AST-Apparatebau GmbH mit starkem Investor für Neuausrichtung – Dickersbach System GmbH und Breidenbach Maschinen GmbH mit Management by Out Lösung

2. Dezember 2021

Köln, Wilnsdorf, Rösrath und Kürten – Dezember 2021 – Anfang des Jahres 2021 geriet die Höver-Unternehmensgruppe, welche sich auf die Metallverarbeitung spezialisiert hat, u.a. aufgrund der Corona-Krise in eine wirtschaftliche Krise. Darunter waren auch das Wilnsdorfer Unternehmen AST-Apparatebau GmbH, das Rösrather Unternehmen Dickersbach System GmbH sowie das in Kürten ansässige Unternehmen Breidenbach Maschinen GmbH.

Die AST-Apparatebau GmbH ist in der Branche für ihre präzise Schweißtechnik bekannt und stellt Sonderbehälter und –apparate für die Chemie-, Lebensmittel- und Armaturenindustrie her. Bereits einen Monat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor dem Amtsgericht Köln (Gruppengerichtsstand) wurde für das Unternehmen im Rahmen eines Asset-Deals eine Lösung gefunden. Die Fortführung konnte durch den Verkauf an einen erfahrenen, strategischen Investor, die Zilonis-Gruppe, gesichert werden.

Die Dickersbach System GmbH mit Sitz in Rösrath befasst sich mit der Herstellung von Geräten der Elektrowärmetechnik und der Feinblechbearbeitung. Nach Stabilisierung und Fortführung des Geschäftsbetriebs über fünf Monate nach Eröffnung des Verfahrens gelang zum 01.10.2021 im Rahmen eines Management by Outs die Übertragung des Geschäftsbetriebs an die Dickersbach Systemtechnik GmbH. Gleiches gelang für die Breidenbach Maschinen GmbH. Auch diese Gesellschaft konnte im Rahmen eines Asset-Deals an die Hansen Maschinenbau GmbH übertragen werden.

Als positiv herauszustellen ist, dass die Produktionsstätten in Wilnsdorf, Rösrath und Kürten weiter bestehen bleiben und alle 57 Arbeitsplätze erhalten werden konnten.

Über ATN Rechtsanwälte d’Avoine Teubler Neu:
ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Kryptowährungen im Insolvenzverfahren – Sicherung, Behandlung, Verwertung und mehr

16. November 2021

Was sind Krypotowährungen, Blockchain, Krypto, Coins oder Token? Bei der Einordnung der Begriffe spielen Emotionen und Vorerfahrungen mit Finanzprodukten eine wesentliche Rolle.

Einleitung zu Kryptowährungen

Objektiv betrachtet handelt es sich bei Kryptowährungen schlicht um digitale Vermögenswerte. Die Besonderheit liegt darin, dass Kryptowährungen nicht unmittelbar staatlich kontrolliert oder reguliert werden. Dies trägt zu dem weit verbreiteten Bild bei, Kryptowährungen seien völlig anonym und Transaktionen nicht nachvollziehbar. Das ist in dieser Einfachheit nicht richtig.

Grundlegende Technik von Cyberdevisen

Inzwischen gibt es mehr als 10.000 verschiedene Krypto-Projekte. Das weltweite Handelsvolumen der Top 100 Kryptowährungen beträgt derzeit mehrere Milliarden Euro pro Tag. Der im Jahr 2009 erfundene Bitcoin basiert dabei auf einer von allen Teilnehmern gemeinsam verwalteten dezentralen Datenbank, der Blockchain. Sie ist eine öffentlich einsehbare und von allen Nutzern geteilte Datenbank, in der Transaktionsdaten gespeichert werden.

Im Gegensatz zu Banknoten, die durch eine Zentralbank ausgegeben werden, werden Bitcoins durch die computerbasierte Lösung kryptographischer Aufgaben, das sogenannte „Mining“, erschaffen. Das Kreieren neuer Blöcke der Blockchain erfordert enorme Rechenleistungen und gleichsam enormen Energieeinsatz. Ende Oktober 2021 waren bereits 18.86 Mio. Bitcoins im Umlauf. Insbesondere durch diese Beschränkung ist der Bitcoin die letzten Jahre erheblich im Wert gestiegen. Die Markkapitalisierung allein des Bitcoins beläuft sich derzeit auf rund 1.193.545 Mrd. USD.

Aber auch die Alternativen zum Bitcoin, sog. „Altcoins“, zeigen eine beeindruckende Entwicklung. Die bekanntesten Altcoins sind Ether (ETH), Tether (USDT), Ripple (XRP), Chain Link (LINK), Binance Coin (BNB) oder Bitcoin Cash (BCH). Allen Kryptowährungen gemein ist, dass inzwischen jede Privatperson ohne Hintergrundwissen per App oder online in digitale Währungen investieren, kaufen und verkaufen  und diese zum Teil auch im Zahlungsverkehr nutzen kann.

Blockchain

Die meisten Kryptowährungen bauen auf der Blockchain-Technologie auf. Die Blockchain ähnelt dabei einem digitalen Kontenbuch. Aus technischer Sicht ist es ein digitales, chronologisch aufgebautes, dezentrales und nahezu fälschungssicheres Datenregister. Dieses Register wird auf einer „peer-to-peer“ -Basis geführt. Peers sind im Netzwerk gleichberechtigte Teilnehmer, die auch als „Nodes“ bezeichnet werden können. Die Besonderheit ist, dass in einem peer-to-peer-Netzwerk – anders als bei einem Cloudsystem – die gespeicherten Daten auf den Computern der Teilnehmer gespeichert werden. Ohne zentrale Speicherung sämtlicher Daten in einem einzigen System, ist der Datenbestand vor lokalen Schadenereignissen geschützt. Auch lässt sich die Blockchain stets aktuell halten. Weichen die gespeicherten Versionen von einander ab, so gilt immer diejenige, die die längste Blockchain enthält.

In der Blockchain werden Information in Blöcken gespeichert und aneinandergereiht. Die dann aneinandergereihten Blöcke werden kryptographisch verschlüsselt und so „verkettet“. Die Verschlüsselung erfolgt über sog. „Hashes“. Hashes sind am ehesten als kryptographisch digitale Signaturen oder Fingerabdrücke zu charakterisieren.

Wallet und Key

Um eine Transaktion von einem Netzwerkteilnehmer zu einem anderen vorzunehmen, verwendet die Blockchain das „Public-/Private-Key-Konzept“. Jeder Teilnehmer verfügt über zwei Schlüssel, einen Public Key und einem Private Key. Der „public key“ ist eine Adresse innerhalb der Blockchain, welcher Token zugeordnet werden können. Er ist vergleichbar mit einer Kontonummer eines Bankkontos.

Neben dem Public Key existiert ein sog. „private key“, welcher mit der PIN eines Girokontos vergleichbar ist. Dieser verbleibt beim Netzwerkteilnehmer und dient der Signatur von Transaktionen.  Der Private Key ist der Schlüssel, um Token zu transferieren. Mit ihm steht und fällt die Berechtigung über die dem Public Key zugeordneten Token zu verfügen. Von dem Private Key kann zwar mathematisch auf den Public Key geschlossen werden, umgekehrt ist dies jedoch nicht möglich.

Als „Wallet“ wird der Ort verstanden, an dem die Netzwerkteilnehmer ihre Private Keys aufbewahren. Auch wenn der Begriff es suggeriert, eine tatsächliche Übertragung von Token in eine Wallet findet technisch nicht statt. Der Zweck einer Wallet besteht allein in dem Ausschluss Dritter von der Verfügung über Kryptowerte, die dem jeweiligen Public Key des Netzwerkteilnehmers zugeordnet sind. Die grundlegendste Unterscheidung, insbesondere hinsichtlich der Behandlung in der Insolvenz, besteht in der Anbieter(un)abhängigkeit.

Behandlung und Verwertung in der Insolvenz

Dass Kryptowerte Vermögen darstellen, ist seit dem 01.01.2020 unmittelbar aus § 1 Abs. 11 S. 4 KWG ersichtlich. Das wohl größte Problem eines pot. Insolvenzverwalters bleibt wohl die Erlangung der Kenntnis über vorhandene Kryptowerte beim Schuldner oder Ansprüche gegen Dritte, die auf Übertragung von Kryptowerten gerichtet sind. Zwar ist der Schuldner zur Auskunft hierüber verpflichtet. Die Praxis zeigt jedoch immer wieder die Schwierigkeiten bei der Identifizierung von Werten, wozu es meist der Mitwirkung des Schuldners bedarf. Da Kryptowerte ausschließlich in digitaler Form bestehen und da Kryptowährungen nach wie vor eine gewisse Anonymität nachgesagt wird, könnten Schuldner dazu verleitet sein, falsche oder gar keine Angaben in dieser Hinsicht zu machen.

Ist bekannt, dass der Schuldner Inhaber einer Wallet und Inhaber von Kryptowährungseinheiten ist, hat der Insolvenzverwalter gemäß § 148 Abs. 1 InsO diese in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die Sicherung von Kryptowerten ist in hohem Maße eilbedürftig. Denn solange der Schuldner in der Lage ist, Token auf einen Dritten zu transferieren, ist der Totalverlust zu befürchten. Bekanntlich lässt selbst die Kenntnis des empfangenden Public Keys gerade keinen Rückschluss auf die Identität des Inhabers zu. Ein neuer Erwerber wäre ohne Mitwirkung des Schuldners nicht ermittelbar.

Für die Verwertung bieten sich mehrere Möglichkeiten an. Grundsätzlich kann die Verwertung auch über einen Krypto-Marktplatz, eine Krypto-Börse oder auch freihändig erfolgen. Hierfür ist die Inbesitznahme durch den Insolvenzverwalter notwendig. Dafür ist wiederum die oben dargestellte Unterscheidung der Anbieter(un)abhängigkeit von zentraler Bedeutung.

Für die Verwertung von Token, welche durch eine anbieterunabhängige Wallet gesichert sind, muss der Insolvenzverwalter sowohl den Public Key als auch den Private Key vom Schuldner erhalten. Im Fall einer anbieterabhängigen Wallet braucht der Insolvenzverwalter jedenfalls Kenntnis des Anbieters.

Die Verwertung kann auch durch Veräußerung beider Keys freihändig erfolgen. Dies erfolgt durch Übermittlung Zug-um-Zug gegen Zahlung des entsprechenden Gegenwertes in EUR auf das Treuhand- oder Insolvenzsonderkonto.

Die Verwertung einer anbieterabhängigen Wallet erfolgt unmittelbar über den Login des Anbieters oder Kryptoverwahrers. Der Insolvenzverwalter kann sich aufgrund der ihm eingeräumten Verfügungsmacht – sofern die Zugangsdaten bekannt sind – einloggen und die Umwandlung selbst vornehmen. Der Gegenwert in EUR wird in der Regel einem Bankkonto des Schuldners gutgeschrieben. Der Auskehrung des Betrages auf das Treuhand- oder Insolvenzsonderkonto steht danach nichts weiter im Wege. Sollte der Schuldner die Login-Daten nicht offenbaren, lassen sich (neue) Zugangsdaten beim jeweiligen Kryptoverwahrer erfahren.

Die rechtlichen und technischen Fragen bei der Sicherung, Behandlung und Verwertung von Kryptowährungen entwickeln sich rasant und bedürfen der weiteren Untersuchung, Analyse und Entwicklung.

Krisenfrüherkennung – Die neue (alte) Pflicht für Geschäftsführer

11. November 2021

Zum 01.01.2021 trat – im Rahmen des SanInsFoG (Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts) – das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierung- und –restrukturierungsgesetz – StaRUG) in Kraft. Damit setzte der Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2019/1023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über präventive Restrukturierungsrahmen etc. um. Der Gesetzgeber hat dabei erstmals rechtsformübergreifend eine Pflicht für Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern (Geschäftsleiter) zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement herausgearbeitet und kodifiziert.

Anerkanntermaßen entstehen Unternehmenskrisen in der Regel nicht „plötzlich“, sondern entwickeln sich häufig schleichend über einen langen Zeitraum. Durch zu spätes Erkennen einer fortschreitenden Krise und (falsches) Zuwarten oder (ebenso evtl. falsches) Handeln können eine akute Existenzgefährdung für das Unternehmen, damit verbundene Nachteile für die Gläubiger sowie umfangreiche Haftungsgefahren für die Geschäftsleiter drohen. Dem kann und soll durch frühzeitiges Erkennen einer Krise und ein entsprechend rechtzeitiges Krisenmanagement entgegengewirkt werden – im besten Fall bereits präventiv vor Entstehung einer existenzgefährdenden Krise.

Im Zeitablauf von Unternehmenskrisen kann zwischen etwa sechs Krisenstadien unterschieden werden:

  • der Stakeholder Krise,
  • der Strategiekrise,
  • der Produkt- und Absatzkrise,
  • der Ertragskrise,
  • der Liquiditätskrise und schließlich
  • der existentiellen Krise, somit der Feststellung der Insolvenzreife.

Um Risiken entgegenzuwirken, hatte der Gesetzgeber bereits 1998 mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) im AktG ein Krisenfrüherkennungssystem eingeführt. Demnach hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber dabei eine Bestandsgefährdung für das Unternehmen insbesondere bei risikobehafteten Geschäften, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften annahm, welche wesentliche negative Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage der Gesellschaft haben. Ziel des Gesetzgebers war es, dass derartige negative Entwicklungen und potentielle Risiken so frühzeitig erkannt werden, dass noch rechtzeitig geeignete Gegenmaßnahmen zur Beseitigung der Krise und zum Fortbestand des Unternehmens ergriffen werden und somit eine Insolvenz letztlich vermieden werden sollte.

Neben der Pflicht zur Einführung eines Krisenfrüherkennungssystems aus § 91 Abs. 2 AktG finden sich weitere spezialgesetzlich normierte Risikomanagementsysteme, so z.B. in § 25a Abs. 1 KWG, § 80 Abs. 1 WpHG oder auch in § 26 VAG. Zudem sind die §§ 15a ff. InsO zu beachten.

Rechtslage seit Einführung des StaRUG

Nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 der von den Mitgliedsstaaten umzusetzenden EU Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz musste sichergestellt werden, dass Schuldner Zugang zu einem oder mehreren klaren und transparenten Frühwarnsystemen haben, die Umstände erkennen können, die zu einer wahrscheinlichen Insolvenz führen können und ihnen signalisieren können, dass unverzüglich gehandelt werden muss. Zur Förderung der präventiven Restrukturierung sollten Geschäftsleiter daher angehalten werden, frühzeitig vertretbare Geschäftsentscheidungen zu treffen oder vertretbare wirtschaftliche Risiken einzugehen, vor allem wenn dadurch die Aussichten auf eine Restrukturierung verbessert, Verluste möglichst gering gehalten und eine Insolvenz im Ergebnis abgewendet werden kann.
In der Umsetzung vorerwähnter Richtlinie hat der Gesetzgeber mit dem am 01.01.2021 in Kraft getretenen Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierung- und –restrukturierungsgesetz – StaRUG) nunmehr erstmals rechtsformübergreifend eine allgemeine Pflicht für Geschäftsführer von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement geschaffen.

Nach § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG besteht eine allgemeine Pflicht für die Geschäftsleiter einer juristischen Person, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass aufgrund der bereits bestehenden Risikoüberwachungspflicht aus § 91 Abs. 2 AktG und dessen „Ausstrahlungswirkung“ auch für die Geschäftsleitungsorgane von Unternehmensträgern anderer Rechtsformen, die neue Vorschrift in § 1 Abs. 1 S. 1 StaRUG lediglich im Interesse an Rechtsklarheit eine klarstellende Wirkung bzgl. der Mindestanforderungen habe.

Tatsächlich wird jedoch nur das „Ob“, nicht aber das „Wie“ geregelt. § 101 StaRUG verweist diesbezüglich lediglich auf die Webseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und die durch öffentliche Stellen dort bereitgestellten Instrumentarien zur frühzeitigen Identifizierung von Krisen.

Grundsätzlich ist anzunehmen, dass ein Krisenfrüherkennungssystem (KFS) nach § 91 Abs. 2 AktG bzw. nach den Grundsätzen des IDW PS 340 n.F. zugleich die Anforderungen des § 1 Abs. 1 StaRUG erfüllt. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen dürften damit jedoch organisatorisch erheblich überfrachtet werden, was nicht im Sinne des Gesetzgebers ist.

Im Allgemeinen lassen sich daher die Voraussetzungen für bzw. die Anforderungen an ein Krisenfrüherkennungssystem wie folgt zusammenfassen:

  1. Das RFS muss bestandsgefährdende Entwicklungen, nachteilige Veränderungen sowie potentielle Risiken und Krisensignale für das Unternehmen frühzeitig erkennen können.
  2. Die wirtschaftliche und finanzielle Situation des Unternehmens muss mit einem Prognosezeitraum von 24 Monaten (vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 InsO) laufend überwacht werden.
  3. Es sind eindeutige Zuständigkeiten in die Organisationsstruktur des Unternehmens zu implementieren, um ein regelmäßiges und engmaschiges Reporting in Bezug auf Krisensignale aus den einzelnen Unternehmensbereichen an die Geschäftsleitung gewährleisten zu können.
  4. Sämtliche Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Ausformung und die Reichweite der konkreten Maßnahmen sind – wie dargestellt – im Einzelfall von der Größe, Branche, Struktur und auch der Rechtsform des jeweiligen Unternehmens abhängig.

Jedenfalls ist – im Gegensatz zu der operativen Krisenfrüherkennung – im Rahmen einer strategischen und zukunftsorientierten Krisenfrüherkennung eine Methodik zur Erkennung von Krisensignalen und deren Bewertung zu entwickeln. Es muss sichergestellt werden, dass ein laufendes und dokumentiertes Reporting aus allen Bereichen des Unternehmens in Bezug auf mögliche Krisensignale und Risikoentwicklungen an den Geschäftsleiter erfolgt, damit auch schwache Krisensignale und Umweltveränderungen als Informationsgrundlage für die Entscheidungen des Geschäftsleiters einbezogen werden können.

Unter dem Strich umfasst das erforderliche Maßnahmenmanagement die strategische Neuausrichtung sowie die operative und finanzielle Restrukturierung des Unternehmens. Der Fokus liegt dabei auf der finanziellen Restrukturierung, insbesondere der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit. Sämtliche Maßnahmen müssen dabei in einer integrierten Businessplanung berücksichtigt werden. Schließlich müssen die Maßnahmen möglichst kurzfristig und vor allem rechtzeitig umgesetzt, dokumentiert und überwacht werden, um den Weg in eine erfolgreiche und profitable Zukunft zu finden. Zentrales Element ist dabei eine offene und faktenbasierte Kommunikation mit den beteiligten Stakeholdern, um verloren gegangenes Vertrauen wieder herzustellen.

Als alternative Maßnahmen bietet das StaRUG seit dem 01.01.2021 zur Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit die Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens an.

Fazit

Mit Inkrafttreten des StraRUG wurde erstmals rechtsformübergreifend eine allgemeine Pflicht für Geschäftsleiter von haftungsbeschränkten Unternehmensträgern zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement geschaffen. Sinn und Zweck der Regelungen soll es sein, dass Geschäftsleiter bereits in einem möglichst frühen Krisenstadium vorhandene Krisensignale erkennen, Krisenursachen feststellen und dadurch entsprechend frühzeitig geeignete Gegenmaßnahmen einleiten können, um eine spätere Ergebnis- bzw. Liquiditätskrise oder sogar eine Insolvenz abwenden zu können.

Obwohl die Pflicht zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems nicht neu ist, wird ein solches in der Praxis bislang nur in wenigen Fällen auch angemessen eingesetzt. Die skizzierten Mindestanforderungen sollten indes von jedem Geschäftsleiter leicht, kostengünstig und schnell umzusetzen sein, um auch die Anforderungen des § 1 StaRUG zu erfüllen. Verstoßen Geschäftsleiter gegen diese Sorgfaltspflicht zur Implementierung eines Krisenfrüherkennungssystems (KFS) oder gegen die Pflicht zum Krisenmanagement, so drohen persönliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft bzw. der Insolvenzmasse. Festzuhalten bleibt aber auch, dass trotz Streichung der §§ 2, 3 Starug-RegE gerade in der Krise und vor allem ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit für die Geschäftsleiter erhebliche Unsicherheiten und Risiken in Bezug auf mögliche Haftungsrisiken bestehen. Insbesondere für den Fall einer Nichtberücksichtigung der Gläubigerinteressen ab Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung die Lehre vom „shift of duties“ zukünftig bewerten wird.

Geschäftsleiter sollten daher genau prüfen, wie die Pflichten aus § 1 StaRUG im Unternehmen umgesetzt werden können. Im Zweifel ist zu empfehlen, entsprechende Unterstützung eines kundigen Experten in Anspruch zu nehmen, denn mit voranschreitender Krise steigen die Anforderungen an ein pflichtgemäßes Krisenmanagement. Schließlich ist zu empfehlen, bei ersten Krisenanzeichen aktiv zu werden und sämtliche durchgeführte Maßnahmen, sowohl für den Bereich der Krisenfrüherkennung als auch für das Krisenmanagement, umfassend zu dokumentieren.

CANTEC wird nach Sanierung fortgeführt – Gläubiger bestätigen Insolvenzplan

23. Juni 2021

Der traditionsreiche Essener Maschinen- und Anlagenbauer wird als Dienstleister am Standort Essen fortgeführt, die Montage wird bei der Muttergesellschaft Soudronic AG in der Schweiz konzentriert

Die Gläubiger der Cantec GmbH & Co. KG haben in dem Erörterungs- und Abstimmungstermin vor dem Amtsgericht Essen am 18.06.2021 mit überwältigender Mehrheit von über 99 % dem vorgeschlagenen Insolvenzplan zur Restrukturierung der Cantec zugestimmt. Das Sanierungskonzept und den Insolvenzplan hat Geschäftsführer Bauerdiek mit seinen Beratern von ATN Rechtsanwälte und CONVINCO Consulting in den letzten Monaten in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat erarbeitet. Die Cantec wird danach als Service Center für Konstruktion und Entwicklung der Maschinen und Anlagen in Essen fortgeführt. „Damit haben wir 35 qualifizierte und hochwertige Arbeitsplätze im Bereich Konstruktion und Entwicklung am Standort Essen halten können und den Dienstleistungsstandort Essen somit weiter gefestigt“ so Geschäftsführer Robert Bauerdiek. Die Kernkompetenz liegt damit in der technischen Entwicklung und der flexiblen Umsetzung von Anforderungen und Bedarfen aus dem Markt.

Die Montage der Anlagen wird indes bei der Soudronic AG in die Schweiz konzentriert. Immerhin 6 Mitarbeiter aus der Montage haben das Angebot der Soudronic zum Wechsel an den Produktionsstandort in der Schweiz angenommen. Diesem Leitbild folgend ist die Cantec GmbH & Co.KG zukünftig ein Dienstleistungsunternehmen für die Entwicklung und Konstruktion von technischen Anlagen und Maschinen für den international tätigen Soudronic Konzern. „Als Betriebsrat bedauern wir, dass immerhin fast 50 Mitarbeitern im Laufe des Jahres betriebsbedingt gekündigt werden wird“ so Marc Domeratzki, Betriebsratsvorsitzender der Cantec. „Immerhin haben wir mit finanzieller Unterstützung der Soudronic eine Transfergesellschaft einrichten können, die die finanziellen Nachteile der betroffenen Kollegen zumindest eine Zeit lang zum Großteil kompensieren wird“ ergänzt Domeratzki.

Die CANTEC, einst ThyssenKrupp Tochter und seit 60 Jahren am Markt, hatte im Januar insbesondere wegen der weltweiten coronabedingten Nachfragerückgängen einen Insolvenzantrag in Eigenverwaltung gestellt. Die schwierige Situation im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus in den vergangenen Jahren, sowie weitere Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Pandemie waren ursächlich für die Entscheidung der Geschäftsleitung, gemeinsam mit den Restrukturierungsexperten RA Dr. Marc d’Avoine und RA Dipl. Kfm. Paul Michels (ATN Rechtsanwälte) sowie dem Unternehmensberater Rudolf Flume (CONVINCO), eine Restrukturierung im Rahmen einer Eigenverwaltung mit Insolvenzplan durchzuführen.

Über CANTEC

Die CANTEC GmbH & Co.KG mit Sitz in Essen ist seit über 60 Jahren im Bereich Maschinen- und Anlagenbau für die Metallverpackungsbranche tätig. Als ehemaliges Unternehmen des Krupp Konzerns gehört die CANTEC seit 2006 zur Schweizer Soudronic AG.

CANTEC entwickelt und fertigt Maschinen und Anlagen für Herstellung von Metallverpackungen, insbesondere Konservendosen. Diese werden in über 100 Länder der Welt geliefert.

Am Standort Essen wurden ehemals 95 Mitarbeiter und werden künftig 35 Mitarbeiter beschäftigt.

ATN in der GmbHRundschau

26. Mai 2021

Unser Kollege Prof. Dr. Peter Neu hat gemeinsam mit RA Christian Senger von dhpg den Aufsatz „Auswirkung des SanInsFoG auf die Fortführungsprognose (Going-Concern-Prämisse) nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB?“ verfasst, veröffentlicht wurde der Artikel in der aktuellen Ausgabe der GmbHRundschau. Die Autoren erläutern hierbei mögliche Auswirkungen, die die verschiedenen gesetzgeberischen Änderungen im Rahmen der Corona-Pandemie auf die Going-Concern-Prämisse haben könnten.

Den vollständigen Aufsatz finden Sie hier:

Aufsatz GmbHRundschau 10/2021

ATN beim #UMDENKEN Podcast

25. Mai 2021

Unser Kollege RA Robin Schmahl war kürzlich Gast in der neuen Podcastserie „Die Helfer in der Krise“ bei „Frank.B. trifft – Der Podcast für Solingens Wirtschaft“. In Folge 16 der neuen Serie informiert er rund um das Thema „Insolvenzen durch UMDENKEN abwenden“.

Die vollständige Folge sowie den gesamten Podcast auf verschiedenen Streaming-Diensten finden Sie hier:

#UMDENKEN Podcast

Aktuelle Sonderregelungen des COVInsAG

19. April 2021

Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie muss das Sanierungs- und Insolvenzrecht seine Dynamik beweisen und sich den aktuellen Gegebenheiten bestmöglich anpassen. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern trat unter anderem das COVInsAG im März letzten Jahres in Kraft und wird seitdem regelmäßig erneuert.

Eine Erläuterung der Regelungen finden Sie hier.

Nolde Spedition wieder auf Erfolgskurs – Sanierung in Eigenverwaltung erfolgreich abgeschlossen

31. März 2021

Gevelsberg, 30.03.2021

Rund ein Jahr nach Antragstellung der Nolde Speditions GmbH & Co. KG beim Amtsgericht Hagen auf Sanierung in Eigenverwaltung ziehen die Beteiligten eine positive Bilanz. Im Rahmen der Eigenverwaltung mussten zwar einige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden, so u.a. die Schließung eines Standortes in Rheda-Wiedenbrück, der Betrieb in Gevelsberg konnte indes trotz der Corona-Pandemie erfolgreich stabilisiert und fortgeführt werden. Jetzt kann das Gevelsberger Logistik- und Speditionsunternehmen vermelden, dass mit der Jörg Nolde Spedition GmbH ein Investor gefunden werden konnte, der den Betrieb am Standort Gevelsberg zum Stichtag 15.03.2021 übernommen hat. Mit dem Betriebsübergang gehen alle 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Jörg Nolde Spedition GmbH über.

Geschäftsführer Jörg Nolde ist erleichtert, dass die Krise des Transportunternehmens überwunden werden konnte. Er blickt optimistisch in die Zukunft und ist froh, dass das familiengeführte Unternehmen an der Haßlinghauser Straße erhalten bleibt.

Das Unternehmen wurde in der Eigenverwaltung eng von dem Insolvenzrechtsexperten Rechtsanwalt Andreas Schoß (FRP Rechtsanwälte) und dem Steuerberater Dietmar Fleuß (Breidenbach und Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung) begleitet. Die Aufgabe des vom Gericht bestellten Sachwalters oblag Prof. Dr. Peter Neu, Rechtsanwalt und Partner der auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte, welcher gemeinsam mit seinem Partner Rechtsanwalt und Dipl.-Kaufmann Paul Michels die Restrukturierung aktiv begleitete.

Insbesondere der guten Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten ist es zu verdanken, dass nach einem Jahr Sanierungsprozess für die Spedition „die Ampel wieder auf Grün“ steht.

Über ATN d`Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte:

ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland.

Über FRP Rechtsanwälte:

FRP Rechtsanwälte Fischer Roloff + Partner begleiten regelmäßig mit einem Team von 35 Experten Insolvenz- und Sanierungsverfahren als Berater, Insolvenzverwalter und Sachwalter. Die Nolde Speditions GmbH & Co. KG wurde federführend von FRP-Partner Andreas Schoß beraten.

ATN beim BVMW-Webinar „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“

29. März 2021

Am 25.03.2021 veranstaltete der BVMW ein Webinar zum Thema „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“. Unser Kollege RA Thorsten Kapitza informierte hierbei in einem spannenden Vortrag über das StaRUG und die Eigenverwaltung.

Das vollständige Webinar finden Sie hier:

Webinar „Neue Instrumente zur Sanierung von Unternehmen“

Eine schriftliche Zusammenfassung können Sie hier einsehen: 

BVMW Neue Instrumente Zur Sanierung Von Unternehmen

„Heinrich-Zschokke-Haus“ gerettet

12. März 2021

Große Erleichterung an der Hagener Straße in Gerresheim: Das dortige, bisher unter der Bezeichnung „Heinrich-Zschokke-Haus“ bekannte, Seniorenwohnheim des gleichnamigen, gemeinnützigen Vereins – bleibt als vollstationäre Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot und Tagespflege sowie den angeschlossenen Seniorenwohnungen erhalten.

Die Rechtsanwälte Peter Mazzotti und Dr. Marc d’Avoine von der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu sind ebenso erleichtert wie Vereinsvorstand, Belegschaft und Bewohner. Und auch bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, die angesichts eines Mangels von ca. 1.000 Pflegeplätzen im Stadtgebiet um jeden Platz ringt, dürfte Grund zur Freude bestehen.

Convivo Unternehmensgruppe übernimmt unter neuem Namen

Der Betrieb soll zum 01.04.2021 von der Convivo Düsseldorf GmbH, einer Gesellschaft der Convivo-Unternehmensgruppe übernommen werden. Die Einrichtung soll künftig „Seniorenhaus Gerresheimer Wald“ heißen. Die Verträge, die auch die Übertragung des Gebäudes umfassen, sind beidseitig notariell beurkundet. Es fehlen nur noch die Zustimmungen der Gläubigerversammlung, die am 26.03.2021 zusammentritt, und die des Grundstückeigentümers, der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Alle Arbeitsplätze bleiben erhalten

Mit dem Betriebsübergang gehen alle 73 Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den neuen Betreiber über. Dieser kann sich freuen, die Einrichtung mit einer motivierten Belegschaft in die Zukunft zu führen. Mit Disziplin und sicher auch etwas Glück konnte dort bislang eine Corona-Infektion unter den Bewohnern, die wie die Belegschaft mittlerweile eine erste Impfung erhalten konnten, verhindert werden. Zuletzt wurde die Arbeitsweise innerhalb der ersten beiden Monate dieses Jahres digitalisiert und das Personal entsprechend geschult.

Weitere Arbeitsplätze werden entstehen

Nun soll das Haus schnellstmöglich in die Lage versetzt werden, in der vollstationären Einrichtung wieder 60 Bewohner betreuen zu können. Zuletzt waren es nur noch 38. Zur Wiederauslastung bedarf es u.a. auch weiteren Personals. Ein erster Anschub dahingehend gelang noch dem Heinrich-Zschokke-Haus e.V.. Im letzten Jahr sind 6

Pflegefachkräfte aus Mexiko in das Haus gekommen, die jetzt ihre Anerkennungsprüfung absolvieren, um dann auch in Deutschland als Fachkraft tätig sein zu können..

Modernisierung und Erweiterung

Nach knapp 24 Jahren seit der Errichtung sollen zeitnah auch notwendige Modernisierungsmaßnahmen an und im Gebäude in Angriff genommen werden. Ferner ist beabsichtigt, die Einrichtung zu erweitern. Geprüft wird zudem ein Ausbau auf die in Nordrhein-Westfalen mittlerweile maximal zulässigen 80 vollstationären Pflegeplätze. Ferner wird die Ausweitung ambulanter Ergänzungsangebote geprüft. Auch durch diese Maßnahmen werden weitere Arbeitsplätze geschaffen werden.

Eigenverwaltung erfolgreich – alle Gläubiger bekommen ihr Geld

Mit der Übertragung seiner Senioreneinrichtung wird der Heinrich-Zschokke-Haus e.V. in der Eigenverwaltung erfolgreich saniert. Dazu der geschäftsführende Vorstand Juli-an Schily: „Unser Hauptziel war und ist, die Einrichtung für die Bewohner*innen und die Mitarbeiter*innen zu erhalten. Darüber hinaus, ist es uns gelungen, dass wir alle Schulden vom Bäcker bis zur Bank begleichen können.“ Der in diesem Verfahren federführend beratende Rechtsanwalt Peter Mazzotti dazu: „In der Fachsprache ist die Rede vom Wegfall der Insolvenzgründe. Der Verein wird nicht mehr überschuldet und zahlungsunfähig sein. Damit kann das Verfahren nach Zahlung des Kaufpreises gemäß § 212 InsO eingestellt werden.“ – Statistisch ein extrem seltenes Ereignis.

Zusammenarbeit von Eigenverwaltung, Beratern und Sachwaltung bringt den Erfolg

In dem Investorenprozess positionierten sich zahlreiche Interessenten zuverschiedenen Übernahme-Szenarien. Rechtsanwalt Peter Mazzotti unterstütze den Vereinsvorstand bei Investorensuche und Verhandlungen. Möglich war die Planung des für die Verhandlungen verfügbaren Zeithorizontes Dank der schnellen und qualifizierten Finanzplanung von Dr. Kai Hüttermann und Kai Mackowiak von der AURICON Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Düsseldorf. Auf die-ser Grundlage konnte der Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres von AndresPartner, jederzeit die wirtschaftliche Lage prüfen und keine Nachteile für die Gläubiger durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung feststellen.

Über ATN Rechtsanwälte

ATN Rechtsanwälte begleiten mit einem Team von rund 100 Köpfen regelmäßig Insolvenz- und Eigenverwaltungsverfahren als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Berater. Im vorliegenden Fall sind die Partner Peter Mazzotti und Dr. Marc d’Avoine federführend.