Phil
Hamacher
Kompetenzen
- Steuerrecht
- Insolvenzrecht
Phil
Hamacher
Kompetenzen
Kompetenz und praktisches Wissen im Steuerrecht und Insolvenzrecht
Rechtswissenschaften studierte Phil Hamacher an der Westfälische Wilhelms-Universität in Münster. Noch vor dem Beginn seines Referendariats wurde er Teil des ATN-Teams. Das Referendariat absolvierte er sodann beim Landgericht Wuppertal. Zeitweise war Herr Hamacher beim Finanzamt Wuppertal-Elberfeld tätig, wodurch er einen wertvollen Einblick in die praktische Arbeitsweise der Finanzverwaltung erhalten hat. Nach Abschluss des zweiten juristischen Staatsexamens im Jahr 2021, erfolgte der nahtlose Übergang in unsere Kanzlei als vereidigter Rechtsanwalt.
Neue Erlasse, Richtlinien und Gesetzesänderungen prägen das Insolvenz- und Steuerrecht, welches sich nicht zuletzt dadurch in einem stetigen Wandel befindet. Um seine Mandanten optimal betreuen zu können, ist Herr Hamacher daher tagesaktuell über potenzielle Änderungen der Gesetzes- und Rechtsprechungslage informiert. Zudem ist er Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und dem Forum Junger Anwaltschaft im DAV.
Vor seinem Studium hat Herr Hamacher eine Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten in Wuppertal absolviert und sich so Zeit seines Werdegangs einen hohen Praxisbezug zu seiner heutigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bewahrt. Dies schärfte Problembewusstsein und Strategieentwicklung gleichermaßen. Herr Hamacher ist für Sie an unserem Standort in Wuppertal direkt vor Ort. Nehmen Sie jetzt Kontakt über das untenstehende Formular auf und vereinbaren Sie direkt einen Termin.
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BGH: Erhöhte Haftung für Geschäftsführer bei Insolvenzverschleppung
2. September 2024/in Aktuelles von ATN, Steuer- und Wirtschaftsstrafsachen etc., Unternehmen, Handel, Wettbewerb /von pixel-adminDer Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 24. Juli 2024 (II ZR 206/22) klargestellt, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO grundsätzlich auch für Schäden haftet, die Neugläubiger erleiden, wenn diese nach seinem Ausscheiden in vertragliche Beziehungen mit der Gesellschaft getreten sind, sofern die durch die Verzögerung der Insolvenzanmeldung entstandene Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Schadensentstehung noch bestand.