Corona-Kurzarbeitergeld – Aktuelle Rechtsfragen zur Kurzarbeit in der Corona-Krise
14. Mai 2020Über die erleichterten Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemäß der §§ 95 ff. SGB III hatten wir bereits ausführlich berichtet (siehe Bericht vom 11.03.2020 – Arbeitsrechtliche Maßnahmen bei unvermeidbarem Arbeitsausfall). Bislang haben bereits über 700.000 Betriebe Kurzarbeit bei der Bundesagentur für Arbeit angemeldet. Millionen Beschäftigte sind hiervon betroffen.
Auf Grund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie einigte sich der Koalitionsausschuss der Bundesregierung am 22.04.2020 nunmehr über eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Gegenwärtig zahlt die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60 % des Lohnausfalles für alleinstehende und 67 % Prozent für Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern. Diese Grenzen sollen für Beschäftigte, die derzeit um mindestens 50 % weniger arbeiten, gestaffelt angehoben werden. Ab dem vierten Monat des Bezugs erhalten kinderlose Arbeitnehmer 70 % Kurzarbeitergeld, während Eltern 80 % erhalten. Ab dem siebten Monat des Bezugs werden diese Werte nochmals angehoben auf 77 % des Lohnausfalls für alleinstehende Arbeitnehmer und 87 % für Eltern. Diese Regelungen gelten nach derzeitigem Stand maximal bis zum 31.12.2020.
Darüber hinaus sollen ab dem 01.05.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet werden. Bereits seit dem 01.04.2020 gilt gem. § 421c SGB III, dass in der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 die Anrechnung anderweitigen Verdienstes aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Kurzarbeitergeld nicht hinzugerechnet wird.
Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Bundesagentur für Arbeit vermehrt Fehler bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes moniert. Bislang konnte die Bearbeitungszeit der Antragsunterlagen in den meisten Fällen auf unter 15 Tagen gehalten werden. Um diese Grenze einzuhalten, sind Fehler bei der Beantragung unbedingt zu vermeiden (u.a. fehlende und falsche Unterschriften sowie Nachweise der Bevollmächtigung des Antragstellers, mangelhafte Darstellung der Arbeitszeitausfälle, unzureichende Angaben zur Gesamtzahl der beschäftigten Mitarbeiter sowie der Kurzarbeiter, fehlende oder falsche Betriebsnummern, verspätete Antragstellung nach Ablauf von drei Monaten ab dem Kalendermonat für den Kurzarbeitergeld beantragt wird – § 325 Abs. 3 SGB III).
Zur Abgrenzung von Kurzarbeitergeld und Krankengeld macht der GKV-Spitzenverband aufmerksam, dass es auch hierbei mehrfach zu Fehlern bei der Beantragung und Abrechnung von Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes kommt. Die Antragsteller verkennen die Zuständigkeit der Arbeitsagenturen und der gesetzlichen Krankenkassen bei der Abgrenzung von Kurzarbeitergeld und Krankengeld. Die Abgrenzung ergibt sich nach dem betrieblichen Anspruchszeitraum des Kalendermonats für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 325 Abs. 3 SGB III. Dies gilt ganz unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer in dem jeweiligen Monat (für den Kurzarbeitergeld beantragt worden ist) vor dem Arbeitsausfall oder danach erkrankt. In beiden Fällen ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig.
Für Grenzgänger, die ihren Arbeitsplatz in Deutschland auf Grund von Grenzschließungen oder Quarantänemaßnahmen nicht erreichen konnten, hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Rechtsanwendung zum Ausschluss des Kurzarbeitergeldes geändert. Sie erhalten ab sofort ebenso Kurzarbeitergeld auch wenn es zu Grenzschließungen oder Quarantänemaßnahmen kommt. Der Doppelbezug von Kurzarbeitergeld im Inland und Entschädigung im Ausland ist allerdings zu vermeiden, weswegen seitens des Antragstellers gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu versichern ist, dass die Betroffenen seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung im Zusammenhang mit der Grenzschließung erhalten.