„Heinrich-Zschokke-Haus“ gerettet

12. März 2021

Große Erleichterung an der Hagener Straße in Gerresheim: Das dortige, bisher unter der Bezeichnung „Heinrich-Zschokke-Haus“ bekannte, Seniorenwohnheim des gleichnamigen, gemeinnützigen Vereins – bleibt als vollstationäre Pflegeeinrichtung mit umfassendem Leistungsangebot und Tagespflege sowie den angeschlossenen Seniorenwohnungen erhalten.

Die Rechtsanwälte Peter Mazzotti und Dr. Marc d’Avoine von der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu sind ebenso erleichtert wie Vereinsvorstand, Belegschaft und Bewohner. Und auch bei der Landeshauptstadt Düsseldorf, die angesichts eines Mangels von ca. 1.000 Pflegeplätzen im Stadtgebiet um jeden Platz ringt, dürfte Grund zur Freude bestehen.

Convivo Unternehmensgruppe übernimmt unter neuem Namen

Der Betrieb soll zum 01.04.2021 von der Convivo Düsseldorf GmbH, einer Gesellschaft der Convivo-Unternehmensgruppe übernommen werden. Die Einrichtung soll künftig „Seniorenhaus Gerresheimer Wald“ heißen. Die Verträge, die auch die Übertragung des Gebäudes umfassen, sind beidseitig notariell beurkundet. Es fehlen nur noch die Zustimmungen der Gläubigerversammlung, die am 26.03.2021 zusammentritt, und die des Grundstückeigentümers, der Landeshauptstadt Düsseldorf.

Alle Arbeitsplätze bleiben erhalten

Mit dem Betriebsübergang gehen alle 73 Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den neuen Betreiber über. Dieser kann sich freuen, die Einrichtung mit einer motivierten Belegschaft in die Zukunft zu führen. Mit Disziplin und sicher auch etwas Glück konnte dort bislang eine Corona-Infektion unter den Bewohnern, die wie die Belegschaft mittlerweile eine erste Impfung erhalten konnten, verhindert werden. Zuletzt wurde die Arbeitsweise innerhalb der ersten beiden Monate dieses Jahres digitalisiert und das Personal entsprechend geschult.

Weitere Arbeitsplätze werden entstehen

Nun soll das Haus schnellstmöglich in die Lage versetzt werden, in der vollstationären Einrichtung wieder 60 Bewohner betreuen zu können. Zuletzt waren es nur noch 38. Zur Wiederauslastung bedarf es u.a. auch weiteren Personals. Ein erster Anschub dahingehend gelang noch dem Heinrich-Zschokke-Haus e.V.. Im letzten Jahr sind 6

Pflegefachkräfte aus Mexiko in das Haus gekommen, die jetzt ihre Anerkennungsprüfung absolvieren, um dann auch in Deutschland als Fachkraft tätig sein zu können..

Modernisierung und Erweiterung

Nach knapp 24 Jahren seit der Errichtung sollen zeitnah auch notwendige Modernisierungsmaßnahmen an und im Gebäude in Angriff genommen werden. Ferner ist beabsichtigt, die Einrichtung zu erweitern. Geprüft wird zudem ein Ausbau auf die in Nordrhein-Westfalen mittlerweile maximal zulässigen 80 vollstationären Pflegeplätze. Ferner wird die Ausweitung ambulanter Ergänzungsangebote geprüft. Auch durch diese Maßnahmen werden weitere Arbeitsplätze geschaffen werden.

Eigenverwaltung erfolgreich – alle Gläubiger bekommen ihr Geld

Mit der Übertragung seiner Senioreneinrichtung wird der Heinrich-Zschokke-Haus e.V. in der Eigenverwaltung erfolgreich saniert. Dazu der geschäftsführende Vorstand Juli-an Schily: „Unser Hauptziel war und ist, die Einrichtung für die Bewohner*innen und die Mitarbeiter*innen zu erhalten. Darüber hinaus, ist es uns gelungen, dass wir alle Schulden vom Bäcker bis zur Bank begleichen können.“ Der in diesem Verfahren federführend beratende Rechtsanwalt Peter Mazzotti dazu: „In der Fachsprache ist die Rede vom Wegfall der Insolvenzgründe. Der Verein wird nicht mehr überschuldet und zahlungsunfähig sein. Damit kann das Verfahren nach Zahlung des Kaufpreises gemäß § 212 InsO eingestellt werden.“ – Statistisch ein extrem seltenes Ereignis.

Zusammenarbeit von Eigenverwaltung, Beratern und Sachwaltung bringt den Erfolg

In dem Investorenprozess positionierten sich zahlreiche Interessenten zuverschiedenen Übernahme-Szenarien. Rechtsanwalt Peter Mazzotti unterstütze den Vereinsvorstand bei Investorensuche und Verhandlungen. Möglich war die Planung des für die Verhandlungen verfügbaren Zeithorizontes Dank der schnellen und qualifizierten Finanzplanung von Dr. Kai Hüttermann und Kai Mackowiak von der AURICON Audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Düsseldorf. Auf die-ser Grundlage konnte der Sachwalter, Rechtsanwalt Dr. Dirk Andres von AndresPartner, jederzeit die wirtschaftliche Lage prüfen und keine Nachteile für die Gläubiger durch die Fortsetzung der Eigenverwaltung feststellen.

Über ATN Rechtsanwälte

ATN Rechtsanwälte begleiten mit einem Team von rund 100 Köpfen regelmäßig Insolvenz- und Eigenverwaltungsverfahren als Insolvenzverwalter, Sachwalter oder Berater. Im vorliegenden Fall sind die Partner Peter Mazzotti und Dr. Marc d’Avoine federführend.

Profifußball und Insolvenz: Ein Gespenst verblasst?

1. März 2021

Neue Lizensierungsordnung

Nun ist es soweit: Die 36 Mitgliedervereine der DFL haben bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 18.02.2021 die neue Lizensierungsordnung in Kraft gesetzt. Das ist diesmal mehr als ein Formalismus. Denn im März 2020 hatte die DFL vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie zum einen beschlossen, den Spielbetrieb bis zum 30.04.2020 auszusetzen, zum anderen aber das Lizensierungsverfahren erheblich angepasst, um überhaupt die Chance zu erhalten, dass der Spielbetrieb weitergeht.

Insbesondere wurde der Abzug von 9 Punkten im Falle der Beantragung eines Insolvenzverfahrens ausgesetzt. Und, fast noch wichtiger: Im Lizensierungsverfahren für die Saison 2020/21 wurde auf die Überprüfung der Liquidität der Vereine verzichtet. Zwar wurde im Gegenzug die Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die nächste Spielzeit auf September 2020 vorgezogen, allerdings wurden auch dann Liquiditätslücken nicht mit Punktabzug, sondern ggf. mit einer Einschränkung von Transfermaßnahmen bestraft.

Zurück auf Anfang

Nun geht aber wieder alles zurück auf Anfang. Die §§ 8 und 8a der LO (Lizensierungsordnung) sehen wieder die Prüfung der Liquidität und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit vor, § 11 LO führt eine Reihe von Sanktionen (insbesondere Punktabzüge) auf, die jedoch für die Spielzeit 2020/2021 leicht angepasst sind.

Bedeutet das, dass die Insolvenzantragspflicht wieder mit Nachdruck an die Türen der Profiklubs klopft? Die wirtschaftliche Situation hat sich seit März letzten Jahres nicht verändert. Im Gegenteil. Das Zuschauerverbot hat die Lage erheblich verschärft. Die Vereine kämpfen mit deutlich verringerten Einnahmen aus Ticketverkauf und Medienrechten, sehen sich allerdings nach wie vor weitestgehend den gleichen Ausgabenblöcken wie vor Beginn der Pandemie konfrontiert.

Auftritt des StaRUG

In dieser angespannten Situation betritt ein neuer Spieler das Feld: Das am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanIns-FoG) und dessen Herzstück, das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG). Dieses Gesetz könnte, wenn Profiklubs „in Schieflage“ die Situation und die rechtlichen Möglichkeiten hieraus richtig einschätzen, den Unterschied machen.

Das StaRUG ist nämlich ein außergerichtliches Sanierungsverfahren mit vielen Restrukturierungswerkzeugen, welches quasi die „Deutsche Antwort“ auf das englische „Scheme of Arrangement“ ist. Das hat wesentliche Folgen: Das „Stigma“ eines öffentlichen Insolvenzverfahrens, wird vermieden. Der Verein bleibt am Ruder und steuert auf Basis eines Restrukturierungsplans in eigener Verantwortung die Sanierung und aus der Krise. Eine der Besonderheiten und Chancen dieses Plans ist es, dass zu dessen Umsetzung lediglich eine Zustimmung der Mehrheit (75%) der Gläubiger erforderlich ist und sogar eine Gläubigergruppenübergreifende Mehrheitsbildung möglich ist.

Warum ist das im Zusammenhang mit der neuen Lizensierungsordnung so wichtig?

Im Sanktionenkatalog von § 11 LO ist vorgesehen, dass der Verein einen Punktabzug von 9 Punkten zu befürchten hat (in der Spielzeit 2020/21: drei), wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das gilt aber gerade nicht, wenn der Verein Restrukturierungsmaßnahmen nach den Regelungen des StaRUG ergreift, denn dieses ist kein Insolvenz-verfahren. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Formulierung von § 11 Ziff.5 LO:

„Beantragt ein Lizenznehmer selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich, wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen Lizenznehmer im Zeitraum vom 01.07. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spielzeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt oder zeigt der Lizenznehmer seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache nach dem Stabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz (StaRUG) beim Restrukturierungsgericht an, so werden dem Lizenznehmer mit Stellung des eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses des Insolvenzgerichts bzw. mit der Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beim Restrukturierungsgericht neun [in der Spielzeit 2020/2021: drei] Gewinnpunkte mit sofortiger Wirkung aberkannt.“

Die DFL hat somit die Möglichkeiten des StaRUG erkannt, einen solchen Fall der Restrukturierung aber eben gerade nicht als sanktionsfähig angesehen, es sei denn, er wird in ein ordentliches Insolvenzverfahren übergleitet.

Damit wird der Weg für Profivereine frei gemacht, die Werkzeuge des StaRUG zu nutzen um eine Sanierung zu ermöglichen, ohne Sanktionen im sportlichen Wettbewerb befürchten zu müssen. Jetzt stellt sich nur noch die Frage, wie viele Vereine das rettende Tau erkennen werden, das ihnen der Gesetzgeber zugeworfen hat.

ATN beim Management Circle Intensiv-Seminar ‚Das neue Sanierungsrecht‘

25. Februar 2021

Das Seminar ‚Das neue Sanierungsrecht‘ der Management Circle AG informiert Sie im Rahmen des neuen Sanierungsrechts über die Möglichkeiten Unternehmen präventiv und bereits vor der Insolvenz umfassend zu unterstützen. Unser Kollege Prof. Dr. Peter Neu wird hierbei einen spannenden Vortrag zum Thema ‚Das SanInsFoG und StaRUG – Überblick und Einführung‘ halten.

Die Termine:

  • 27. und 28. April 2021 in Eschborn bei Frankfurt a.M.
  • 28. und 29. Juni 2021 in München
  • 19. und 20. Juli 2021 in Düsseldorf

Aufgrund der aktuellen Situation ist es ebenfalls möglich, die Veranstaltungen online zu verfolgen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier:

‚Das neue Sanierungsrecht‘

Heinrich-Zschokke-Haus e.V. wird saniert

4. Februar 2021

Heinrich-Zschokke-Haus wird in Eigenverwaltung saniert

Der Düsseldorfer Heinrich-Zschokke-Haus e.V., Betreiber des gleichnamigen Senio-renwohn- und Pflegeheims in der Hagener Str. 58 in Gerresheim, wird saniert. Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 01.02.2021, Az. 503 IN 139/20, die Ei-genverwaltung angeordnet. Bereits am 27.11.2020 hatte der Vorstand beim Amtsge-richt Düsseldorf den Antrag zur Durchführung des Verfahrens gestellt. Er wird durch die Rechtsanwälte Dr. Marc d’Avoine und Peter Mazzotti aus der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu Rechtsanwälte beraten.

Übergabe an leistungsfähigen Betreiber beabsichtigt

Ziel des Verfahrens ist der Erhalt des Pflegeheims durch Übertragung auf einen neuen Betreiber. Damit einher ginge der Erhalt aller Arbeitsplätze bzw. gar die Schaffung wei-terer. Seit Wochen laufen zu diesem Zweck intensive Übernahmegespräche mit meh-reren Organisationen, die ihrerseits bereits Pflegeheime betreiben. Es ist mittlerweile mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es gelingen wird, den Betrieb des Pflegeheims – voraussichtlich mit Wirkung zum 01.03.2021 – in die Verantwortung eines der Interessenten übergeben zu können. Die Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner – die nie gefährdet war – wäre damit auch dauerhaft gesichert.

Ursache für die aktuelle Situation

Die Anforderungen der Ordnungsbehörden an den Betrieb eines Pflegeheims sind in den vergangen Jahren immer weiter gestiegen. Überregional oder gar bundesweit agie-rende Trägergesellschaften mit mehreren Pflegeheimen können die erhöhten Auflagen, die insbesondere mit erhöhtem Aufwand für die Organisation und die operative Verwal-tung verbunden sind, aufgrund ihrer Größe durch entsprechenden Personaleinsatz bzw. wegen der Übertragbarkeit auf mehrere Pflegeheime mit angemessenem Aufwand kompensieren.

Der Heinrich-Zschokke-Haus e.V. betreibt jedoch nur das eine Pflegeheim und ist eine entsprechend sehr kleine Organisations-Einheit. Seit Herbst 2019 war es dem Verein aufgrund bis dahin aus behördlicher Sicht nicht ausreichend umgesetzter Auflagen nicht mehr gestattet, neue Bewohnerinnen und Bewohner aufzunehmen. Die Umset-zung der behördlichen Anforderungen ist seither noch einmal ganz erheblich vorange-trieben worden und vorangekommen. Zum Teil war das an baulichen bzw. Modernisie-rungs-Maßnahmen wie neuen Böden in Teilbereichen des Heims unmittelbar zu verfol-gen. Darüber hinaus wurden auch zahlreiche Verfahrensweisen umorganisiert. Und erst kürzlich konnte weiteres erfahrenes Fach- und Führungspersonal gewonnen werden, dass bei der weiteren Umsetzung eine Schlüsselrolle spielen wird.

Bis Ende November 2020 war es – auch wegen der deutlich höheren Arbeitsbelastung in der Corona-Zeit – jedoch noch nicht gelungen, die Auflagen vollends zu erfüllen und den behördlichen Neuaufnahmestopp zu beseitigen. Dies führte unweigerlich dazu, dass das Pflegeheim durch den Verein nicht mehr wirtschaftlich zu betreiben war. Ein leistungsfähiger Betreiber könnte die Anforderungen jedoch im Handumdrehen erfüllen. Damit wäre auch die Nachbelegung möglich und das Pflegeheim wieder zu betreiben. Der Vorstand des Heinrich-Zschokke-Haus e.V. hat daher die Eigenverwaltung bean-tragt, um diesen Sanierungsweg realisieren zu können.

Tätigkeitsvergütungen der Mitarbeiter gesichert

Der Heimbetrieb wird seit Antragstellung fortgeführt. Der Verein beschäftigt derzeit 74 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und 3 Auszubildende. Die Tätigkeitsvergütungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer war für den Zeitraum November 2020 bis Januar 2021 über Insolvenzgeld gesichert. Bis zur Übertragung des Betriebes in den kommen-den Wochen erbringt der Verein die laufenden Zahlungen wieder. Die Belegschaft ist frühzeitig informiert worden und trägt durch ihr hochmotiviertes Engagement einen we-sentlichen Beitrag zur Sanierungslösung bei.

Über das Heinrich-Zschokke Haus

Das Heinrich-Zschokke-Haus verfügt über 56 Einzel- und zwei Doppelzimmer im Be-reich der Vollzeitpflege, 11 seniorengerechte Apartments sowie 15 Tagespflegeplätze. Über die hauseigene Küche wird zudem auch die Verpflegung einer Schule sicherge-stellt.

Über ATN Rechtsanwälte

ATN Rechtsanwälte begleiten mit einem Team von rund 25 Anwälten und div. sonsti-gen Fachkräften regelmäßig Sanierungs- und Restrukturierungsverfahren. Im vorlie-genden Fall sind die Partner Dr. Marc d’Avoine und Peter Mazzotti federführend aktiv. Beide werden regelmäßig auch als Insolvenzverwalter bestellt.

Erleichterte zeitliche Rahmenbedingungen für natürliche Personen in Insolvenzverfahren

19. Januar 2021

Der Deutsche Bundestag hat am 17.12.2020 das „Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht“ beschlossen.

Hinter dem ausufernden Titel verbirgt sich für natürliche Personen (u.a. Freiberufler, Einzelunternehmer und Verbraucher) eine erhebliche zeitliche Erleichterung beim Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens. Bislang betrug die Laufzeit der sog. Abtretungserklärung – und damit die Zeit, in der insolvenzbedingte Einschränkungen galten – in der Regel fünf oder sechs Jahre, je nachdem ob u.a. die Verfahrenskosten gedeckt waren oder nicht. Obwohl schon die bisherige Rechtslage das Erlangen der Restschuldbefreiung innerhalb von drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglichte, profitierte bislang nur ein sehr geringer Teil der betroffenen Personen von der Verkürzung, da die Voraussetzungen (Deckung der Verfahrenskosten zuzüglich Realisierung einer Quote von mindestens 35 % für die Gläubiger) nur in den wenigstens Fällen erfüllt werden konnten.

Mit dem nunmehr verabschiedeten Gesetz verkürzt sich die Laufzeit der Abtretungserklärung grundsätzlich auf drei Jahre. Dies bedeutet, der Insolvenzantragsteller tritt den pfändbaren Anteil seiner Gehaltsansprüche bzw. vergleichbare Ansprüche wie etwa den pfändbaren Anteil einer Rentenleistung nur noch für den Zeitraum von drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Eine längere Abtretungsfrist greift nur noch bei sogenannten Folgeinsolvenzen, also dann, wenn dem Antragsteller zuvor bereits einmal die Restschuldbefreiung erteilt worden ist.

Im Ergebnis wird insolventen Personen daher künftig deutlich schneller ein wirtschaftlicher Neuanfang ermöglicht, als dies in der Vergangenheit möglich war. Der Gesetzgeber unterstützt damit sowohl persönlich haftende Unternehmer als auch Verbraucher, die – auch im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – in eine wirtschaftlich aussichtslose Lage geraten sind, indem eine schnellere Entschuldung ermöglicht wird.

Die zur Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Änderungen in der Insolvenzordnung sind rückwirkend zum 01.10.2020 in Kraft getreten. Für Insolvenzanträge, die im Zeitraum vom 17.12.2019 bis einschließlich 30.09.2020 gestellt worden sind, gilt eine Übergangsregelung die in diesen Fällen zu einer Verkürzung von mindestens fünf Monaten – bezogen auf die ursprüngliche sechsjährige Abtretungsfrist – führt.
Überlegungen, die Abtretungsfrist zu verkürzen, gab es bereits seit Längerem. Die Umsetzung bis hin zur finalen Verabschiedung des Gesetzes verzögerte sich hingegen. Mit Inkrafttreten des dargelegten Gesetzes können betroffene Personen nunmehr Insolvenzanträge stellen, für welche die verkürzte Abtretungsfrist greift. Die im Insolvenzantrag zu tätigenden Angaben sollten hierbei gründlich geprüft und vollständig sein. Zudem empfiehlt es sich, dem Insolvenzantrag aussagekräftige und belastbare Nachweise beizufügen. Ein sorgfältig vorbereiteter Insolvenzantrag stellt die Grundlage für die angestrebte Restschuldbefreiung dar und trägt dazu bei, dass vermeidbare Diskussionen und Auseinandersetzungen mit dem Insolvenzverwalter bzw. dem Insolvenzgericht geführt werden müssen.

RA Dennis Kreuzer

ATN – d’Avoine Teubler Neu – Rechtsanwälte

Neues Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG incl. StaRUG) tritt zum 01.01.2021 in Kraft

18. Januar 2021

Nunmehr gelten höhere Anforderungen an die Eigenverwaltung

Mit hohem Druck hat der Gesetzgeber zum Jahresende 2020 noch wichtige Änderungen für die Sanierungspraxis auf den Weg gebracht: Mit dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG incl. StaRUG) gibt es div. Neuregelungen für Unternehmer, Geschäftsleiter, Gesellschafter, Berater u.a. Stakeholder.

Die Gesetze gehen auf eine EU-Richtlinie aus 2014 zurück. Im StaRUG ist nunmehr ein außergerichtliches Sanierungsverfahren mit vielen Werkzeugen enthalten, welches quasi die „Deutsche Antwort“ auf das englische „Scheme of Arrangement“ ist. Es gibt somit in Europa mehrere Sanierungsverfahren, je nach Land. Die Amerikaner kennen seit Jahrzehnten „Chapter 11“, das ist ebenfalls ein Sanierungsverfahren, und zwar nach US-Recht.

Tatsächlich waren in den letzten Jahren viele europäsische Unternehmen vor der deutschen Insolvenzordnung nach UK „geflüchtet“, um dort unter dem Sceme eine Sanierung durchzuführen, also von einem raschen und flexiblen Vergleichsverfahren zu profitieren, welches in diesem Ex-EU-Mitgliedstaat gilt und einige Vorteile zu anderen Sanierungsgesetzen europäischer Länder bietet. Das wollte die EU verhindern, schließlich soll in der Sanierung nicht ein „Wettbewerb der Rechtsordnungen“ herrschen. Letzteres würde u.U. Nachteile für die Gläubiger zeigen, die letztlich mit Verzichten zur Sanierung beitragen (sollen).

Im StaRUG ist jetzt ein Moratorium enthalten, die sog. Stabilisierungsanordnung in §§ 53 ff. StaRUG: Das Restrukturierungsgericht kann die Verhandlungen des Schuldners mit seinen Gläubigern unterstützen, indem es für die Dauer von höchstens vier Monaten Vollstreckungen oder Verwertungen beschränkt. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden untersagt oder einstweilen eingestellt (Vollstreckungssperre). Das neue Parallelverfahren der Sanierungsmoderation orientiert sich an einem französischen Vorbild und soll in einfacheren Fällen einen Sanierungsvergleich ermöglichen, der ebenfalls durch ein Gericht bestätigt werden kann. Das Verfahren kann durch einen Restrukturierungsplan beendet werden, somit eine Art „Zwangsvergleich“. Der setzt aber 75%-Mehrheiten in allen Gruppen voraus. Davon wiederum kann abgewichen werden, wenn der überweigende Teil der Gruppen entsprechend stimmt („Cram-down“ /“Cross-class-cram-down“).

Ferner wurde das ESUG, besser gesagt, Teile der Insolvenzordnung mit Präzisierung des Einstiegs in das Eigenverwaltungsverfahren überarbeitet. Aber es gibt – wie häufig in Gesetzen – div. Ausnahmeregelungen. Die Eigenverwaltung nach InsO bleibt eine wichtige Sanierungsoption. Aber der Einstieg muss sorgfältig vorbereitet werden, was sich an § 270a und den Anforderungen an den Antrag zur Eigenverwaltungsplanung zeigt. Denn der Schuldner bzw. Unternehmer muss dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei fügen. Die muss umfassen:

    • 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
    • 2. ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
    • 3. eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
    • 4. eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
    • 5. eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden (Anm. = „Vergleichsrechnung).

Nach dem SanInsFoG/StarUG werden somit die Einstiegsvoraussetzungen für die Eigenverwaltung (zu Lasten des Antragstellers) erhöht. Sie werden stärker an die Interessen der Gläubiger gebunden. Der Unternehmer soll rechtzeitig und gewissenhaft vorbereiten, dann erhält er auf Antrag eine Art „Vertrauensvorschuss“ in Form der Eigenverwaltung. Insoweit führt der GF selbst weiter Regie, in der Regel beraten durch einen Sanierungsexperten. Insofern mag von einem „Verzicht auf die Bestellung eines Insolvenzverwalters“ gesprochen werden.

Bis zum 31. Dezember 2020 setzte die Anordnung der Eigenverwaltung lediglich voraus, dass sie „vom Schuldner beantragt“ wird und „keine Umstände bekannt, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird“. Das verhalf div. „Zombie-Unternehmen“ und nicht geeigneten Unternehmen in die Eigenverwaltung, was sich am Ende als nicht zielführend erwies oder nicht die Billigung der Stakeholder fand.

Ab 2021 sind damit die Einstiegsvoraussetzung deutlich höher. Nach dem SanInsFoG/StaRuG muss der Unternehmer seinem Antrag auf Eigenverwaltung zusätzlich besagte Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO n.F.) beifügen. Die Entwicklung und Beifügung ausreichender Unterlagen ist anspruchsoll.
Der Gesetzgeber verfolgt mit der Vorlage der Eigenverwaltungsplanung drei Ziele:

    1. Nur kompetente Unternehmer – mit oder ohne entspr. Beratung/Unterstützung – kommen für die EvW in Betracht: Solche Verfahren sind sorgfältig vorzubereiten, die Vorbereitung ist dokumentieren, Sinnhaftigkeit und Realisierbarkeit des Vorhabens sind aufzuzeigen
    2. Rechtssicherheit für alle Stakeholder, insbesondere der Unternehmer weiß exakt um die Voraussetzungen für die Sanierung via Eigenverwaltung.
    3. Kontrolle und Begleitung des Verfahrens. Sollte sich während der Eigenverwaltung zeigen, dass sich Handlungen und Maßnahmen Gläubigerinteressen negativ beinflussen oder sich nicht mit dem vorgelegten Konzept vereinbaren lassen, kann die Eigenverwaltung beendet werden.

Weitere Regelungen zur Eigenverwaltung nach § 270 InsO InsO unterscheiden zwischen

    • vorläufigem Eigenverwaltungsverfahren nach § 270b InsO n.F. und
    • Schutzschirm nach § 270d InsO n.F.

Details folgen mit gesonderter Darstellung.

Fazit:

SanInsFoG und StaRUG klingen sperrig, es ist halt ein typischen deutsches Gesetz. Der Gesetzgeber hat mit den eingeführten Änderungen einerseits die Hürden für die Anordnung einer Eigenverwaltung deutlich erhöht. Andererseits beabsichtigt er damit, dass auch Rechts- und Planungssicherheit in Bezug auf die Anordnung geschaffen wird. Entsprechend der Begründung des Regierungsentwurfs ist das Gericht gehalten, die Eigenverwaltung anzuordnen, sofern eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung vorliegt. Nur wenn dem Gericht Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Planung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachenangaben beruht, kann das Gericht den Eigenverwaltungsantrag ablehnen oder eine Nachfrist zur Nachbesserung setzen, § 270b Abs. 1 InsO n.F. In der Praxis empfehlen sich nicht nur gründliche Vorüberlegungen und Untersuchung sondern auch ein sorgfältiger Antrag unter Beifügung belastbarer Unterlagen.

Übertragung der Kronen-Apotheke zum 01. Januar

4. Dezember 2020

Wuppertal, 03. Dezember 2020: Nach erfolgreicher Restrukturierung im Eigenverwaltungsverfahren konnte die Kronen-Apotheke in Wuppertal zum 01.01.2021 an den Osnabrücker Apotheker Mohammed Ghani veräußert werden.

Die 1892 in Langerfeld gegründete Apotheke ist seit 40 Jahren besonders auf Homöopathie und Naturheilkunde spezialisiert. Seit 1996 liegt ein Schwerpunkt außerdem auf der Traditionellen Chinesischen Medizin, 2007 wurde die Traditionelle Japanische Kempo Medizin ergänzt. Medikamente und individuelle Kempo-Tee-Rezepturen werden hier selbst hergestellt. Der Verkauf der Apotheke an einen neuen Inhaber sichert somit die Zukunft dieser Produktion, sowie den Er-halt der Räumlichkeiten in Wuppertal und die Übernahme aller Mitarbeiter.

Die Kronen-Apotheke wurde eng von den Restrukturierungsexperten RA Thorsten Kapitza, RA Robin Schmahl und RA Paul Michels, Rechtsanwälte der Kanzlei ATN d’Avoine Teubler Neu, begleitet. Die Aufgabe des vom Gericht bestellten Sachwalters oblag RA Andreas Schoß, FRP Rechtsanwälte, welcher die Restrukturierung ebenfalls aktiv begleitete.

Bereits im März 2017 verzeichnete die Kronen-Apotheke einen deutlichen Umsatzeinbruch. Grund hierfür war ein deutschlandweites Verbot des Verkaufs von Granulaten, welche essenziell für die Herstellung asiatischer Medizin sind. Im Zuge der Corona-Pandemie sanken 2020 die Umsätze erneut. Der Auslöser der Krise war letztendlich die ungeklärte Nachfolge des Inhabers, die erst nach Gesprächen mit mehreren Interessenten erfolgreich geklärt werden konnte.

Über ATN D’Avoine Teubler Neu:

ATN ist eine an mehreren Standorten in NRW ansässige Wirtschaftskanzlei, die mit über 100 Mitarbeitern über besondere Expertise im Bereich Restrukturierung und Insolvenzverwaltung verfügt. ATN gehört in diesem Bereich ausweislich der Wirtschaftswoche zu den Top-Kanzleien in Deutschland. Die Rechtsanwälte Thorsten Kapitza, Robin Schmahl und Paul Michels sind seit über 15 Jahren im Bereich der Restrukturierung und Sanierung aktiv und haben bereits zahlreiche Sanierungen erfolgreich begleitet.

Über Andreas Schoß:

Andreas Schoß ist Partner in der auf Restrukturierung und Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei FRP Rechtsanwälte Fischer Roloff + Partner aus Wuppertal. Seit 20 Jahren wird er von diversen Gerichten in NRW als Insolvenzverwalter, Sachwalter und Treuhänder bestellt.

Über Mohammed Ghani:

Herr Ghani schloss 2016 sein Pharmaziestudium in Erlangen ab. Sein praktisches Jahr absolvierte er sowohl bei Pfizer in Freiburg als auch in der Ohm Apotheke in Erlangen, seit 2017 ist er als Apotheker in der Bad Apotheke in Bad Rothenfelde tätig. Herr Ghani ist zudem zertifizierter Wundexperte und bildet sich zur Zeit als Fachapotheker für Klinische Pharmazie weiter.

Neustart für Solinger Manufaktur DOVO Stahlwaren

2. November 2020

Insolvenzverwalter Dr. Marc d’Avoine findet Investor: Ein Berliner Jungunternehmer baut auf eine Zukunft zwischen Tradition und Digitalwirtschaft.

Nach dem Insolvenzantrag der DOVO Stahlwaren GmbH & Co. KG im Frühjahr 2020 ist es dem Insolvenzverwalter Dr. Marc d’Avoine gelungen, trotz schwieriger Rahmenbedingungen einen Investor für den traditionellen Hersteller von Rasiermessern und Scheren für die Körperpflege zu finden: Ein Berliner Unternehmer übernahm zum 01.10.2020 DOVO Stahlwaren. Als Mehrheitseigner und Geschäftsführer sichert dieser damit die Zukunft der Solinger Traditionsmanufaktur. Die Restrukturierung und die erforderlichen Personalanpassungen konnten sozialverträglich über eine Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft gestaltet werden. Die neue Geschäftsführung konzentriert sich fortan auf Rasiermesser als Kernprodukt des Unternehmens.

Bereits vor der Antragstellung und mit Eintritt der Pandemie hatte das Unternehmen Kurzarbeit anmelden müssen. Insolvenzverwalter Dr. Marc d‘Avoine hatte sich nichtsdestotrotz von Beginn an optimistisch gezeigt, zügig einen Investor für DOVO Stahlwaren finden zu können und nahm vor dem Hintergrund der Geschäftsbetrieb in vollem Umfang wieder auf. Das Traditionsunternehmen fertigt seit drei Generationen Schneid- und Rasurwaren in hoher Qualität.

Der neue Inhaber baut auf die langjährige Erfahrung der Belegschaft, die Tradition der Marke sowie auf den internationalen Kundenstamm von DOVO Stahlwaren. Er ist überzeugt, dass sich ein Spagat zwischen Tradition und Digitalwirtschaft schaffen lässt. Unterstützung erhält der neue CEO von DOVO Stahlwaren dabei von seinem Gesellschafterkreis aus dem Mittelstand und der Digitalbranche. Ihm gehe es darum, so der Investor, gemeinsam und auf Augenhöhe die Stärken und Expertisen von Belegschaft mit neuen Managementmethoden zu kombinieren.

DOVO Solingen wurde 1906 nach den Namen der Firmengründer Dorp & Voos gegründet. In den Folgejahren entwickelte Fritz Bracht die Rasiermesserfabrik mit Schmiede und Hohlschleiferei und übernahm in den Folgejahren weitere Marken. Bis heute wird am Stammsitz in Solingen überwiegend in Handarbeit gefertigt. Eine Tradition, die auch der Neueigentümer fortführen wird.

Über ATN D’Avoine Teubler Neu:

ATN Rechtsanwälte ist eine auf Sanierung und Restrukturierung spezialisierte Kanzlei in Düsseldorf, Köln, Wuppertal, Essen und weiteren vier Standorten. Rund 25 Anwälte und weitere 70 Mitarbeiter stellen das Gerüst von ATN dar. Im Fall DOVO waren davon im Wesentlichen involviert:

RA Dr. Marc d’Avoine, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht.

RA Robin Schmahl, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht und Arbeitsrecht

RA Paul Michels, Rechtsanwalt, Dipl. Kfm. und weitere Anwälte und Kaufleute

Neue Gesetze und Gesetzesänderungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht Anfang 2021 zu erwarten

23. Oktober 2020

Die Praxis darf sich auf mehrere neue Gesetze und Gesetzesänderungen einstellen. Die Titel sind sperrig, die Inhalte komplex:

SanInsFoG – Entwurf des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs-
und Insolvenzrechts (Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz)

StaRUG – Entwurf des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (Unternehmensstabilisierungs- und –restrukturierungsgesetz)

Das Bundeskabinett bringt damit eine von der EU vorgegebene Reform für Sanierungs- und Insolvenzrecht auf den Weg. Die Umsetzung ist Anfang 2021 zu erwarten, dann sollen die neuen Gesetze schon gelten.

Das Bundeskabinett hat am 14.10.2020 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Christine Lambrecht (SPD), vorgelegten Gesetzentwurf für eine Reform des Insolvenzrechts beschlossen. Der Entwurf sieht unter anderem die Einführung eines Rechtsrahmens für Restrukturierungen vor, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind.

Wichtig für die Unternehmen mit Sanierungsabsicht ist:
Die bekannten Instrumente der Insolvenzordnung bleiben erhalten. Auch die Eigenverwaltung funktioniert weiter, mit und ohne Insolvenzplan als Sanierungslösung. Der Entwurf des SanInsFoG incl. StaRUG beinhaltet aber eine weitreichende Fortentwicklung des geltenden Sanierungs- und Insolvenzrechts.
Die Ministerin meint, das sei ein „Meilenstein für einen fortschrittlichen und effektiven Rechtsrahmen zur Unternehmenssanierung“. Das wird in der Praxis durchaus anders gesehen. Zwar wird es ab 2021 den „Rechtsrahmen zur Unternehmenssanierung“ geben. Ob dieser aber mehr kann als die Regelverwaltung und die Eigenverwaltung nach der aktuellen Insolvenzordnung, bleibt abzuwarten. Denn Sanierungskonzepte konnten auch bisher mit und ohne Insolvenzverfahren umgesetzt werden.

Hilfreich ist jedenfalls, dass auch Unternehmen, die aufgrund der COVID-19 Pandemie unverschuldet in Schieflage geraten sind, aber über ein überzeugendes Geschäftsmodell, Konzept und Struktur verfügen, von den Neuerungen profitieren können. Insofern eröffnen der neue Rechtsrahmen – wie auch die Werkzeuge der Insolvenzordnung – betroffenen Unternehmen die Möglichkeit, belastende Verträge zu beenden, wenn der andere Vertragspartner seine Zustimmung zur Anpassung oder Beendigung verweigert und ansonsten eine Insolvenz droht.

Das SanInsFoG enthält weitere Erleichterungen für von der Pandemie betroffene Unternehmen. Unternehmen unterliegen ab dem 01.01.2021 zwar wieder der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung. Allerdings wird der Überschuldungsprüfung künftig ein gelockerter Maßstab zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.

Daneben werden auch die Sanierungsmöglichkeiten des bestehenden Rechts fortentwickelt. Es soll sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Bestellung einer/s Insolvenzverwalterin/s in den Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Diesen Unternehmen soll aber zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet werden.

Die Ergänzungen und Fortentwicklungen sollen, so die Ministerin, deutsche sanierungswillige Unternehmen davon abhalten, für eine Restrukturierung ins Ausland zu gehen, jedenfalls den formellen Sitz dorthin zu verlegen. Letzteres hat in den vergangenen Jahren in div. Fällen deutscher Unternehmen im englischen Sceme-of-Arrangement für einigen Ärger aber auch Überraschungen gesorgt.

ATN beim RP-Wirtschaftsforum „Sanierung und Beratung“

16. Oktober 2020

Unser Kollege Prof. Dr. Peter Neu nahm kürzlich am diesjährigen Wirtschaftsforum der Rheinischen Post zum Thema „Sanierung und Beratung“ teil. Hierbei tauschte er sich mit anderen Sanierungs- und Insolvenzexperten über die möglichen wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise aus. Unter anderem wurde darüber diskutiert, welche Branchen besonders stark von der Pandemie betroffen sind, und für welche Branchen sich wiederum Chancen bieten. Klare Trends seien bereits erkennbar.

Hier geht es zu der zugehörigen Sonderbeilage der Rheinischen Post:
Sanierung & Beratung 2020