Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz – Mitteilungspflichten erfordern erhebliche Aufwendungen
10. Juni 2022Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz vom 25.06.2021 traten – bis auf wenige Ausnahmen – am 01.08.2021 Änderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) in Kraft. Diese werden für GmbH zum 30.06.2022 relevant, für AG galt die Frist schon zum 31.03.2022.
1. Aktuelle Gesetzeslage
Mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wurde das nationale Transparenzregister von einem Auffangregister auf ein Vollregister umgestellt. Der sog. „wirtschaftlich Berechtigte“ des jeweiligen Rechtsträgers kann und soll nun unmittelbar dem Transparenzregister entnommen werden.
Galt bislang die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG als erfüllt, wenn sich die notwendigen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Dokumenten und Eintragungen ergaben, die elektronisch abrufbar waren, wie bspw. aus dem Handelsregister (vgl. § 20 Abs. 2 GwG a.F.), wurde diese Mitteilungsfiktion mit der Umstellung auf ein Vollregister aufgehoben.
Für die Fälle, in denen bislang die Mitteilungsfiktion galt, waren jedoch Übergangsfristen für Mitteilungen (§ 59 Abs. 8 GwG) an das Register vorgesehen:
- Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien: bis zum 31. März 2022,
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Europäischen Genossenschaften oder Partnerschaften: bis zum 30. Juni 2022 und
- in allen anderen Fällen: bis spätestens zum 31. Dezember 2022
2. BVA zu Meldepflichten in Sonderfällen, etwa im Insolvenzverfahren
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Wichtig ist der Hinweis, dass diese Pflicht durch eine entsprechende Bußgeldbewährung begleitet werden. Der „wirtschaftlich Berechtigte“ findet ich in § 3 GwG. Die Vorschrift bestimmt jedoch nicht eindeutig, wer im Insolvenzverfahren wirtschaftlich Berechtigter des schuldnerischen Unternehmens ist.
Das aufsichtführende Bundesverwaltungsamt (BVA) hat sich in seinen FAQs vom 25.05.2022 erstmalig zu div. Themen und Einzelfragen, auch zum Thema Insolvenzverwalter geäußert.
Das BVA vertritt u.a. die Auffassung, dass eine Vereinigung/Gesellschaft in Liquidation oder in Insolvenz bis zur Eintragung ihrer Löschung zur Mitteilung an das Transparenzregister und zur Aktualisierung bereits vorhandener Mitteilungen verpflichtet ist.
Ferner gelte der Insolvenzverwalter aufgrund der ihm nach § 80 Abs. 1 InsO zustehenden Verwaltungs- und insbesondere Verfügungsbefugnis als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter, da er Kontrolle auf sonstige Weise nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG (sic) ausübe. Der Insolvenzverwalter gelte neben Kapitalanteil- oder Stimmrechtsinhabern mit über 25 % als wirtschaftlich Berechtigter; er ersetze diese nicht.
3. Hinweise für die Praxis
Bis zu einer abschließenden richterlichen Klärung ist den FAQ der BVA zu folgen. Alternativ kann in bestimmten Fällen eine Meldepflicht des Insolvenzverwalters verneint und begründet werden, was ggf. im Einzelfall ausgeführt werden müsste. Hier sei bereits auf einen Fachbeitrag von Berg/d‘Avoine/d‘Avoine in der ZIP verwiesen, der am 17.06.2022 erscheinen wird.
Demnach kann einigen Vorgaben bzw. Maßgaben des BVA nicht gefolgt werden. Nach der herrschenden Amtstheorie zur rechtlichen Stellung des Insolvenzverwalters, der den Zielen der Insolvenzordnung, d.h. der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, verpflichtet ist, bleibt der Schuldner – trotz des Übergangs der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis – Träger von Rechten und Pflichten und mithin wirtschaftlich Berechtigter. Es steht nicht in Frage, dass der Schuldner wirtschaftlich Berechtigter ist, sondern lediglich, ob die Feststellung desselben im Insolvenzfall noch sinnvoll ist. Dass das Bundesverwaltungsamt (BVA) den Insolvenzverwalter als zusätzlichen wirtschaftlich Berechtigten erfassen möchte, versteht sich. Die Behörde will erreichen, dass jedenfalls eine Person „greifbar“ ist und bleibt. Denn vielfach sind Ex-Geschäftsführer von Gesellschaften nicht (mehr) erreichbar oder melden sich einfach nicht. Der Insolvenzverwalter wäre für das BVA eine praktisch greifbare Person und damit „Zielsubjekt“.
Es muss erkannt werden, dass das BVA durchaus im Verwaltungszwang vorgehen und etwa Bußgeldbescheide verhängen könnte. Das sollte durch rechtzeitige Meldungen und/oder zeitnahe Korrespondenz bzw. Erörterung mit dem BVA im Einzelfall vermieden werden.
Für weitere Informationen und Neuigkeiten folgen Sie uns gerne bei LinkedIn!