UPDATE – Gesetzliche Maßnahmen und Regelungen in der Corona-Krise
13. Mai 2020UPDATE – Stand 13.05.2020 – Gesetzliche Maßnahmen und Regelungen in der Corona-Krise
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1. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefon
Arbeitgebern ist sie bereits bekannt. Arbeitnehmer erfahren meist erst im Krankheitsfall von ihr. Die Möglichkeit der Krankschreibung per Telefon durch den eigenen Hausarzt. Grundsätzlich gilt gem. § 4 Abs. 1 S. 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit, dass die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund ärztlicher Untersuchung zu erfolgen hat. Im Zuge der COVID-19-Pandemie wurde mit Beschluss des G-BA vom 20.03.2020 in § 4 Abs. 1 S. 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie eine befristete Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen der oberen Atemwege aufgenommen. Diese Regelung wurde nunmehr mit Beschluss vom 29.04.2020 verlängert. Die Befristung gilt vorerst bis zum 18.05.2020 und ermöglicht Vertragsärztinnen und Vertragsärzten die Arbeitsunfähigkeit durch telefonische Anamnese bis zu sieben Tage im Voraus zu bestimmen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung für weitere sieben Tage ist möglich. Über eine Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung soll vor Ablauf der Befristung entschieden werden, § 4 Abs. 1 S. 4 Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie.
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2. SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard
Gem. § 3 ArbSchG gehört der betriebliche Arbeitsschutz und damit die Sicherheit und Gesundheit der beschäftigten Arbeitnehmer zu den Grundpflichten des Arbeitgebers. Er ist gehalten die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene möglichst vermieden wird, vgl. § 4 Nr. 1 und 3 ArbSchG. Dies gilt in der derzeitigen Corona-Krise umso mehr. Um diesem Ziel gerecht zu werden wurde der sog. „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ vom Bundesministerium für Arbeit entwickelt und innerhalb der Bundesregierung abgestimmt; abrufbar unter:
Die Umsetzung des „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards“ obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zur betrieblichen Pandemieprävention und gibt ihm zugleich Sicherheit bei der Auswahl und Umsetzung geeigneter Maßnahmen zum Infektionsschutz. Hierzu gehören u.a. die Einführung von Hygieneregeln (Mund- und Nasenschutz, Desinfektionsspender), Abstandsgebote (1,5 m) und insbesondere organisatorische Regelungen zur Minimierung des Personenkontakts von Beschäftigten und Kunden wie etwa transparente Abtrennungen, Vermeidung von Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen (Telefon- und Videokonferenz), Schaffung von Teams bei der Nutzung von Mehrfachbüros und Gemeinschaftseinrichtungen (Poolfahrzeuge). Vor allem Büroarbeit ist nach Möglichkeit im Home-Office zu verrichten.
Der „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ ist zugleich Richtschnur für die Aufsichtsbehörden und Aufsichtsdienste bei der Beratung und Überwachung der Betriebe sowie der notfalls erforderlichen Sanktionierung bei Verstößen. Branchenspezifische Konkretisierungen werden durch die Berufsgenossenschaften bereitgestellt. Weitergehender Hygieneregeln bedarf es sodann nicht. Dass dies ernst zu nehmen ist, zeigt jüngst ein im Kreis Coesfeld geschlossener Fleischbetrieb. Dort wurde die Produktion behördlich untersagt, da insbesondere das Tragen der Mund-Nasen-Schutzmasken im Bereich des Zerlegebandes nicht eingehalten wurden. Die Untersagungsverfügung wurde zwischenzeitlich durch das Verwaltungsgericht Münster bestätigt (Eilrechtsschutz – Beschl. v. 09.05.2020, Az.: 5 L400/20). Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
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3. Entschädigungsleistungen bei KiTa-Schließungen – Vorleistungspflicht des Arbeitgebers.
Seit dem 30.03.2020 können erwerbstätige Sorgeberechtigte gem. § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung in Geld für Lohnausfälle beanspruchen, die ihnen für Zeiten entstehen, in denen sie ihre Kinder bei vorübergehender Schließung von Kindertagesstätten oder Schulen infolge der Corona-Pandemie selbst betreuen und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können. Die Beträge sind von der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, wobei der Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen vorleistungspflichtig ist, § 56 Abs. 5 IfSG.
Das Ende des vorleistungspflichtigen Leistungszeitraums von sechs Wochen ist derzeit jedoch fraglich. Da die Anspruchsvoraussetzungen mit dem 30.03.2020 zu laufen begannen, wäre grundsätzlich zu erwägen, dass die Vorleistungspflicht des Arbeitgebers mit dem 11.05.2020 geendet hat. Der Arbeitgeber hätte ab diesem Zeitpunkt keine Entschädigungsleistungen mehr zu zahlen. Die Entschädigung ist innerhalb dieses Zeitraums allerdings nur für diejenigen Tage zu leisten, bei denen eine anderweitige Betreuung unzumutbar war oder nicht etwa Ferienzeiten bestanden. Diese könnten den Sechs-Wochen-Zeitraum verlängern. Dafür spricht ebenfalls, dass die Antragsformulare der Bundesagentur für Arbeit von einer tageweisen Berechnung ausgehen, bei denen der Arbeitgeber als Antragsteller alle Tage, für die ein Entschädigungsanspruch entstehen könnte, anzukreuzen hat. Diese Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt und wird derzeit in den einzelnen Bundesländern erörtert.
Da nicht auszuschließen ist, dass der Arbeitgeber nur bis zum 11.05.2020 vorleistungspflichtig ist, sollte er die Entschädigung nur unter der ausdrücklichen Erklärung des Vorbehaltes leisten, dass er in der Tat zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist. Dies sollte unverzüglich mit dem 11.05.2020 im Betrieb per Intranet, Rundschreiben oder persönlicher E-Mail an die betroffenen Arbeitnehmer erfolgen.
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4. Pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus 2020
Unternehmer, die infolge der Corona-Krise mit Umsatzeinbußen zu rechnen haben, dürfen sich über Liquiditätshilfen freuen. Sie haben im Vergleich zu den Vorjahren bereits jetzt mit erheblich geringeren Einkünften für das Jahr 2020 zu rechnen und können für den Veranlagungszeitraum 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten, § 10d Abs.1 S. 1 EStG. Da die hierfür maßgebliche Prognose und Darlegung der Verluste mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 abgewickelt werden können. Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der ursprünglich erwarteten Gewinneinkünfte, welche der Festsetzung der Vorauszahlung für 2019 zugrunde gelegt werden und ist bis zu einem Betrag von € 1.000.000,00 bzw. bei Zusammenveranlagung von € 2.000.000,00 abzuziehen. Nach Neuberechnung und Festsetzung der Vorauszahlung für 2019 unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020, ist die Überzahlung zu erstatten. Darüber hinaus kann gleichzeitig ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlung für 2020 gestellt werden. Einzelheiten zum Ganzen siehe auch: