Lohnerstattung bei Arbeitsausfall – Coronavirus im Betrieb
9. März 2020Rechtsanwalt Karl Neumann, ATN Rechtsanwälte
COVID-19 im Betrieb – Möglichkeiten der Lohnerstattung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Aktuell werden allein in Deutschland 1.176 Infektionen des „Coronavirus“ bestätigt (Stand: 09.03.2020, weltweit 111.575). Arbeitsausfälle oder gar kurzzeitige Betriebsschließungen sind daher unvermeidlich und betreffen nicht nur größere Unternehmen sondern insbesondere auch Kleinbetriebe, deren Existenz durch behördliche Quarantänemaßnahmen mitunter bedroht sein kann. Für betroffene Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist es daher umso wichtiger zu klären, wer den Lohnausfall trägt und wie etwaig eingetretene Schäden kompensiert werden können.
Lohn bei Tätigkeitsverboten?
Denn grundsätzlich gilt auch bei behördlich angeordneter Quarantäne im Falle der Erkrankung, dem Krankheitsverdacht oder dem Ansteckungsverdacht mit dem „Coronavirus“ ein berufliches Tätigkeitsverbot und damit der arbeitsrechtliche Grundsatz „Ohne Arbeit keinen Lohn“.
Betroffene Arbeitnehmer haben jedoch die Möglichkeit Entschädigung in Geld für den erlittenen Verdienstausfall zu erhalten. Zahlen muss erst einmal der Arbeitgeber. Regelungen finden sich hierzu in den §§ 31, 56 ff. zum Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach steht dem Arbeitnehmer zunächst Verdienstausfall in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts für bis zu sechs Wochen zu. Anschließend erhält er Entschädigung in Höhe des Krankengeldes.
Erstattungsanspruch für Entschädigungsbeträge
Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen die zuständige Behörde, wobei der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Entschädigung längstens für sechs Wochen für die Behörde auszuzahlen. Er tritt daher in Vorleistung und bekommt ausgezahlte Beträge allerdings auf Antrag seitens der zuständigen Behörden erstattet. Entsprechende Anträge sind binnen drei Monaten (in NRW u. a. beim Landschaftsverband Rheinland) zu stellen, wobei Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages grundsätzlich in Betracht kommen.
Verdienstausfall von Selbständigen
Für Selbständige gelten die vorgenannten Grundsätze und Vorschriften entsprechend. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die zu zahlende Entschädigung nicht nur den Verdienstausfall betreffen kann, sondern auch darüber hinausgehende Leistungen. Ruht der Betrieb oder die Praxis während der Dauer einer Maßnahme kommen neben Verdienstausfällen auch Leistungen für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang in Betracht, § 56 Abs. 4 IfSG. Selbständige sollten daher genau erfassen, welche Kosten angefallen sind und diese bei der Antragstellung berücksichtigen.
Anträge bei den zuständigen Stellen
Von COVID-19 betroffenen Betriebe stehen daher nicht schutzlos dar. Gern beraten wir Sie im Einzelnen zu den Möglichkeiten der Erstattung etwaiger Lohnfortzahlungen als auch zum Umgang mit Ämtern und den erforderlichen Antragsformalitäten.