ATN berät bei Übernahme im Cleantech-Sektor

2. Februar 2023

Das JUVE-Portal berichtete am 27.01.2023 über unsere beratende Tätigkeit:

„Das Hamburger Cleantech-Start-up 1Komma5 Grad setzt den Kauf von Beteiligungen an innovativen Handwerksbetrieben fort. Das erst vor 18 Monaten gegründete, schnell wachsende Unternehmen übernahm zuletzt Ruoff Energietechnik.

Durch die Zukäufe will 1Komma5 Grad europaweit marktführender Anbieter für die Installation von CO2-neutralen Energiesystemen im Privatkundenbereich werden. Die Zielunternehmen sind meist inhabergeführte Installationsbetriebe, die sich auf die Montage von Solareigenversorgung, Ladeinfrastruktur und Wärmepumpen für private Haushalte spezialisiert haben. 1Komma5 Grad bietet ihnen für die Beteiligung den Zugang zu ihrer digitalen Plattform, zentrale Dienstleistungen, Wachstumskapital und eine Rückbeteiligung. […]

Auf der Verkäuferseite hatte es Schmidt-Jortzig in Deutschland in vielen Fällen mit regionalen Beratungsfirmen zu tun. Dazu zählten Einheiten wie die in Nordrhein-Westfalen weit verbreitete, auf Insolvenzrecht, Restrukturierung und M&A spezialisierte D’Avoine Teubler Neu. Von ihrem Remscheider Standort aus beriet diese neben Ampenova auch Dost Energietechnik aus Bremen zum Einstieg von 1Komma5 Grad. […]“

Berater 1Komma5 Grad:  Schmidt-Jortzig Petersen Penzlin (Hamburg): Dr. Bjarne Petersen, Dr. Philippe Rollin, Carolin Wagner, Julius Bartholomäus (alle M&A)
Berater Ampenova: D’Avoine Teubler Neu (Remscheid): Oliver Teubler, Sebastian Thiel (beide M&A)

Die vollständige Meldung finden Sie hier.

 

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EuGH bestätigt deutsches Steuerrecht betr. Umsatzsteuerliche Organschaft

1. Februar 2023

Urteile des EUGH vom 01.12.2022 Rs. C-141/20 und Rs. C-269/20 überraschen

Betr. Organschaft rechneten weite Teile der Literatur mit einem Umbruch und Konsequenzen auch für viele Unternehmen, was aus zwei Vorlagebeschlüssen des BFH an den EUGH gefolgert wurde. In den Vorlagefragen des BFH ging es insbesondere um die Frage, ob die deutsche Regelung zur umsatz­steuer­lichen Organschaft in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und zur Bestimmung des Organträgers als Steuerschuldner unionsrechtskonform ist oder nicht. Sollte die nationale Sichtweise nicht unionsrechtskonform sein, hätte dies weitreichende Konsequenzen gehabt. Die Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina in den Verfahren gingen schon so weit, dass eine Neuregelung des nationalen deutschen Rechts not­wendig wäre.

Grundlagen

Seit den Vorlagefragen des BFH war es für die Steuerpflichtigen richtig – nach entsprechender (betragsmäßiger) Durchsicht deutscher Organkreise – umsatzsteuerliche Veranlagungen offenzuhalten. Das bestätigen jetzt die Urteile des EUGH vom 01.12.2022, Rs. C-141/20 (Finanzamt Kiel gegen Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie mbH zu BFH v. 11.12.2019 – XI R 16/18) und EuGH Rs. C-269/20 (Finanzamt T gegen S zu BFH v. 07.05.2020 – V R 40/19). Denn der EuGH lässt deutsche Umsatzsteuerorganschaft bestehen. Lt. EuGH bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG den Organträger zulässigerweise zum Steuerschuldner.

EuGH Urteile C-141/20 und C-269/20

Beide Urteile C-141/20 und C-269/20 beziehen sich auf Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 der EG, die ab 01.01.2007 von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) der EU abgelöst wurde. Allerdings sind die Urteilsgrundsätze auf die heutige Fassung der umsatzsteuerlichen Regelung zur Organschaft nach nationalem Recht zu übertragen. Das heißt: Ein Mitgliedstaat darf den Organträger zum Steuerpflichtigen bestimmen.

Das hatte die Generalanwältin in den beiden Vorlageverfahren völlig anders gesehen. Aber die 2022er-Entscheidungen des EuGH sehen in der deutschen Regelung keinen Verstoß gegen das EU-Recht, da die Organgesellschaften über § 73 AO für ihre Umsatzsteuerschulden haften und daher keine Steuerausfälle für den Fiskus drohen. Auch könne der Organträger aufgrund der erforderlichen Eingliederung nach deutschem Recht seinen Willen in den Organgesellschaften durchsetzen, was eine Erhebung der Umsatzsteuer ermöglicht. Unter diesen Voraussetzungen ist es aus Sicht des EuGH zulässig, die Organschaft (hier, ein Mitglied des Organkreises bzw. der Mehrwertsteuergruppe) als Steuerschuldner für die Umsatzsteuern des gesamten Organkreises zu bestimmen.

Anschlussfragen:

Steuerfreie Innenumsätze künftig noch möglich?
Sind die Eingliederungsvoraussetzungen bei einer Organschaft ändern?

Die Anschlussfrage ist, ob damit mit der EuGH-Rechtsprechung zugleich das Konstrukt der steuerfreien Innenumsätze in Zweifel gezogen werden muss. Das wird sich noch zeigen. Jedenfalls ließ der EuGH offen, ob Innenleistungen im Organkreis – wie bislang von Finanzverwaltung und Rechtsprechung angenommen – nicht steuerbar sind. Sollte diese Konstruktion geändert werden, würde dieses einen erheblichen Buchhaltungs- und Administrationsaufwand auslösen.

Der deutsche Gesetzgeber wird möglicherweise auch die Eingliederungsvoraussetzungen bei einer Organschaft zu überdenken und ggf. zu regeln haben. Denn der EuGH weist darauf hin, dass ein Abstellen auf ein Über- und Unterordnungsverhältnis nicht dem EU-Recht entspreche. Vielmehr müsse grundsätzlich auch eine Organschaft zwischen Schwestergesellschaften möglich sein.

 

RA Marc d‘Avoine
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Bundesregierung trifft weitere Unterstützungsmaßnahmen vor der Bundestagswahl

10. Juni 2021

Überbrückungshilfe III wird als Überbrückungshilfe plus bis September 2021 verlängert

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Olaf Scholz verlängern die Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021. Das Programm heißt jetzt „Überbrückungshilfe III plus“. Die Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu ist die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Zudem werden Beratungskosten vom Staat übernommen und Unternehmen entlastet. Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt (inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III).

Voraussetzungen / Volumina / Obergrenzen usw.:

    • Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent.
    • Antrag durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes.
    • Härtefallhilfen der Länder parallel mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert.
    • Maximale monatliche Förderung in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 10 Mio. Euro.
    • Obergrenze für Förderungen aus beiden Programmen maximal 52 Mio. Euro, und zwar 12 Mio. Euro aus dem geltenden EU-Beihilferahmen bestehend aus Kleinbeihilfe, De-Minimis sowie Fixkostenhilfe plus 40 Mio. Euro aus dem neuen Beihilferahmen der Bundesregelung Schadensausgleich.
    • Neue EU-Regelung zum Schadensausgleich gilt für Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind. Diese können künftig Schäden von bis zu 40 Mio. Euro geltend machen.
    • Beantragung erfolgt durch die prüfenden Dritten über das Corona-Portal des Bundes.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus:

    • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.
    • Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Überbrückungshilfe III