da kein Insolvenzverfahren vorliegt, erfolgen auch keine verbandsrechtlichen Maßnahmen (Punktabzug).

Der ehrliche Blick

Angesichts dieser Vorteile stellt sich die Frage, warum (soweit bekannt) nicht schon mehr Fußballvereine im Profibereich diese Chance ergriffen haben.

Eines der größten Hindernisse dürfte hier sicherlich (neben der fehlenden Kenntnis über diese Sanierungsmöglichkeit) der fehlende ehrliche Blick auf die wirtschaftliche Situation des Vereins und vor allem die in vielen Fällen lediglich vom Prinzip Hoffnung geprägte Fortführungsprognose sein. Dies wird sicherlich auch nicht dadurch erleichtert, dass die wirtschaftliche Entwicklung Hand in Hand mit der sportlichen Entwicklung geht (wenn auch häufig zeitverzögert), die – jedenfalls in den meisten Fällen – nicht vollständig planbar ist. Von ihr hängt aber in großem Maße die wirtschaftliche Entwicklung ab (siehe Ticketverkäufe, Merchandising, Marketing, Sponsoring etc.).

Die ehrliche Diagnose, dass die Hoffnung zwar zuletzt, aber letztlich eben doch stirbt, ist angesichts der Außenwirkung einer solchen Entscheidung (insbesondere bei mitgliedergeführten Vereinen) nur sehr schwer zu stellen.

Agieren statt zu reagieren

Der Verein hat die Wahl, bis zuletzt zu warten, um dann zum Insolvenzverfahren gezwungen zu sein und die sich hieraus ergebenden wirtschaftlichen und sportlichen Konsequenzen zu tragen oder selbst zu handeln und seine Sanierung mit denjenigen Maßnahmen voranzutreiben, die er maßgeschneidert für seine wirtschaftliche und sportliche Zukunft benötigt. Hierzu gehören Mut und ein überzeugender Matchplan.

„Hoch zu verteidigen“ dürfte wie so oft das Mittel der Wahl sein.

 

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ATN-Beitrag in der EWiR – Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, Januar 2024

9. Januar 2024

Prof. Dr. Peter Neu, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, hat mit Olomon Ljumani in der EWiR (Heft 1, erschienen am 12.01.2024) in einem Fachartikel eine Entscheidung des BFH (Urt. v. 20.06.2023 – VII R 22/19) zur Übertragbarkeit der BGH-Rechtsprechung zum bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch auf ein steuerrechtliches Drei-Personen-Verhältnis kommentiert.

Die Einschätzungen unseres ATN-Experten zum Urteil finden Sie hier.

 

 

 

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Pressemitteilung: Nachfolgelösung für Bergman Deutsche Klinik Hilden GmbH

21. Dezember 2023

Investorenvereinbarung unterzeichnet: Nachfolgelösung für
Venenklinik und Derma-MVZ in Hilden erzielt

  • PLUTA und WMCF finden Lösung für Bergman Deutsche Klinik Hilden GmbH
  • ATN-Sachwalter RA Dr. Marc d’Avoine begleitet das Verfahren
  • Sämtliche Arbeitsplätze bleiben erhalten
  • Gläubiger erhalten Quote von 100 Prozent

Düsseldorf, 18. Dezember 2023. Für die Bergman Deutsche Klinik Hilden GmbH, Betreibergesellschaft der Bergman Clinics Klinik im Park, wurde eine Nachfolgelösung erzielt: Prof. Dr. med. Ulrich Hengge aus Düsseldorf übernimmt voraussichtlich mit Wirkung zum 1. Januar 2024 die renommierte Fachklinik für Phlebologie in Hilden, einschließlich des angegliederten medizinischen Versorgungszentrums mit mehreren Standorten im Großraum Düsseldorf. Die Klinik im Park und die verbundenen Standorte können damit weiterbestehen und u. a. Untersuchungen und Operationen für Venenpatienten, aber auch Leistungen im Bereich Dermatologie und Proktologie weiter durchführen. Alle Arbeitsplätze bleiben im Zuge der Investorenlösung erhalten.

Die Betreibergesellschaft der Klinik befindet sich seit April 2023 in einem Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung. Dietmar Eine von der HMG Hospital Management Group GmbH ist seitdem als erfahrenerer Sanierungsgeschäftsführer für die Gesellschaft tätig, so dass der Klinikbetrieb und die Versorgung der Patienten uneingeschränkt fortgeführt werden konnten. Insolvenzrechtlich unterstützen die Sanierungsexperten von PLUTA mit Dr. Christian Kaufmann als Generalbevollmächtigten sowie Rechtsanwalt André Gildehaus und Wirtschaftsjuristin Nicole Neumerkel die Neuaufstellung. Das Amtsgericht bestellte Dr. Marc d‘Avoine von ATN-Rechtsanwälte aus Ratingen zum Sachwalter. Er begleitet das Verfahren im Sinne der Gläubiger.

Herausfordernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen für Kliniken

Die primären Gründe für die Antragstellung erläutert Geschäftsführer Dietmar Eine: „Hauptgrund war die zunehmende Defizitentwicklung der Fachklinik, die aus den vorgehaltenen Kapazitäten und deren Kostenstrukturen resultierten. Ursächlich ist die zunehmende Ambulantisierung mit einhergehender rückläufiger stationärer Belegung in der Phlebologie.“ Dr. Christian Kaufmann von der PLUTA Rechtsanwalts GmbH erklärt: „Die Gesundheitsbranche insgesamt steht vor großen Herausforderungen, dennoch kann diese Spezialklinik erhalten bleiben. Gemeinsam haben wir Restrukturierungsmaßnahmen zur deutlichen Reduzierung der Kosten durchgeführt, damit die Klinik künftig wieder profitabel wirtschaften kann – mit Erfolg: Die Ergebnisse seit Antragstellung liegen deutlich über Plan.“ In den vergangenen Wochen und Monaten überprüfte das Sanierungsteam die finanzielle Situation der Klinik in Hilden, analysierte Kosten- und Umsatzpotenziale und optimierte interne Prozesse.

Zudem starteten die Sanierungsexperten einen Investorenprozess, um eine Nachfolgelösung für die Gesellschaft zu erreichen. Das Team um Florian Schmidt von der WMCF GmbH begleitete den strukturierten M&A-Prozess, der mit der Übernahme durch den Hautarzt Prof. Dr. med. Ulrich Hengge zum neuen Jahr abgeschlossen ist. Der Facharzt, der mehrere Derma-MVZs in NRW und das Hautzentrum Hengge in Düsseldorf leitet, erläutert: „Die Klinik verfügt über einen sehr guten Ruf und die Kollegen leisten exzellente Arbeit. Das medizinische und pflegerische Team der Klinik im Park setzt bei der Venenbehandlung auf schonende und ästhetische Verfahren sowie schnelle Genesung. Das neben der Klinik befindliche Derma-MVZ bietet alle modernen diagnostischen und therapeutischen Behandlungen der Dermatologie an. Weitere dermatologische und phlebologische MVZs befinden sich in Velbert, Kaarst, Wuppertal und Mettmann. Durch die enge Verzahnung mit dem zentralen Labor von Prof. Hengge in Düsseldorf lassen sich alle Blut- und Gewebeproben aus Klinik und MVZ schnell analysieren.  Auch die Bewertungen durch die behandelten Patienten bescheinigen dem Venen- und dem Haut-Team diesen hohen Anspruch und eine gute Ergebnisqualität.“ In Zukunft wird die Klinik unter dem Namen Remigius Klinik im Park weiterarbeiten.

Sachwalter d’Avoine ergänzt: „Das gesamte Restrukturierungsverfahren verlief sehr konstruktiv. Die Kommunikation war vorbildlich. Alle Beteiligten ziehen an einem Strang, um der renommierten Klinik eine nachhaltige Zukunft zu ermöglichen. Davon profitieren auch die Gläubiger.“ Diese erhalten gemäß dem bestätigten Insolvenzplan eine Quote von 100 Prozent und somit eine vollständige Befriedigung ihrer offenen Forderungen.

Im Erörterungs- und Abstimmungstermin am 23. November 2023 wurde dem Insolvenzplan, der die Einigung mit den Gläubigern regelt, einstimmig zugestimmt. Das Verfahren wird damit voraussichtlich zum Ende dieses Jahres aufgehoben werden.

Jährlich 20.000 Patienten behandelt

Die Klinik im Park wurde 1984 gegründet. Neben dem Venenzentrum gibt es zudem ein Laserzentrum und ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit mehreren Standorten in der Region. Insgesamt werden jährlich mehr als 20.000 Patienten behandelt. Angeboten werden ambulante und stationäre Behandlungen für gesetzlich versicherte Venenpatienten sowie nahezu das gesamte Spektrum der Dermatologie und Proktologie. Viele der erfahrenen ärztlichen und nicht-ärztlichen Mitarbeiter arbeiten seit mehr als 15 Jahren in der Klinik.

Über HMG
Die Hospital Managementgroup GmbH – HMG ist mit knapp 40 Managern der führende Anbieter für Managementleistungen im deutschsprachigen Krankenhauswesen. Zurzeit stellt die HMG für mehr als 20 Krankenhausträger mit 28 Kliniken die Geschäftsführung. Weitere Informationen unter www.hmg-im.de. 

Über PLUTA
PLUTA hilft Unternehmen in rechtlich und wirtschaftlich schwierigen Situationen. Seit der Gründung 1982 ist PLUTA stetig gewachsen und beschäftigt heute rund 500 Mitarbeiter in Deutschland, Spanien und Italien. Mehr als 290 Kaufleute, Betriebswirte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsjuristen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Ökonomen, Bankfachwirte, Buchhalter, Ingenieure und Fachkräfte für Insolvenzverwaltung, darunter viele mit Mehrfachqualifikationen, sorgen für praktikable, wirtschaftlich sinnvolle Lösungen. PLUTA unterstützt insbesondere bei der Sanierung und Fortführung von Unternehmen in Krisen oder Insolvenzsituationen und entsendet bei Bedarf auch Sanierungsexperten in die Organstellung. PLUTA gehört zur Spitzengruppe der Sanierungs- und Restrukturierungsgesellschaften, was Rankings und Auszeichnungen von INDat, JUVE, The Legal 500, Who’s Who Legal, brandeins und Focus belegen. Weitere Informationen unter www.pluta.net

Über WMCF
WMCF ist eine unabhängige Münchner Corporate Finance / M&A Boutique mit Fokus auf den stationären und ambulanten Gesundheitssektor und einer starken Präsenz im deutschsprachigen Raum (DACH). Seit der Gründung in 2017 hat WMCF unter anderem über 30 Krankenhaustransaktionen, sowie eine gleiche Anzahl an ambulanten MVZ Transaktionen begleitet. Das WMCF Team aus 15 Mitarbeitern verfügt über eine kumulierte Transaktionserfahrung von über 60 Jahren und mehr als 400 begleiteten Transaktionen im grenzüberschreitenden M&A Markt.

Über ATN
ATN ist eine auf Sanierung und Restrukturierung spezialisierte Kanzlei mit erfahrenen Rechtsanwälten, Kaufleuten, Betriebswirten und Steuerberatern, unter Ihnen sind zahlreiche Experten mit Doppelqualifikationen. Das Team wird komplettiert durch etwa 100 Mitarbeiter*innen mit entsprechenden Qualifikationen und nachgewiesener Kompetenz in der Restrukturierung. Ausgezeichnet und erfahren durch viele hundert erfolgreiche Sanierungsfälle begleitet ATN Unternehmen und Unternehmer in der Krise und in Sondersituationen.
www.atn-ra.de

Pressekontakt:
relatio PR
+49 89-210257-22
presse@relatio-pr.de

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Pressemitteilung: Lösung für Unternehmen der S+K Services GmbH i.L., Olpe

21. Dezember 2023

Lösung für das Unternehmen der S+K Services GmbH i. L.

  1. WISAG Gebäudetechnik Nord-West GmbH & Co. KG übernimmt den laufenden Geschäftsbetrieb der S+K Services GmbH i. L.
  2. Bundesweit rund 300 Arbeitsplätze gesichert

Olpe, den 30.11.2023 Mit Wirkung zum 01.11.2023 konnte der operative Geschäftsbetrieb der S+K Services GmbH i. L. mit Sitz in Olpe im Wege einer Unternehmensveräußerung an die WISAG Gebäudetechnik Nord-West GmbH & Co. KG, Wittekindstr. 30, 44137 Dortmund (Kurz: WISAG), übertragen werden. Geschäftsführer der WISAG sind Herr Joachim Sender und Herr Michael Dillmann. Die S+K Services GmbH ist ein deutschlandweit tätiger Industrie- und Gebäudedienstleister. Neben den Gebäude- und Industriedienstleistungen umfasst das Portfolio auch sämtliche Leistungen zur Sicherheit (auch Bewachung) und Reinigung, sowohl für Industrieanlagen als auch Bürogebäude.

Das Liquidationsverfahren der S+K Services GmbH war erforderlich, weil die Gesellschafter die Gesellschaft zum Jahreswechsel 2022 gekündigt hatten. Zum Liquidator wurde der erfahrene Sanierungs- und Restrukturierungsexperte Prof. Dr. Peter Neu von der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, Köln, bestellt, der während des gesamten Verfahrens durch das erfahrene Team um Ruzhdi Ferataj, LL. M. und Rechtsanwalt Florian Voß unterstützt wurde. Die erfolgreiche strukturierte Investorensuche wurde von der TMC Turnaround Management Consult GmbH aus Dortmund durchgeführt.

„Wir sind froh, dass wir mit der WISAG einen renommierten und sehr erfolgreichen Nachfolger für das Unternehmen finden und mit der Übertragung bundesweit rund 300 Arbeitsplätze sichern konnten“, sagt Prof. Dr. Peter Neu. Darüber hinaus werden die bestehenden Strukturen des im Jahre 2016 gegründeten Unternehmens nach erfolgreicher Überleitung vor Ort weiter genutzt. Die Verwaltung des übernommenen Unternehmensteils erfolgt weiterhin federführend aus Olpe. Es ist auch in Zukunft das Ziel, den bundesweit bestehenden Auftraggebern mit kundenorientierten Lösungen zur Seite zu stehen.

Kontakt:
Rechtsanwalt Florian Voß, ATN d`Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte
Tel. +49 2191 499 180
E-Mail voss@atn-ra.de

Weitere Informationen:

Über S+K Services
S+K Services ist ein mittelständisches Unternehmen mit ca. 300 Mitarbeitern für die Bereiche Industrieservice, Reinigungsleistungen sowie Sicherheitsdienstleistungen. Durch die langjährige Berufserfahrung unserer kompetenten Mitarbeiter ist S+K Services in der Lage, die gewünschten Dienste in bester Qualität zu erfüllen. Zielgruppen sind die auf professionelle Gebäudedienstleistungen angewiesenen Kunden aus Einzelhandel, Verwaltungen, Banken, Senioren-Residenzen, Industrie, Kindergärten, Schulen, Kitas, Hochschulen, Ministerien, Kasernen, Behörden, Logistikzentren und Verbrauchermärkte.

Über WISAG
Die WISAG Gebäudetechnik Nord-West GmbH & Co. KG ist ein bundesweit tätiges Gebäudetechnik und Facility Management Unternehmen mit insgesamt rund 50.000 Mitarbeitern.

Über ATN
ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Sanierung, Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Über CVM
Die CVM Capital Value Management GmbH mit Sitz in Dortmund gestaltet, begleitet und koordiniert in enger Zusammenarbeit mit ihren Mandanten den gesamten M&A Prozess. Der Fokus liegt auf der Begleitung von mittelständischen Unternehmen aus Industrie, Handel und Dienstleistung. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf Unternehmen in Umbruch- und Sanierungssituationen sowie in der Fortführung aus der Insolvenz.

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CO2-Aufschlag für Lkw-Maut: Klimaschutz versus Krise von Transport und Logistik

9. Dezember 2023

CO2-Aufschlag ab 01.12.2023 für Lkw-Maut belastet die Logistikbranche

Klimaschutz versus Krise von Transport und Logistik

Die Reform der Lkw-Maut im Bundesfernstraßengesetz mit Koppelung der Maut an den CO2-Ausstoß ist ein Schritt Richtung Klimaschutz. Die Bundesregierung will damit den Umstieg auf klimaneutrale Antriebe beschleunigen. Die Reform führt aber auch zu Belastungen und Krisenmomenten für die Logistikbranche. Und die hat ohnehin zahlreiche Probleme. Die Branche leidet unter Fahrermangel und unbesetzten Stellen in anderen Firmenbereichen. Ferner klagt sie über fehlende Azubis und auch über Mängel in der Infrastruktur. Jetzt kommt noch die neue Maut mit CO2-Zuschlag.

Richtig ist, dass Nutzfahrzeuge etwa ein Drittel der gesamten CO2-Emissionen im Verkehrssektor verursachen. Richtig ist aber auch, dass die Regelungen im Bundesfernstraßenmautgesetz mit div. Änderungen erhebliche Belastungen für die Unternehmen im Transport und Logistikwesen verursachen.

1. Neuregelungen um Bundesfernstraßenmautgesetz:

Quelle:
Für mehr Klimaschutz im Güterverkehr | Bundesregierung

Einführung eines CO2-Aufschlags: Zum 1. Dezember 2023 wird für die Kosten verkehrsbedingter CO2-Emissionen eine neue Mautkomponente („Mautteilsatz“) eingeführt. Diese besteht aus einem CO2-Aufschlag in Höhe von 200 Euro pro Tonne CO2. Damit setzen sich die Mautsätze künftig aus vier Kostenteilen zusammen: Kosten der Infrastruktur, der Luftverschmutzung, der Lärmbelastung und des CO2-Ausstoßes.

Zweckbindung der Mauteinnahmen: Die Verwendung der Mauteinnahmen wird neu geregelt. Die Mauteinnahmen sind zweckgebunden für die Verbesserung der Bundesfernstraßen-Infrastruktur sowie für Maßnahmen im Mobilitätsbereich zu verwenden – mit Schwerpunkt auf den Bundesschienenwegen.

Mautpflicht für Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen: Zum 1. Juli 2024 wird die Mautpflicht auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen tzGm (technische zulässige Gesamtmasse) ausgedehnt. Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen tzGm sind von der Mautpflicht befreit.

Emissionsfreie Fahrzeuge: Bis zum 31. Dezember 2025 sind emissionsfreie Fahrzeuge von der Mautpflicht befreit. Ab dem 1. Januar 2026 zahlen sie einen um 75 Prozent reduzierten Mautteilsatz für die Kosten der Infrastruktur – zuzüglich der Mautteilsätze für Luftverschmutzung und Lärmbelastung.

Die kalkulierten Mehreinnahmen sind gewaltig. Das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr rechnet durch die CO2-Differenzierung im Bereich der Lkw ab 7,5 Tonnen mit Mehreinnahmen von 26,6 Milliarden Euro von 2024 bis 2027. Die Mehreinnahmen durch die Mautausdehnung auf Lkw mit mehr als 3,5 Tonnen sollen sich von 2024 bis 2027 auf 3,9 Milliarden Euro belaufen. Davon entfallen 1,8 Milliarden Euro auf die CO2-Differenzierung. Nicht berechnet werden hingegen die Belastungen für die Unternehmer. Div. Transporteure und Logistiker meinen, „LKW finanzieren die Schiene“, so der Bundesverband Spedition und Logistik DSLV.

Null-Emissions-Logistik: CO2-Aufschlag führt zur Verdoppelung der LKW-Maut | trans.info

2. Höhere Maut löst höhere Logistikkosten aus

Die Neuregelungen im Bundesfernstraßenmautgesetz belastet Unternehmen im Transport- und Logistikwesen. Nach Berechnungen der IHK Gera kommen auf die Wirtschaft damit zusätzliche Kosten von jährlich 7,62 Mrd. Euro zu.

Unbestritten muss die höhere Maut zu einem erheblichen Anstieg der Frachtraten im Straßengüterverkehr führen, der am Markt in den Lieferketten auf Industrie, Handel und am Ende auf die Verbraucher überwälzt wird, so der Verband. Aber nicht alle Unternehmen werden automatisch neue Preise durchsetzen können. Insofern wird die neue Maut Erträge mindern und u.U bereits enge Liquidität der Unternehmen angreifen. Dann ist der Weg zu einer Krise des Unternehmens nicht mehr weit.

https://trans.info/de/co2-aufschlag-doppelte-lkw-maut-333975

3. Werkzeuge für LKW / Sanierungswerkzeuge für die Transportbranche

LKW können repariert werden. Kränkelnde Unternehmen können saniert werden. Und dafür gibt es zahlreiche Werkzeuge:

Nach dem „Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) aus 2013 war das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFOG) zum 01.01.2021 die nächste „große Sanierungsreform“. Das SanInsFOG beinhaltet neben dem „Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz“ (StaRUG) weitreichende gesetzliche Anpassungen im Bereich der InsO und des COVInsAG. Die Restrukturierungsmaßnahmen nach dem dt. „Schutzschirm“ gemäß § 270d InsO und der präventive Restrukturierungsrahmen nach StaRUG sind inzwischen im offensiven Wettbewerb mit dem englischen „Scheme-of-Arrangement“ und dem niederländischen „Wet Homologatie Onderhands Akkoord“ (WHOA).

4. Erfahrungen mit dem präventiven Restrukturierungsrahmen seit 01.01.2021

Der präventive Restrukturierungsrahmen ist das Kernstück des StaRUG und wird inzwischen mehr und mehr angewandt, nicht nur im „Leoni-Verfahren“. Es handelt sich um ein (vorinsolvenzliches) gerichtsarm ausgestaltetes Sanierungsinstrument. Strukturell siedelt sich der Restrukturierungsrahmen zwischen dem Insolvenzplanverfahren, welches ebenso einer Mehrheitsentscheidung der Gläubiger bedarf, und der außergerichtlichen Sanierung, die nur im Konsens aller Gläubiger erfolgen kann, an.

Der Restrukturierungsrahmen steht allen Unternehmen offen, die „nur“ drohend zahlungsunfähig i.S.v. § 18 InsO sind. Eine drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Das SanInsFOG bestimmt den Prognosezeitraum auf regelmäßig 24 Monate.

Das Restrukturierungsvorhaben wird maßgeblich durch den Restrukturierungsplan (§§ 4 ff. StaRUG) geprägt, wobei die Planinitiative vom Schuldner ausgehen muss. Dieser hat das Restrukturierungsvorhaben gem. § 17 Abs. 1 StaRUG nach Maßgabe des vorgelegten Plans durch eigenständige Verhandlungen mit seinen Gläubigern voranzutreiben. Etwaige Vollstreckungs- bzw. Verwertungssperren bedürfen jedoch einer gerichtlichen Anordnung. Zudem kann beim zuständigen Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt werden, dem jedoch, anders als im Insolvenzverfahren, nur eine moderierende Aufgabe zukommt. Das Planangebot des Schuldners steht gem. § 18 StaRUG unter der Bedingung, „dass sämtliche Planbetroffene zustimmen oder der Plan gerichtlich bestätigt wird“. Um zu verhindern, dass ein Restrukturierungsvorhaben an dem Widerstand einzelner, z.T. geringfügig tangierter, Gläubiger scheitert, werden die Planbetroffenen entsprechend ihres rechtlichen Status und dem Umfang ihrer Gläubigerstellung in Gruppen eingeordnet, die dann repräsentativ an der Abstimmung über das Planangebot des Schuldners teilnehmen. Innerhalb der einzelnen Gruppen genügt gem. § 25 Abs. 1 StaRUG zur Planzustimmung eine qualifizierte Gläubigermehrheit von 75 Prozent.

5. Aktuelle Fassung der Insolvenzgründe

Durch das StaRUG erhält der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) eine neue Relevanz. Dieser Tatbestand ist von dem der Überschuldung (§ 19 InsO) abzugrenzen. Die Tatbestände haben mit 24 bzw. 12 Monaten unterschiedlich lange Prognosezeiträume. Der drohenden Zahlungsunfähigkeit, die zwar das Recht zur Stellung eines Insolvenzantrags begründet, nicht jedoch die Pflicht hierzu, wurde ein Prognosezeitraum hinzugefügt, welcher sich regelmäßig auf 24 Monate beläuft. Das ist bei der Überschuldung nach § 19 InsO anders; dort wurde der für die Fortführungsprognose dort maßgebliche Zeitraum auf 12 Monate reduziert. Zu betonen ist, dass bei Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine (strafbewehrte) Insolvenzantragspflicht besteht.

Ferner bleibt die Pflicht, den Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern“ zu stellen. Demgegenüber wurde die „Höchstfrist“, die sich „vor SanInsFoG“, ebenso wie bei der Zahlungsunfähigkeit, auf drei Wochen belief, bei Überschuldung auf sechs Wochen verlängert, § 15a Abs. 1 S. 2 InsO.  Zu beachten ist, dass eine Ausreizung dieser Frist nur zulässig ist, wenn die realistische Chance besteht, die Überschuldung innerhalb von sechs Wochen abzuwenden. Anderenfalls ist bereits vor „Fristablauf“ unverzüglich ein Insolvenzantrag zu stellen.

6. WICHTIG — HAFTUNG: Zahlungsverbote nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, § 15 b InsO

Die Insolvenzverschleppungshaftung des § 823 Abs. 2 i.V.m. § 15a InsO ist für jeden Geschäftsleiter wichtig und mitunter gefährlich. Im Wege des SanInsFOG wurden spezialgesetzlich verstreuten Zahlungsverbote ebenso wie die Ersatzpflicht im Falle eines Verstoßes in Form des § 15b InsO einheitlich und zentral geregelt. Wenngleich die jüngere Rechtsprechung des BGH die Position des Geschäftsleiters stärkt, birgt eine Betriebsfortführung in der Krise dennoch ein hohes Risiko. Zahlungen, vor allem auf – ungesicherte – Dienstleistungen müssen stets genau überlegt werden. Einzelne Zahlungen könnten trotz Insolvenzreife nach § 15b „privilegiert“ sein.  Es kommt auf den Einzelfall an.

Während der Insolvenzantragsfrist des § 15 a Abs. 1 S. 1 InsO gilt die  Zahlungsprivilegierung gem. § 15 b Abs. 2 S. 2 InsO nur, wenn parallel dazu Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters getätigt werden. Eine solche Maßnahme könnte beispielsweise die Beauftragung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts sein. An der Regelung des § 15b Abs. 2 S. 2 InsO lässt sich die allgemeine Intention des Gesetzgebers erkennen. Im Vordergrund steht die Entschärfung der Geschäftsführerhaftung, die jedoch mit Blick auf die ihr entgegenstehenden berechtigen Drittinteressen einer Einschränkung bedarf. Der Gesetzgeber belässt dem Geschäftsführer auch in diesem schon weit fortgeschrittenen Stadium der Unternehmenskrise die operative Handlungsfähigkeit.  Damit geht er ein hohes Risiko zulasten der Gläubiger ein. Zur Eindämmung dieses Risiko wird von dem Geschäftsführer eine besondere Sanierungsbereitschaft erwartet.

Die früher spezialgesetzlich geregelte Erstattungspflicht im Falle einer unzulässigen Zahlung der Geschäftsführung findet sich nunmehr in § 15 b Abs. 4 S. 1 InsO wieder. Sie wurde ebenfalls zwecks Schaffung von Rechtssicherheit und Transparenz näher konkretisiert. Im Gegensatz zu den alten spezialgesetzlich geregelten Erstattungspflichten regelt § 15 b Abs. 4 S. 2 InsO auch den in der Praxis sehr bedeutsamen Fall einer Zahlung, die zwar für die Gläubiger verwertbar ist, deren Gegenwert aber nicht äquivalent ist. Dies begründet keine vollumfängliche, sondern nur eine partielle auf den Differenzbetrag beschränkte Schadensausgleichspflicht. Auffällig ist hier insbesondere die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung. Ebenso wie in § 130 a HGB a.F. und anders als im § 64 GmbHG a.F. spricht der Gesetzgeber von einem „Schaden“. Dies suggeriert, dass der Erstattungsanspruch nunmehr als Schadensersatzanspruch zu klassifizieren ist, sodass er einer D&O Versicherung unterfällt. Dies wird mit Blick auf die Haftung des Geschäftsleiters im (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahren gem. § 276 a Abs. 2, Abs. 3 InsO untermauert.

7. Fazit und Ausblick

Die Reform der Lkw-Maut mit Koppelung des CO2-Ausstoßes an die Maut bedeutet Klimaschutz. Sie führt aber auch zu Belastungen und evtl. einer Krise für Logistik- und Transportunternehmen. Deren zahlreiche Probleme können nicht sämtlich ad hoc gelöst werden. Aber ESUG und StaRUG geben diverse Möglichkeiten für Unternehmer, Gesellschafter und Geschäftsleiter. Neben der außergerichtlichen Sanierung bestehen umfangreiche Optionen einer Sanierung unter Einbindung der Gläubiger – mit und ohne Gericht. Festzuhalten ist, dass es für den sanierungswilligen Unternehmer zahlreiche Varianten gibt. In jedem Fall bedarf es profunder Überlegungen des Unternehmers und eines erfahrenen „Lotsen“ im – nicht ungefährlichen – Fahrwasser einer Krise.

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Pressemitteilung vom 18.10.2023, dpi Türdesign GmbH

24. Oktober 2023

dpi Türdesign plant umfassende Sanierung in Eigenverwaltung

Die Geschäftsleitung der dpi Türdesign GmbH aus Wesel beantragte am 17.10.2023 beim Amtsgericht Duisburg die Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom 18.10.2023 wurde die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet (§ 270b InsO) und der sanierungserfahrene Rechtsanwalt Dr. Henneke, tätig für Henneke & Röpke Rechtsanwälte in Duisburg, zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Er überwacht die dpi Türdesign GmbH im gesamten Eigenverwaltungsverfahren und wahrt die Interessen der Gläubiger. Martin Dettmer als Geschäftsführer wird durch das Team um die Sanierungs- und Restrukturierungsexperten Prof. Dr. Peter Neu und Thorsten Kapitza aus der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte beraten. „Durch das Eigenverwaltungsverfahren ist eine nachhaltige Sanierung des Unternehmens möglich. Die Geschäftsführung bleibt für die Leitung des Unternehmens zuständig und kann so weiter ihr Know-how einbringen. Gleichzeitig wird die Geschäftsführung von uns bei der Planung und Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen unterstützt“, führt Rechtsanwalt Prof. Dr. Neu aus. Andreas Krogull  wird die Umstrukturierung als Vertriebs- und Marketingleiter begleiten und ist nicht mehr Geschäftsführer.

Unternehmen soll erhalten bleiben / Löhne und Gehälter sind gesichert

Das Unternehmen wird uneingeschränkt fortgeführt. Ziel der Bemühungen ist der dauerhafte Erhalt, sei es mittels Insolvenzplan oder Verkauf an einen Investor. Es wurden bereits konkrete Maßnahmen erarbeitet, deren Umsetzung teilweise bereits begonnen haben. Betriebswirtschaftlich und planerisch unterstützt wird das Unternehmen durch die TMC Turnaround Management Consult GmbH. Die dpi Türdesign GmbH beschäftigt derzeit ca. 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Löhne und Gehälter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2023 über Insolvenzgeld gesichert. Ab Januar 2024 werden diese wieder aus den laufenden Einnahmen geleistet. Die Belegschaft ist informiert worden und trägt durch ihr Engagement einen wesentlichen Beitrag zur Sanierungslösung bei.

Mehrfach-Krisen fordern Tribut

Durch die Hochwasserkatastrophe in der Eifel im Jahr 2021 wurde das Isolierglaswerk der dpi komplett zerstört. Der unmittelbare Schaden belief sich auf 12 Millionen Euro und führte nachfolgend zu Kundenverlusten aufgrund der temporären Fremdbeschaffung der Isoliergläser. Für ein neues Glaswerk am Standort Wesel wurde eine Summe von 6 Millionen Euro investiert – seit September 2023 wird das neue Isolierglaswerk sukzessive in Betrieb genommen. In der Konsequenz führten diese Ereignisse dazu, dass die finanziellen Mittel der dpi weitgehend aufgebraucht wurden. Die zusätzlich seit Beginn 2023 einsetzende Krise im Bausektor mit stark sinkenden Auftragseingängen stellen insgesamt Herausforderungen dar, die nur mit Hilfe der Sanierungsgesetze zu lösen sind.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine rechtliche Beratung benötigen, können Sie sich gerne an das erfahrene Team von ATN Rechtsanwälte wenden.

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ChatGPT in der Insolvenzverwalterpraxis

12. September 2023

„ChatGPT“ und andere KI-Chatbots sind derzeit Gegenstand vieler Veranstaltungen und Diskussionen. Solche Computerprogramme erlauben es den Anwendern, mit der „KI“ einen menschenähnlichen Dialog zu führen. Auf diese Weise kann man vom Chatbot Texte erstellen, über- und verarbeiten lassen.

In Zeiten von massivem Fachkräftemangel beschäftigen sich inzwischen auch in Deutschland immer mehr Anwaltskanzleien mit entsprechenden Anwendungen. In ersten Fortbildungsveranstaltungen wird bereits demonstriert, wie mit Anwendungen wie ChatGPT 4.0, Bing oder BARD ganze Schriftsatzentwürfe und dazu korrespondierende Mandantenanschreiben erstellt werden können. Auch die Justiz selbst beschäftigt sich in verschiedenen Projekten auf Länderebene mit diesen Technologien, dabei vorwiegend in Bereichen, in denen Massenverfahren, wie z.B. Diesel- oder Fluggastprozesse, bearbeitet werden müssen. Zwar verweisen die zuständigen Vertreter der Justiz dabei ausdrücklich auf den sich aus dem Grundgesetz ergebenden „Menschenvorbehalt“ für Richter und die Notwendigkeit des Erhalts der richterlichen Unabhängigkeit.Die Tatsache der Befassung der Justiz mit diesen KI-Anwendungen an sich zeigt aber, dass diese sich ein Übergehen angesichts der wachsenden Verfahrensmenge schlicht nicht leisten kann.

Ähnliche Zwänge zeigen sich in der Praxis der Insolvenzverwalterbüros. Auch diese haben derzeit mit steigenden Verfahrensanzahlen und wachsender Personalknappheit zu kämpfen. Ein Großteil der Arbeit im Berichtswesen ist aber beschreibender und analysierender Art. Anwendungen wie Ask-your-pdf können die Bearbeitung mit KI-Programmen in diesen Bereichen erheblich vereinfachen und beschleunigen. Dies betrifft aber nur den beschreibenden Teil der Arbeit, denn KI-Bots sind nicht in der Lage, eigene einzelfallbezogene und sachgerechte Entscheidungen zu treffen, die die menschliche Bearbeitung ersetzen könnten. Solche Entscheidungen machen zwar den wichtigsten, aber auch nur einen kleinen Teil der Insolvenzverwalterpraxis aus. Offen sind allerdings noch diverse Rechtsfragen, z.B. arbeits-, datenschutz- und urheberrechtlicher Art. Letztere führen dazu, dass die verschiedenen KI-Chatbots derzeit zu Übungszwecken nur auf einen kleinen Teil der verfügbaren Gerichtsurteile zugreifen können.

Tatsächlich könnten die Systeme in der juristischen Bearbeitung schon deutlich „besser“ sein. Dies erfordert aber eben die Klärung offener Rechtsfragen. Auch vor dem Hintergrund fanden zuletzt auf EU-Ebene Gespräche über den künftigen Rechtsrahmen für die KI-Technologie statt. Dies ist zu begrüßen, denn die Entwicklung lässt sich ohnehin nicht aufhalten. Sicher ist indes, dass sich die anwaltliche, aber insbesondere auch die insolvenzrechtliche Bearbeitungspraxis in naher Zukunft massiv ändern wird – und vielleicht auch muss.

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Risiken bzw. Besonderheiten bei der Restrukturierung / Sanierung von Apotheken

29. August 2023

 

Arzneimittelknappheit, Probleme in Lieferketten, gestiegene Energiepreise, fehlerhafte Investitionsentscheidungen in der Vergangenheit, steigende Zinsen, die Gründe für wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Apothekers / einer Apothekerin sind vielfältig.

 

Sanierung mittels Insolvenz

Ist eine außergerichtliche Einigung mit der Gläubigergesamtheit nicht möglich, kommt die Sanierung des Apothekers / der Apothekerin mittels eines Insolvenzverfahrens in Betracht. Die Laufzeit der Abtretungserklärung im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person beträgt in der Regel drei Jahre. Mittels Insolvenzplan lassen sich häufig sogar schnellere Lösungen für den Insolvenzschuldner gestalten, die zugleich vorteilhaft für die Gläubigergesamtheit sind, da Insolvenzpläne in der Regel zu höheren und vor allem zu schnelleren Quotenzahlungen führen.

 

Einschränkungen durch das ApoG

Das Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) beinhaltet allerdings Regelungen, welche die Möglichkeiten für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Apothekers / einer Apothekerin beschränken. Da den Apotheken insbesondere die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln obliegt, bedarf der Betrieb einer Apotheke einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist personen- und ortsgebunden (§ 1 ApoG) und sie verpflichtet zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung (§ 7 ApoG).

 

Als Insolvenzverwalter werden in der Regel Rechtsanwälte bzw. Wirtschaftsprüfer / Steuerberater bestellt. Die vorgenannten Berufsgruppen verfügen in der Regel über keine pharmazeutische Kompetenz. Ihnen wird vor bzw. im Zusammenhang mit ihrer Bestellung daher auch regelmäßig keine Erlaubnis im Sinne des ApoG erteilt. Der Betrieb einer Apotheke ohne Erlaubnis ist hingegen strafbewehrt (§ 23 ApoG). Ein Verstoß würde zudem gemäß § 5 ApoG die Zwangsstilllegung des Apothekenbetriebs auslösen.

 

Die Erlaubnis verpflichtet den Apotheker / die Apothekerin zudem zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung. Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens geht das Recht, über einen Gegenstand der Insolvenzmasse zu Verfügungen (die sog. Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) aber vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Eröffnung eines sog. Regelinsolvenzverfahrens steht dem Betrieb der Apotheke durch den Apotheker / die Apothekerin in eigener Verantwortung daher entgegen, da gerade kein eigenverantwortliches Handeln mehr möglich ist.

 

 

Lösungsweg Eigenverwaltung §§ 270 ff. InsO

Die Insolvenzordnung beinhaltet jedoch einen Lösungsweg – die sog. Eigenverwaltung gemäß §§ 270 ff. InsO. Bei der Eigenverwaltung wird es dem Schuldner gestattet, die Insolvenzmasse unter Aufsicht eines Sachwalters zu verwalten und über sie zu verfügen. Der Apotheker / die Apothekerin bleibt „am Ruder“. Sanktionen nach dem ApoG werden im Falle der Eigenverwaltung nicht automatisch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöst. Diese Form des Insolvenzverfahrens führt grds. zu keinem Verstoß gegen § 7 ApoG.

 

Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens sind hingegen höher als die Voraussetzungen für die Eröffnung eines „normalen“ Regelinsolvenzverfahrens, da dem Schuldner ein Vertrauensvorschuss seitens des Insolvenzgerichts und seitens seiner Gläubiger gewährt wird. Die Voraussetzungen regelt § 270a InsO. Dem Insolvenzantrag sind u.a. eine Eigenverwaltungsplanung, ein Durchführungskonzept, die Darstellung des Verhandlungsstands mit den beteiligten Gläubigern, die Darlegung wie insolvenzrechtliche Pflichten sichergestellt werden und eine sog. Vergleichsrechnung im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten des Verfahrens, beizufügen. Darüber hinaus hat der Schuldner diverse weitere Erklärungen gegenüber dem Insolvenzgericht abzugeben.

 

Die Vorbereitung eines Eigenverwaltungsverfahrens bedarf einer sorgsamen Auseinandersetzung mit den Ursachen der wirtschaftlichen Schieflage und des Status quo sowie einer vorausschauenden Betrachtung der Sanierungsmöglichkeiten. Regelmäßig sind im Vorfeld Verhandlungen mit den beteiligten relevanten Gläubigern (Banken, Pharmagroßhandel, Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger etc.) zu führen.

Je früher Sanierungsschritte eingeleitet werden, desto höher ist in der Regel die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Sanierung im Wege der Eigenverwaltung.

 

ATN Rechtsanwälte begleitet Mandanten regelmäßig von den ersten Schritten der Vorbereitung bis zum Abschluss durch Eigenverwaltungsverfahren. RA Dr. Marc d’Avoine und RA Prof. Dr. Peter Neu werden zudem regelmäßig von diversen Insolvenzgerichten zu Sachwaltern in Eigenverwaltungsverfahren eingesetzt.

 

Bei Fragen rund um das Thema „Eigenverwaltung“ stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

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Aufrechnungslage trotz Begründung im Dreimonatszeitraum nicht zwingend inkongruent

26. April 2023

Die Herstellung einer Aufrechnungslage ist nicht allein deshalb inkongruent, weil die Aufrechnungsbefugnis in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden ist.

BGH, Urteil vom 8.12.2022 – IX ZR 175/21

RA Dr. d’Avoine kommentiert das BGH, Urteil vom 8.12.2022 – IX ZR 175/21 im Heft 6 der EWiR 2023, S. 179 f.

1. Sachverhalt

Der Kläger ist (Sonder-) Insolvenzverwalter über das Vermögen der P (=Schuldnerin). Die Schuldnerin erwarb von dem Beklagten als Insolvenzverwalter der „W“ deren Geschäftsbetrieb. Der Kaufpreis war urspr. am 19.02.2016 fällig. Am 23. Februar 2016 vereinbarten die Parteien, dass der Kaufpreis in Höhe von 1 Million Euro am 23. Februar und in Höhe der restlichen 5,7 Millionen Euro am 18. März 2016 fällig sein sollte; gezahlt wurde nur die erste Rate. Vom Unternehmenskauf ausgenommen war bei der W gelagerte Fertigware. Diese sollte (und wurde später ab dem 23.02.2016) von der Schuldnerin abverkauft. Als Gegenleistung war die Zahlung einer „Handling Fee“ von € 170.000,00 netto vereinbart. Auf den Antrag der Schuldnerin vom 15.03.2016 wurde das Insolvenzverfahren am 23.05.2016 eröffnet. Der Beklagte meldete den fehlenden Kaufpreis zur Insolvenztabelle an. Mit einer vom Kläger festgestellten Teilforderung von € 500.000,00 hat der Beklagte die Aufrechnung gegen die streitgegenständliche „Handling Fee“ erklärt. Der Kläger verlangt mit der Klage die Zahlung der „Handling Fee“. Das Landgericht hat die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung für insolvenzrechtlich unwirksam gehalten und der Klage stattgegeben. Der Senat hebt das Berufungsurteil auf und verweist an das OLG zurück.

2. Ausführungen des BGH

Der BGH hält die Aufrechnung des Beklagten mit einem (erstrangigen) Teilbetrag der zur Tabelle festgestellten Kaufpreisforderung für die immateriellen Vermögensgegenstände in Höhe von 500.000 € für zulässig. Sie scheitere nicht an § 96 Abs. 1 Nr. 3, § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Es fehle an einer inkongruenten Sicherung oder Befriedigung. Eine die Aufrechnungsbefugnis begründende Verknüpfung zwischen Haupt- und Gegenforderung setzte nicht voraus, dass die Aufrechnung ausdrücklich vereinbart werde. Ausreichend sei eine vor der Herstellung der Aufrechnungslage vorgenommene Verknüpfung, welche die Annahme einer Aufrechnungsbefugnis nach dem zuerst entstandenen Rechtsverhältnis rechtfertigt. Würden in einem Vertrag wechselseitige Ansprüche begründet und ergebe sich aus den getroffenen Vereinbarungen nicht, dass eine Erfüllung durch Aufrechnung ausgeschlossen sein solle, bestehe die zur Annahme der Kongruenz notwendige Aufrechnungsbefugnis. Sowohl der streitgegenständliche Anspruch auf die „Handling Fee“ als auch die zur Aufrechnung gestellte Teilkaufpreisforderung aus dem geschlossenen Unternehmenskaufvertrag seien aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis erwachsen. Dass die Aufrechnungsbefugnis in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sei, führe nicht allein zu einer Inkongruenz der Herstellung einer Aufrechnungslage.

3. Analyse und praktische Konsequenzen:

Die Entscheidung schützt das Vertrauen der Vertragsparteien darin, sich grundsätzlich wegen der gegenseitigen Forderungen aus einem einheitlichen Vertrag durch Aufrechnung befriedigen zu können. Hier bestätigt der BGH seine Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit der Aufrechnung im Dreimonatszeitraum zugunsten einer grundsätzlich anzunehmenden Kongruenz. Die in der Literatur teilweise vertretene Ansicht, dies sei nur zulässig, wenn der Aufrechnende einen Anspruch gerade auf den Abschluss der Vereinbarung habe, welche die Aufrechnungslage entstehen ließ, (so: MüKoInsO/Kayser/Freudenberg, 4. Aufl. 2019, InsO § 131 Rn. 17), lehnt der Senat ab. Dies ist zutreffend, da die Aufrechnung ein Erfüllungssurogat i.S.d. § 364 Abs. 1 BGB darstellt. Die von §§ 94 ff. InsO vorgesehene Möglichkeit, durch Aufrechnung zu erfüllen, macht die Aufrechnung nicht inkongruent, nur weil diese Möglichkeit nicht vertraglich bestimmt wurde. Die Erlangung einer kongruenten Aufrechnungslage hängt nicht davon ab, ob der Aufrechnende einen Anspruch gerade auf den Abschluss der die Aufrechnungslage entstehenden Vereinbarung hat. Bei der Differenzierung zwischen vertragstreuer Kongruenz und vom Gläubiger nicht zu beanspruchender und damit inkongruenter Deckung ist die Verknüpfung zwischen den beiden Rechtsverhältnissen (dem aufrechnenden und dem aufgerechneten) ausschlaggebend. Entstehen Haupt- und Gegenforderung aus einem einheitlichen Vertragsverhältnis ist grundsätzlich von der Entstehung einer vertragstreuen -und damit unverdächtigen- Aufrechnungslage auszugehen

Die Aufrechnung in der kritischen Zeit der §§ 130, 131 InsO verstößt auch nicht gegen den Schutz der Gläubigergesamtheit. Zwar nutzt der Aufrechnende einen Vorteil, der den übrigen Gläubigern nicht zusteht und befreit sich (ggf. nur teilweise) von einer Forderung, doch bestimmt bereits § 94 InsO, dass eine zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Aufrechnungslage durch das Verfahren im Grundsatz nicht berührt wird (so auch BGH a.a.O. Ziffer 12). Der Gesetzeszweck der §§ 94 ff. InsO würde nicht beachtet, wenn bereits das Entstehen der Aufrechnungslage eine Inkongruenz begründen und damit im Monat 1 vor dem Insolvenzantrag ohne weitere Voraussetzungen der Anfechtung unterliegen würde (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Das führt der BGH aus und schützt letztlich das Vertrauen der Vertragsparteien in Aufrechnungspotentiale.

Quelle:
Kommentar zu BGH, Urteil vom 8.12.2022 – IX ZR 175/21 im Heft 6 der EWiR 2023, S. 179 f.

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